Volltext : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 22 (1896))

476 L. Seuffert, Aenderungen der K.O. durch d. B.G.B.
dem Gemeinschuldner die Mittel zu seinem und seiner Familie
Unterhalt zu gewähren.
Diese Bestimmungen sollen gestrichen werden.1)
In den neuen §§ 749 b, 749 c C.P.O. werden die durch die
eheliche Nutzniessung am Ehegute oder durch die elterliche
Nutzniessung am Kindesvermögen begründeten Rechte als un-
pfändbar erklärt. Aus der Unpfändbarkeit folgt, dass jene
Rechte in Zukunft nicht zur Konkursmasse gehören. Sonach
muss § 1 Abs. 2 wegfallen.
Nicht ganz klar ist, ob bei Errungenschafts- und bei
Fahrnissgemeinschaft die Nutzniessung des Mannes am ein-
gebrachten Gute zu dessen Konkursmasse gehört. Nach
B. G.B. §§ 1525 Abs. 1, 1550 Abs. 2 2 * * * * *) gehören bei Errungen-
schafts- und bei Fahrnissgemeinschaft die Nutzungen des ein-
gebrachten Gutes zum Gesammtgute; das Gesammtgut aber
gehört nach § 1 a der K.O. (s. u.) zur Masse. Die Nutz-
niessung würde also zur Konkursmasse gehören, wenn sie ge-
pfändet werden könnte. Nun ist die Unpfändbarkeit dieser
Nutzniessung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Der § 748 b
C. P.O. schliesst nur die Pfändung des Rechts aus, das bei dem
Güterstande der Verwaltung und Nutzniessung dem Ehemanne
an dem eingebrachten Gute zusteht. Die entsprechende An-
wendung auf die anderen Güterstände ist nicht vorgesehen.8)
Gleichwohl dürfte die Unpfändbarkeit anzunehmen und da-
her auch diese Nutzniessung kein Bestandteil der Konkurs-
masse sein; denn das Rechtsverhältnis des Mannes zu dem
eingebrachten Gute ist dasselbe, wie bei dem gesetzlichen
Güterstande (vgl. B.G.B. § 1525 Abs. 2), und die Gründe, die
hier zur Unpfändbarkeit führen, treffen dort nicht minder zu.

9 Vgl. Art. 13 des Entw. I eines Einf.Ges. z. B.G.B. und die Mot.
dazu 8. 108.
2) Während in der oben erwähnten Abhandlung 8. 322 ff. dieses Bandes
das Bürgerliche Gesetzbuch nach der Reichstagsvorlage zitirt wurde, ist
es in dieser Abhandlung nach der definitiven Fassung zitirt.
*) Im Entw. I § 1417 war die entsprechende Anwendbarkeit des die
Unpfändbarkeit der Nutzniessung aussprechenden § 1298 auf das Ver-
hältnis des Gesammtguts zu dem eingebrachten Gute — dort Sondergut
geheissen — ausdrücklich vorgeschrieben.

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