Objekt : Hanneken, Hermann von: Zum inneren Frieden im Reiche

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nur  ein  zwar  gesetzmäßig  festzuhaltender,  aber  sehr  unsicherer  Maßstab ¬
  für  diese  Fähigkeit  ist.
Bei  dem  Wahlrecht  kommt  es  aber  nicht  allein  darauf  an,  daß
man  befähigt  ist,  für  sich  selbst  zu  sorgen,  die  Verantwortung  seiner
eigenen  Handlungen  voll  zu  übernehmen,  sondern  daß  man  auch
Garantieen  bietet,  die  überzeugend  darauf  hinweisen,  daß  der  Wähler ¬
  sich  bereits  einen  so  genügend  erweiterten  Gesichtskreis  verschafft
hat,  daß  ihm  die  Interessen,  wenn  nicht  des  Staatsganzen,  so  doch
seiner  unmittelbaren  Nebenmenschen  ebenfalls  klar  geworden  sind.
Das  wird  aber  mit  dem  Erreichen  der  Großjährigkeit  nur  ganz  ausnahmsweise ¬
  stattfinden.  In  der  Regel  geschieht  dies  nicht  eher,  als
bis  der  Mensch  nicht  mehr  ausschließlich  für  sich  allein  zu  sorgen
hat,  sondern  erst  wenn  er  genöthigt  ist,  auch  für  Andere,  und  zwar
durch  seine  eigene  selbständige  Thätigkeit  zu  sorgen,  namentlich  aber
erst,  wenn  er  gezwungen  ist,  den  Blick  über  die  Gegenwart  hinaus
auch  der  Zukunft  zuzuwenden.
Die  Feststellung  des  Wahlrechts  durch  die  erreichte  Großjährigkeit ¬
  ist  deßhalb  eine  rein  äußerliche,  sie  hat  gar  keinen  inneren
moralischen  Grund,  und  ist  augenscheinlich  nur  aufgestellt,  weil  irgend
eine  Grenze  bestimmt  werden  mußte,  mit  der  das  Wahlrecht  zu  beginnen ¬
  hat,  und  den  Gesetzgebern,  die  ja  ihre  Vorbilder  mit  besonderer ¬
  Vorliebe  in  antiken  Zuständen  suchten,  keine  andere  eingefallen
ist.  Sie  ist  so  recht  zu  Gunsten  des  einzelnen  Individuums  eingeführt.
Die  vierte  Bedingung  setzt  fest:  es  sollen  nur  die  männlichen
Mitbürger  wählen.  Mit  dieser  Bedingung  betreten  wir  ein  erstes
Feld  des  Zwiespalts,  auf  dem  eine  friedliche  Lösung  der  großen
Zeitfragen  erstrebt  werden  muß,  nämlich  die  Emancipation  der  Frauen.
Den  Anschauungen  der  alten  Welt  gemäß  waren  die  Frauen  rechtlos ¬
  der  Willkür  des  Hausregiments  anheimgegeben,  im  Staatsleben
fanden  sie  keine  Stelle,  und  wo  sie  in  der  Entwicklungsgeschichte
der  antiken  Menschheit  sich  in  irgend  einer  Weise  geltend  machen,
da  verdanken  sie  diesen  Einfluß  nicht  etwa  ihrer  rechtlichen  Stellung
            
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