Objekt : Tecklenborg, Heinrich: System des See-Versicherungswesens

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911.  Eine  Forderung,  welche  nach  dem  Art.  906—910  verjährt
ist,  kann  auch  im  Wege  der  Compensation  oder  sonst  als  Gegenforderung ¬
  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Entstehung ¬
  der  andern  Forderungen  bereits  verjährt  war.
Zu  bemerken  ist,  daß  im  deutschen  Handelsgesetzbuch  die  Frist
nicht  wie  im  Code  de  Commerce  und  den  damit  verwandten  Gesetzbüchern ¬
  vom  Tage  der  Polize  angerechnet  wird.  Durch  letzteren
Modus  wird  natürlich  die  Frist  abgekürzt,  bei  Versicherungen  auf
Zeit  kann  diese  Abkürzung  bedeutend  sein,  und  Reiseversicherungen
kommen  dann  in  Vortheil.  Dieser  Unterschied  wird  durch  die  Bestimmung ¬
  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs  aufgehoben.
.
Elftes  Capitel.
Von  der  Entscheidung  entstandener  Streitigkeiten.
+
Die  aus  See-Assekuranz=Polizen  sich  ergebenden  Ansprüche  an
die  Versicherer  werden  in  erster  Linie  fast  ohne  Ausnahme  von  Nichtjuristen ¬
  festgestellt,  und  nur  dann,  wenn  die  aufgemachte  Schadenrechnung ¬
  von  den  Betheiligten  oder  von  einer  der  Parteien  nicht  anerkannt ¬
  wird,  muß  andere  Hülfe  gesucht  werden,  um  den  Streit  zu
schlichten.
Vor  Einführung  der  Handelsgerichte  pflegte  man  schon  beim
Abschließen  eines  Versicherungsvertrags  an  die  Möglichkeit  einer
Differenz  über  die  gegenseitigen  Rechte  und:  Pflichten  zu  denken  und
dafür  zu  sorgen,  daß  ein  etwa  entstehender  Streit  auf  die  schnellfe
und  wohlfeilste  Weise  geschlichtet  werde.  Um  diesen  doppelten  Zwea
zu  erreichen,  hielt  man  es  für  das  Beste,  die  Vereinbarung  zu  treffen,
jede  Streitsache  solle  zunächst  vor  kaufmännische  Schiedsrichker  gebracht ¬
  werden.  Aber  auf  dem  Continent  waren  stehende  Schiedegerichte ¬
  weder  eingesetzt  worden,  noch  haben  sie  sich  durch  öftere  Be
usung  derselben  Personen  von  selbst  gebildet.  Nur  wenn  bei  den
Schiedsgerichten  eine  gewisse  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  stallfand, ¬
  konnten  sie  zu  Ansehen  gelangen,  und  die  Behandlungswess
            
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