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Felde erfolgt war, weil man die Lagerstätte
für gangartig hielt, eine Umwandlung in geviertes ¬
Feld erleiden muß, wenn sich das Vorkommen ¬
als ein lagerartiges herausstellt, nicht
allein zwischen benachbarten Grubenbesitzern eine
Rechtsunsicherheit herbeigeführt,
sondern die
später für nothwendig erkannte Umwandlung
des Feldes muß in der Ausführung auf
Schwierigkeiten stoßen, wenn mittlerweile in
dem anschließenden Felde von Andern durch
Muthung Rechte erworben worden sind 2);
gang=, lager- und nesterartige Lagerstätten kommen ¬
häufig in der Art zusammen vor, daß
verliehene und zu verleihende gestreckte und gevierte ¬
Felder sich so unmittelbar berühren oder
so in einander construirt werden müssen, daß
Streitigkeiten unausbleiblich sind;
wenn zwischen angrenzenden Längenfeldern der
so
Beweis des Alters im Felde geführt wird
muß der Jüngere einen Ausfall am Felde erleiden, ¬
der im Laufe der Zeit durch verändertes
Verhalten der Lagerstätte eine ganz andere Bedeutung ¬
erhält, als er sie zur Zeit der Feldregulirung ¬
hatte; wiederum gebotene Rectificationen ¬
und die diesen zur Grundlage dienenden
Beweisarbeiten sind aber oft nicht mehr möglich, ¬
weil mittlerweile ein Theil der Grubengebäude ¬
zu Bruche gegangen ist;
nach manchen Bergordnungen ist das Recht der
Vierung überhaupt strittig und unsicher, indem