Volltext : Lehrbuch des deutschen Bergrechts (2)

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Felde  erfolgt  war,  weil  man  die  Lagerstätte
für  gangartig  hielt,  eine  Umwandlung  in  geviertes ¬
  Feld  erleiden  muß,  wenn  sich  das  Vorkommen ¬
  als  ein  lagerartiges  herausstellt,  nicht
allein  zwischen  benachbarten  Grubenbesitzern  eine
Rechtsunsicherheit  herbeigeführt,
sondern  die
später  für  nothwendig  erkannte  Umwandlung
des  Feldes  muß  in  der  Ausführung  auf
Schwierigkeiten  stoßen,  wenn  mittlerweile  in
dem  anschließenden  Felde  von  Andern  durch
Muthung  Rechte  erworben  worden  sind  2);
gang=,  lager-  und  nesterartige  Lagerstätten  kommen ¬
  häufig  in  der  Art  zusammen  vor,  daß
verliehene  und  zu  verleihende  gestreckte  und  gevierte ¬
  Felder  sich  so  unmittelbar  berühren  oder
so  in  einander  construirt  werden  müssen,  daß
Streitigkeiten  unausbleiblich  sind;
wenn  zwischen  angrenzenden  Längenfeldern  der
so
Beweis  des  Alters  im  Felde  geführt  wird
muß  der  Jüngere  einen  Ausfall  am  Felde  erleiden, ¬
  der  im  Laufe  der  Zeit  durch  verändertes
Verhalten  der  Lagerstätte  eine  ganz  andere  Bedeutung ¬
  erhält,  als  er  sie  zur  Zeit  der  Feldregulirung ¬
  hatte;  wiederum  gebotene  Rectificationen ¬
  und  die  diesen  zur  Grundlage  dienenden
Beweisarbeiten  sind  aber  oft  nicht  mehr  möglich, ¬
  weil  mittlerweile  ein  Theil  der  Grubengebäude ¬
  zu  Bruche  gegangen  ist;
nach  manchen  Bergordnungen  ist  das  Recht  der
Vierung  überhaupt  strittig  und  unsicher,  indem
            
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