Objekt : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (1, Historische Abt., Buch 2)

Dogmengeschichte  des  Mittelalters  u.  d.  neuern  Zeit.
VII
Seite
§.  25.  Erörterung  der  Frage,  ob  das  ben.  exc.  wegfalle
bei  den  als  Selbstschuldner  Verpflichteten
240  ff.
Die  Kurfürstlich  sächsische  Gesetzgebung
242
Die  Praxis  hinsichtlich  dieser  Frage
246
§.  26.  Entsprechende  Begünstigung  des  Bürgen  durch  consequente ¬
  Ausbildung  der  Nov.  4.
246  ff.
Beschränkter  Umfang  der  daraus  gezogenen  Consequenzen
247
§.  27.  Das  s.  g.  ben.  cedendarum  actionum  in  Gestalt  einer ¬
  peremtorischen  Einrede
248  f.
Die  s.  g.  provocatio  ex  l.  si  contendat
249  f.
§.  28.  Regreß  des  Bürgen.
a)  Durch  Cession  —  Verzicht  auf  das  ben.  ced.  act.  in
dieser  Beziehung  gilt  für  unwirksam
250  f.
Wann  muß  die  Cession  geschehen?
251—255
b)  Annahme  einer  actio  neg.  gest.  utilis
255  f.
Klage  auf  Befreiung  vor  der  Zahlung
256  f.
III.  Singuläre  Rechtsbestimmungen.
Fünftes  Kapitel.  Die  Verbürgung  der  Frauen.
§.  29.  Welche  Aufgabe  lag  in  dieser  Beziehung  den  Glossa258 ¬

toren  ob?
Verhältniß  der  Formvorschrift  Justinian's  in  c.  23.  zum
259—262
SC.  Vellejanum
262  f.
§.  30.  Die  Ausnahmen  des  SC.  Vell.
Insbesondere  über  die  Zulässigkeit  des  Verzichts  auf  dasselbe  263  ff.
§.  31.  Versuche,  die  Verzichtbarkeit  auch  theoretisch  zu  be268—272 ¬

gründen
272  f.
§.  32.  Nothwendigkeit  vorausgegangener  certioratio
Fällt  dieses  Erforderniß  hinweg  bei  eidlicher  Inter273 ¬
  f.
cession  oder  eidlichem  Verzichte?
275
Wegfall  des  SC.  bei  Handelsfrauen
275  f.
Die  Ansicht  Joh.  Peter  von  Ludewig's
276
§.  33.  Die  Verbürgung  für  den  Ehemann
276
Umfang  der  Novelle  134.
277
Ausnahmsfälle,  in  denen  diese  Verbürgung  gültig
§.  34.  Einfluß  des  Canonischen  Rechts  —  Zulässigkeit  des
278—282
eidlichen  Verzichts
            
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