vom Zeugenbeweise. 473
der Beweis nicht völlig geführet ist, sich bemühen, =
den Erfüllungseyd zu begründen b).
Dies wird mit Grunde geschehen können, 1
wenn ein unverwerflicher Zeuge oder mehrere,
denen etwas im Wege stehet, den Bweissatz
völlig bekräftigen. Ein Zeuge, ohne Unterschied =
seines Ansehens und seiner Glaubwürdigkeit, =
machet, der Regel nach, außer in bloßen
beyläufigen Streitpuncten, und bey einzelnen
Besitzhandlung bb), keinen vollständigen Beweis =
c); 2) wenn von den verschiedenen Abschnit =
=
Dieser Eyd ist nicht undeutlich in L. 31. D. de
jureiur (XII. 2.) und L. 3. C. de reb. cred.
(IV. I.) gegründet; noch mehr aber im c. fin.
§. 1. X. de iureiur. (Il. 24.) wo dem Richter.
nach Erwägung der Glaubwürdigkeit der Personen ¬
und der Umstände, bey unvollständigen Beweise, =
überlassen wird, dem Kläger oder Beklagten ¬
den Eyd aufzulegen. Nach L. 3. C. de
reb. cred. kann der Richter, wenn es am Beweise =
mangelt, dem einen oder dem andern Theile, ¬
welcher die beste Wissenschaft und die stärkste
Vermutung für sich hat, den Eyd auflegen.
Bey einem Erfüllungs= oder Reinigungseyde hat
weder Gewissensvertretung, noch Zurückschiebung, ¬
auch kein Eyd für Gefährde Statt.
6b) GAIL. L. 2. Obs. 66. n. 11 u. 12. Struben
Thl. V. Bed. 71.
e) c. 10. 23. 33. 47. X. de test. L. 9. C. ibid. L.
20. D. de quaest. Jn veralteten schwer zu beweisenden =
Sachen, zumahlen wenn mehrere Zeugen =
bereits verstorben sind, und die Aussage
eines einzigen noch übrigen Zeugen sonst noch unterstützet =
ist, wird nach dem Ermessen des Richters =
der Beweis für nothdürftig geführt angenom= ¬