Volltext : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

vom  Zeugenbeweise.  473
der  Beweis  nicht  völlig  geführet  ist,  sich  bemühen, =
  den  Erfüllungseyd  zu  begründen  b).
Dies  wird  mit  Grunde  geschehen  können,  1
wenn  ein  unverwerflicher  Zeuge  oder  mehrere,
denen  etwas  im  Wege  stehet,  den  Bweissatz
völlig  bekräftigen.  Ein  Zeuge,  ohne  Unterschied =
  seines  Ansehens  und  seiner  Glaubwürdigkeit, =
  machet,  der  Regel  nach,  außer  in  bloßen
beyläufigen  Streitpuncten,  und  bey  einzelnen
Besitzhandlung  bb),  keinen  vollständigen  Beweis =
  c);  2)  wenn  von  den  verschiedenen  Abschnit =
 =
  Dieser  Eyd  ist  nicht  undeutlich  in  L.  31.  D.  de
jureiur  (XII.  2.)  und  L.  3.  C.  de  reb.  cred.
(IV.  I.)  gegründet;  noch  mehr  aber  im  c.  fin.
§.  1.  X.  de  iureiur.  (Il.  24.)  wo  dem  Richter.
nach  Erwägung  der  Glaubwürdigkeit  der  Personen ¬
  und  der  Umstände,  bey  unvollständigen  Beweise, =
  überlassen  wird,  dem  Kläger  oder  Beklagten ¬
  den  Eyd  aufzulegen.  Nach  L.  3.  C.  de
reb.  cred.  kann  der  Richter,  wenn  es  am  Beweise =
  mangelt,  dem  einen  oder  dem  andern  Theile, ¬
  welcher  die  beste  Wissenschaft  und  die  stärkste
Vermutung  für  sich  hat,  den  Eyd  auflegen.
Bey  einem  Erfüllungs=  oder  Reinigungseyde  hat
weder  Gewissensvertretung,  noch  Zurückschiebung, ¬
  auch  kein  Eyd  für  Gefährde  Statt.
6b)  GAIL.  L.  2.  Obs.  66.  n.  11  u.  12.  Struben
Thl.  V.  Bed.  71.
e)  c.  10.  23.  33.  47.  X.  de  test.  L.  9.  C.  ibid.  L.
20.  D.  de  quaest.  Jn  veralteten  schwer  zu  beweisenden =
  Sachen,  zumahlen  wenn  mehrere  Zeugen =
  bereits  verstorben  sind,  und  die  Aussage
eines  einzigen  noch  übrigen  Zeugen  sonst  noch  unterstützet =
  ist,  wird  nach  dem  Ermessen  des  Richters =
  der  Beweis  für  nothdürftig  geführt  angenom= ¬

            
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