470 XVIItes Hauptst. XVIter Tit. §. 293.
ten, der andern aber: wider den Producenten. =
Dann lieset man die Aussagen und träget =
eine jede irgend erhebliche Aussage, mit Bemerkung ¬
des Artickels oder Fragestücks, auch
der Zahl des oder der Zeugen, auf den gehörigen =
Bogen und auf die gehörige Spalte. Dieses =
Verfahren ist nichts anders als die Anwendung =
der logicalischen Regel, daß die Deutlichkeit ¬
durch bestimmte Begriffe bewerkstelliget
werde. Man erhält auf diese Art bey einem
verwickelten Beweise von jedem Umstande, alles
was für, und was wider den Producenten ausgesaget ¬
ist, bey einander. Aus diesem Entwurfe =
des Beweises machet man hernach einen
zusammenhängenden Vortrag, welcher alsdenn
leicht wird. Aus den für den Beweisführer
offenbar gut ausgefallenen Zeugenaussagen führet ¬
man, gleich bey jeden einzelnen Beweissatze
aus, wie weit selbige den Beweissatz erschöpfen. ¬
Die wider den Preducenten ausgefallenen =
Aussagen bemühet man sich richtig zu erklären, ¬
mit den übrigen Aussagen zu vereinbaren, -
oder zeiget deren Unzulänglichkeit; Singularität; =
Mutmaassung des Zeugen; bloße
Verneinung; Nichtwissen, Unwahrscheinlichkeit
gegen den übrigen Beweis gehalten u. s. w.
Bloß um die Zeugenaussagen in ein mehreres
Licht zu setzen, wird erlaubt, Urkunden mit beyzufügen, =
welche die Zeugenaussagen erläutern =
a).
§. 293.
a) c. 19. X. de test.