Volltext : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

470  XVIItes  Hauptst.  XVIter  Tit.  §.  293.
ten,  der  andern  aber:  wider  den  Producenten. =
  Dann  lieset  man  die  Aussagen  und  träget =
  eine  jede  irgend  erhebliche  Aussage,  mit  Bemerkung ¬
  des  Artickels  oder  Fragestücks,  auch
der  Zahl  des  oder  der  Zeugen,  auf  den  gehörigen =
  Bogen  und  auf  die  gehörige  Spalte.  Dieses =
  Verfahren  ist  nichts  anders  als  die  Anwendung =
  der  logicalischen  Regel,  daß  die  Deutlichkeit ¬
  durch  bestimmte  Begriffe  bewerkstelliget
werde.  Man  erhält  auf  diese  Art  bey  einem
verwickelten  Beweise  von  jedem  Umstande,  alles
was  für,  und  was  wider  den  Producenten  ausgesaget ¬
  ist,  bey  einander.  Aus  diesem  Entwurfe =
  des  Beweises  machet  man  hernach  einen
zusammenhängenden  Vortrag,  welcher  alsdenn
leicht  wird.  Aus  den  für  den  Beweisführer
offenbar  gut  ausgefallenen  Zeugenaussagen  führet ¬
  man,  gleich  bey  jeden  einzelnen  Beweissatze
aus,  wie  weit  selbige  den  Beweissatz  erschöpfen. ¬
  Die  wider  den  Preducenten  ausgefallenen =
  Aussagen  bemühet  man  sich  richtig  zu  erklären, ¬
  mit  den  übrigen  Aussagen  zu  vereinbaren, -
  oder  zeiget  deren  Unzulänglichkeit;  Singularität; =
  Mutmaassung  des  Zeugen;  bloße
Verneinung;  Nichtwissen,  Unwahrscheinlichkeit
gegen  den  übrigen  Beweis  gehalten  u.  s.  w.
Bloß  um  die  Zeugenaussagen  in  ein  mehreres
Licht  zu  setzen,  wird  erlaubt,  Urkunden  mit  beyzufügen, =
  welche  die  Zeugenaussagen  erläutern =
  a).
§.  293.
a)  c.  19.  X.  de  test.
            
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