Volltext : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

vom  Zeugenbeweise.
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Jn  solcher  Absicht  muß  man  bey  einer  verwickelten =
  Sache  vor  allen  Dingen  einen,  nach
allen  diesen  Abschnitten  abgetheilten,  Entwurf
machen,  und  alle  Gründe  mit  ein  paar  Worten =
  in  denselben  eintragen.
§.  292.
(b)  Jn  Ansehung  des  Jnhalts  des  Beweises
merita  probationis).
Um  nun  nach  geretteter  Beweisfrist,  Form
des  Beweises,  und  Glaubwürdigkeit  der  Zeugen, =
  den  Inhalt  der  Zeugenaussagen  dem
Richter  gründlich  vor  Augen  zu  legen,  ist  nöthig, =
  vor  allen  Dingen  den  Beweissatz  festzusetzen, =
  oder  doch  näher  zu  bestimmen.  Jst  der
Beweissatz  auf  das  vollständigste  im  Urtheile  bestimmet, =
  so  beziehet  man  sich  darauf,  sonst  muß
man  nach  der  Natur  der  Klage  oder  Einrede,
Replic  oder  Duplic,  und  nach  demjenigen,  was
abgeleugnet  ist,  den  Beweissatz,  als  den  Probierstein =
  des  Beweises,  festsetzen.  Jst  nun  der
Beweissatz  festgesetzet,  so  muß  gezeiget  werden,
daß  die  Zeugenaussagen  selbigen  erschöpfen.
Hiermit  wird  folgendermaaßen  zu  Werke  gegangen; =
  Man  theilet  zuvorderst  den  Beweissatz
in  so  viel  Abschnitte,  als  verschiedene  Hauptsätze ¬
  darin  stecken  propositiones  logicae
Zu  einem  jeden  Abschnitte  des  Beweissatzes
nimmt  man  einen  Bogen  und  schreibet  den  zu
beweisenden  Satz  oben  queer  über  den  Bogen
bricht  selbigen  zur  Hälfte,  und  giebt  der  einen
Spalte  die  Ueberschrift:  für  den  Producenten, =

            
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