vom ersten Bescheide auf die Klage. 93
berschreitung seiner Befugnisse, von seinen
Guts= oder Gerichtsunterthanen belanget, so
wird auf die Art, wie es bey Reichsständen
eingeführet ist, anstatt der Ladung, Schreiben
um Bericht erkannt a). Hat ein Amt oder
Gerichtshalter die Beschwerden zugefüget, so
ist dies Namens ihrer Constituenten, oft auf
deren Vorschrift, geschehen. Jene können aber
die Rechte derselben nicht gerichtlich verfechten,
mithin muß der Bericht von dem Constituenten, -
der Cammer, oder dem Gerichtsherrn,
nicht von den Beamten, gefordert werden.
Diese Berichtserforderung enthält allemahl schon
eine stillschweigende Auflage, nicht weiter fortzufahren ¬
aa), welches die Litispendenz auch
schon mit sich bringet.
Sind Unruhen zu besorgen, =
so wird durch
einen öffentlichen Anschlag
—
Wahlcapitulation Art. 15. §. 5. Reichsabschied
von 1654. §. 105. 106. 107. Neueste WahlCapitulation =
Leopolds und Franz II. Art. 19. §.
7. Struben von Regierungs=u Justizsachen
Sect. III §. 19. nota a. Wenn die Beschwehrden ¬
der Unterthanen ganz offenbar sind, oder Gefahr ¬
beym Verzuge vorhanden ist, so wird, auch
ohne Bericht ein bedingter oder unbedingter Befehl
erlassen. Cramer wezl Nebenst Th. II. n. 8.
Falls es aber Sachen betrifft, die in der Executions=Ordnung ¬
und kundbaren Reichsherkommen, -
gegründet sind, so sollen die Beschwehrden ¬
der Unterthanen sofort von Amtswegen abgewiesen ¬
werden, und der Reichsstand die Selbsthülfe =
gebrauchen. R A. v 1654. §. 180 Kais.
Comm. Decr. v 2ten Febr. 1671. in der Samml.
der R. A. Thl. IIII. p. 83.
aa) v. Cramer a. a. O. n. §. 7.