Volltext : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

vom  ersten  Bescheide  auf  die  Klage.  93
berschreitung  seiner  Befugnisse,  von  seinen
Guts=  oder  Gerichtsunterthanen  belanget,  so
wird  auf  die  Art,  wie  es  bey  Reichsständen
eingeführet  ist,  anstatt  der  Ladung,  Schreiben
um  Bericht  erkannt  a).  Hat  ein  Amt  oder
Gerichtshalter  die  Beschwerden  zugefüget,  so
ist  dies  Namens  ihrer  Constituenten,  oft  auf
deren  Vorschrift,  geschehen.  Jene  können  aber
die  Rechte  derselben  nicht  gerichtlich  verfechten,
mithin  muß  der  Bericht  von  dem  Constituenten, -
  der  Cammer,  oder  dem  Gerichtsherrn,
nicht  von  den  Beamten,  gefordert  werden.
Diese  Berichtserforderung  enthält  allemahl  schon
eine  stillschweigende  Auflage,  nicht  weiter  fortzufahren ¬
  aa),  welches  die  Litispendenz  auch
schon  mit  sich  bringet.
Sind  Unruhen  zu  besorgen, =
  so  wird  durch
einen  öffentlichen  Anschlag

—
Wahlcapitulation  Art.  15.  §.  5.  Reichsabschied
von  1654.  §.  105.  106.  107.  Neueste  WahlCapitulation =
  Leopolds  und  Franz  II.  Art.  19.  §.
7.  Struben  von  Regierungs=u  Justizsachen
Sect.  III  §.  19.  nota  a.  Wenn  die  Beschwehrden ¬
  der  Unterthanen  ganz  offenbar  sind,  oder  Gefahr ¬
  beym  Verzuge  vorhanden  ist,  so  wird,  auch
ohne  Bericht  ein  bedingter  oder  unbedingter  Befehl
erlassen.  Cramer  wezl  Nebenst  Th.  II.  n.  8.
Falls  es  aber  Sachen  betrifft,  die  in  der  Executions=Ordnung ¬
  und  kundbaren  Reichsherkommen, -
  gegründet  sind,  so  sollen  die  Beschwehrden ¬
  der  Unterthanen  sofort  von  Amtswegen  abgewiesen ¬
  werden,  und  der  Reichsstand  die  Selbsthülfe =
  gebrauchen.  R  A.  v  1654.  §.  180  Kais.
Comm.  Decr.  v  2ten  Febr.  1671.  in  der  Samml.
der  R.  A.  Thl.  IIII.  p.  83.
aa)  v.  Cramer  a.  a.  O.  n.  §.  7.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer