Volltext : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

vom  ersten  Bescheide  auf  die  Klage.  91
Tag  noch  mitgerechnet,  wenn  zwey  Monat  gesetzt =
  wären
„  Nur  wenn  der  Beklagte  entfernt =
  wohnt,  wird  die  Frist  länger  hinausgesetzet =
  a).  Die  erste  Frist  wird  immer  vom
Tage,  der  auf  die  Behändigung  folget  angerechnet, =
  und  zwar  deswegen,  weil  der  erste  Tag
der  Frist  von  Mitternacht  zu  Mitternacht  läufet, =
  auch  weil  man  nicht  weiß,  ob  die  Jnsinuation =
  Morgens,  Mittags  oder  Abends  geschehen =
  ist  b).  Jn  diese  Frist  werden  die  Feyertage =
  und  Ferien,  es  seyen  Ernte=Weinlese=Meß=Ferien, =
  mit  gezogen  c).  Nützlich
wird  in  diesem  Bescheide  eine  so  räumliche  Tagefart =
  zum  Versuch  der  Güte  angesetzet,  welche =
  die  gewöhnliche  volle  Frist  und  noch  acht
Tage  darüber  in  sich  fasset,  und  dem  Beklagten =
  anbefohlen,  z.  B.  acht  Tage  vor  dem  Termine =
  die  exceptivische  Nothdurft  einzureichen  d),
damit
—
«)  L.  vlt.  §.  1.  2.  C.  de  jure  deliber.  (VI.  30.)
L.  28.  38.  pr.  D.  de  aedil.  ed  (XXI.  1.)  Nov.
116.  c.  2.  L.  101.  de  R.  I.
a)  Concept  l.  40.  5.  und  l.  41.  21.  L.  1.  7.  C.  de
dilat.  (III.  11.).  Hier  werden  3.  6.  9.  Monate
verwilliget,  nach  dem  Unterschiede,  ob  der  Gegentheil ¬
  an  demselbigen  Orte,  oder  in  den  Provinzen, ¬
  oder  über  die  See  wohnet.  Nov.  69.
C.  2.
b)  arg.  L.  1.  D.  si  quis  caut.  (II.  11.)  L.  8.  D.
de  feriis  (II.  12.)  c.  24.  X.  de  off.  et  pot.
iud.  del.  (I.  29.)  arg.  Nov.  53.  c.  3.
c)  L.  3.  C.  de  dilat.  (III.  11.)
d)  Dies  ist  in  hiesigen  Landen  im  Justizreglement
von  1718.  §.  1.  vorgeschrieben.  Willich  B.  III.
Vergleich  §.  2.  A.  1.  b)  1.
            
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