Erste Beilage.
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tigen 5), wie aus nachgesetztem Casu I. II. u. IV.
erhellet.
woraus also deutlich erhellt, daß die Wittfrau durch dieses ¬
Verfahren gegen das vorige und meinige um 100 fl.
zu kurz kommt. Allein ich will auch ein Beispiel von
dem entgegengesetzten Falle geben. Gesetzt nehmlich, A.
hat die 200 fl. Schulden, die ursprünglich auf seinem Vermogen ¬
hafteten, noch nicht bezahlt, so ist die Theilungsberechnung ¬
nach meinen Grundsaͤtzen folgende:
Das gemeinschaftliche Vermoͤgen besteht in-. 3000 fl.
hievon ab die gemeinschaftlichen Schulden mit -. 300 fl.
—
verbleiben noch
—. 2700 fl.
Von dem gemeinschaftlichen Vermoͤgen von
—. 2700 fl.
wird abgezogen
1. bei der Wittwe
—:
a) ihr Voraus mit
25 fl.
b) ihr Beibringen mit
—. 500 fl.
—
— . 525 fl.
2. bei dem Verstorbenen sein Beibringen mit
—.° 1000 fl.
zusammen —.. 1525 fl.
nun zeigt sich also eine Errungenschaft von —.. 1175 fl.
und besteht also das zu vererbende Vermögen
a) in Beibringen
—.° 1000 fl. —
b) in haͤlftiger Errungenschaft -.. 587 fl. 30 kr.
zusammen —.. 1587 fl. 30 kr.
von diesen ziehe ich nun die nicht bezahlten 200 fl. —
Schulden ab, ehe ich das uͤbrige unter die Erben ¬
vertheile.
Nach der oben erwähnten vorigen Theilungsart würde ¬
aber hier so getheilt werden: