Volltext : Reinhardt, Karl Friedrich von: ¬Die Lehre von der Einwerfung des Vor-Empfangs der Verwandten in absteigender Linie nach römischem und würtembergischen Recht

Erste  Beilage.
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tigen  5),  wie  aus  nachgesetztem  Casu  I.  II.  u.  IV.
erhellet.
woraus  also  deutlich  erhellt,  daß  die  Wittfrau  durch  dieses ¬
  Verfahren  gegen  das  vorige  und  meinige  um  100  fl.
zu  kurz  kommt.  Allein  ich  will  auch  ein  Beispiel  von
dem  entgegengesetzten  Falle  geben.  Gesetzt  nehmlich,  A.
hat  die  200  fl.  Schulden,  die  ursprünglich  auf  seinem  Vermogen ¬
  hafteten,  noch  nicht  bezahlt,  so  ist  die  Theilungsberechnung ¬
  nach  meinen  Grundsaͤtzen  folgende:
Das  gemeinschaftliche  Vermoͤgen  besteht  in-.  3000  fl.
hievon  ab  die  gemeinschaftlichen  Schulden  mit  -.  300  fl.
—
verbleiben  noch
—.  2700  fl.
Von  dem  gemeinschaftlichen  Vermoͤgen  von
—.  2700  fl.
wird  abgezogen
1.  bei  der  Wittwe
—:
a)  ihr  Voraus  mit
25  fl.
b)  ihr  Beibringen  mit
—.  500  fl.
—
—  .  525  fl.
2.  bei  dem  Verstorbenen  sein  Beibringen  mit
—.°  1000  fl.
zusammen  —..  1525  fl.
nun  zeigt  sich  also  eine  Errungenschaft  von  —..  1175  fl.
und  besteht  also  das  zu  vererbende  Vermögen
a)  in  Beibringen
—.°  1000  fl.  —
b)  in  haͤlftiger  Errungenschaft  -..  587  fl.  30  kr.
zusammen  —..  1587  fl.  30  kr.
von  diesen  ziehe  ich  nun  die  nicht  bezahlten  200  fl.  —
Schulden  ab,  ehe  ich  das  uͤbrige  unter  die  Erben ¬
  vertheile.
Nach  der  oben  erwähnten  vorigen  Theilungsart  würde ¬
  aber  hier  so  getheilt  werden:
            
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