Volltext : Zimmermann, Wilhelm: ¬Die Rechtswirkungen der Veräußerung und der Belastung des vermieteten Grundstücks auf das Mietverhältnis nach deutschem Rechte

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  Juli  ab  frei,  während  B  erst  ab  1.  Oktober  von  seiner
Bürgschaftshaftung  befreit  wäre,  wenn  ihm  eine  solche  obliegen ¬
  würde.  Eine  solche  trifft  ihn  jedoch  nicht,  da  der
Mieter  mit  ihm,  der  zur  Zeit  der  nach  der  Veräußerung  des
A  eingetretenen  ersten  Kündigungsmöglichkeit  nicht  mehr
Eigentümer  des  Grundstücks  war,  durch  die  Kündigungsunterlassung ¬
  in  ein  Vertragsverhältnis  nicht  getreten  ist.  Dem
Micter  haftet  sonach  ab  1.  Juli  nur  der  zweite  Erwerber  C.
Im  Falle  der  Weiterveräußerung  kann  es  auch  eintreten,
daß  der  Mieter  neben  der  Haftung  des  ursprünglichen  Vermicters ¬
  auch  die  bürgschaftsmäßige  Haftung  eines  Erwerbers
oder  noch  eine  weitere  erhält.  Veräußert  z.  B.  der  Vermieter ¬
  A  am  15.  Januar  an  B  und  B  am  10.  März  an  C.
und  unterlassen  beide  die  Benachrichtigung  des  Mieters,
veräußert  sodann  C  im  Mai  an  D,  wovon  er  dem  Mieter
sofort  Kenntnis  gibt,  und  machen  diesem  nunmehr  auch  A
und  B  Mitteilung  über  ihre  Veräußerungen,  so  hat  der
Mieter,  vorausgesetzt,  daß  er  mit  B  und  C  in  ein  Vertragsverhältnis ¬
  trat,  für  die  Zeit  von  der  letzten  Veräußerung
bis  zum  1.  Oktober  die  bürgschaftsmäßige  Haftung  von  A,
B  und  C.  Die  mehreren  Bürgen  haften  mit  dem  letzten
Erwerber  und  unter  sich  samtverbindlich.
§  7.
F.  Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  durch  Vertrag.
Im  vorstehenden  sind  die  Rechtsfolgen  dargestellt,  die
nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  eintreten,  wenn  das
Grundstück,  nachdem  es  dem  Mieter  überlassen  worden  ist,
veräußert  wird.  Diese  Vorschriften  sind  jedoch  nicht  zwingender, ¬
  sondern  nachgiebiger  Natur  und  können  daher  durch
Parteivereinbarung  abgeändert  werden.  Obwohl  es  sozialpolitische ¬
  Erwägungen  waren,  die  dazu  führten,  an  Stelle  des
im  ersten  Entwurf  vorgesehenen  Prinzips  „Kauf  bricht  Miete
            
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