Erste Beilage.
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pag. 467. Und gleichwohl ein jedes Ehegemächt von
seines vorverstorbenen Ehegatten gesammter Verlassenletztere ¬
von dem ersteren abscheidet, und nur dieses in
dieselbe aufnimmt. Wo nun das erstere Verfahren statt
findet, so beobachte man folgendes: 1) hat der Verstorbene, -
noch ehe er zur weitern Ehe schritt, eines oder mehrere ¬
Kinder abgefertigt, so revidire man sogleich bei der
Zubringens=Inventur beides, und ziehe nun sogleich den
Empfang des Kindes ab, hat er aber 2) erst waͤhrend
weiterer Ehe die Kinder ersterer abgefertigt, so revidire
man hier wieder, und ziehe dann den Empfang bei der
Gesellschaftstheilung von seinem Beibringen ab;
3) haben aber seine Kinder nach seinem Tode noch ihr
ganzes hinterfälliges Vermögen zu fordern, so bringe
man dieses nur von der Erbmasse in Abzug. Wo aber
das zweite Verfahren statt findet, so wird nur dasjenige,
was die Kinder nach der Revision über ihr hinterfälliges
Vermögen erhalten haben, bei der Gesellschaftstheilung ¬
in Abzug gebracht. Dieß, wenn es während der
weitern Ehe geschehen ist; ist es aber noch vor derselben ¬
geschehen, so muß es sogleich bei der ZubringensInventur ¬
von dem Beibringen in Abzug gebracht, hier
aber auch wohl zum Behuf künftiger Gleichstellung bemerkt =
werden. Und nun
3. hier die letzte Bemerkung, warum ich die während ¬
der Ehe bezahlten ausschließlichen Schulden ¬
des einen Gatten bei der Gesellschaftstheilung, ¬
die nicht während der Ehe bezahlten,
somit also noch unbezahlten, aber erst bei der
Erbschaftstheilung in Abzug bringen lasse,
während überall die Sachen anders, und bezahlte und
uubezahlte gleich behandelt und entweder ohne Unterschied =
bei der Gesellschaftstheilung ganz abgezogen, oder
nicht abgezogen werden. Jch bin nehmlich überzeugt,
daß diese gewöhnliche Behandlung der Sache auch
durchaus falsch ist. Denn die während der Ehe be=