Volltext : Reinhardt, Karl Friedrich von: ¬Die Lehre von der Einwerfung des Vor-Empfangs der Verwandten in absteigender Linie nach römischem und würtembergischen Recht

Erste  Beilage.
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pag.  467.  Und  gleichwohl  ein  jedes  Ehegemächt  von
seines  vorverstorbenen  Ehegatten  gesammter  Verlassenletztere ¬
  von  dem  ersteren  abscheidet,  und  nur  dieses  in
dieselbe  aufnimmt.  Wo  nun  das  erstere  Verfahren  statt
findet,  so  beobachte  man  folgendes:  1)  hat  der  Verstorbene, -
  noch  ehe  er  zur  weitern  Ehe  schritt,  eines  oder  mehrere ¬
  Kinder  abgefertigt,  so  revidire  man  sogleich  bei  der
Zubringens=Inventur  beides,  und  ziehe  nun  sogleich  den
Empfang  des  Kindes  ab,  hat  er  aber  2)  erst  waͤhrend
weiterer  Ehe  die  Kinder  ersterer  abgefertigt,  so  revidire
man  hier  wieder,  und  ziehe  dann  den  Empfang  bei  der
Gesellschaftstheilung  von  seinem  Beibringen  ab;
3)  haben  aber  seine  Kinder  nach  seinem  Tode  noch  ihr
ganzes  hinterfälliges  Vermögen  zu  fordern,  so  bringe
man  dieses  nur  von  der  Erbmasse  in  Abzug.  Wo  aber
das  zweite  Verfahren  statt  findet,  so  wird  nur  dasjenige,
was  die  Kinder  nach  der  Revision  über  ihr  hinterfälliges
Vermögen  erhalten  haben,  bei  der  Gesellschaftstheilung ¬
  in  Abzug  gebracht.  Dieß,  wenn  es  während  der
weitern  Ehe  geschehen  ist;  ist  es  aber  noch  vor  derselben ¬
  geschehen,  so  muß  es  sogleich  bei  der  ZubringensInventur ¬
  von  dem  Beibringen  in  Abzug  gebracht,  hier
aber  auch  wohl  zum  Behuf  künftiger  Gleichstellung  bemerkt =
  werden.  Und  nun
3.  hier  die  letzte  Bemerkung,  warum  ich  die  während ¬
  der  Ehe  bezahlten  ausschließlichen  Schulden ¬
  des  einen  Gatten  bei  der  Gesellschaftstheilung, ¬
  die  nicht  während  der  Ehe  bezahlten,
somit  also  noch  unbezahlten,  aber  erst  bei  der
Erbschaftstheilung  in  Abzug  bringen  lasse,
während  überall  die  Sachen  anders,  und  bezahlte  und
uubezahlte  gleich  behandelt  und  entweder  ohne  Unterschied =
  bei  der  Gesellschaftstheilung  ganz  abgezogen,  oder
nicht  abgezogen  werden.  Jch  bin  nehmlich  überzeugt,
daß  diese  gewöhnliche  Behandlung  der  Sache  auch
durchaus  falsch  ist.  Denn  die  während  der  Ehe  be=
            
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