Volltext : Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

152
zu  bringen;  und  empfehlen  den  Herren  General=  und
Staats=Prokuratoren,  über  dessen  Anwendung,  in  den
vorkommenden  Straffällen,  zu  wachen.
Köln,  den  18.  Juni  1817.
Königliche  Immediat=Justiz=Kommission
für  die  Rheinprovinzen,
Sethe.
46.
Miszellen.
Oeffentliche  Vertheidigung  und  das  gründliche  schriftliche
Verfahren.
Das  Journal  de  Jurisprudence  enthält  folgenden  Artikel:  „Zwei
Grenadiere  von  der  Königlichen  Garde  in  Metz  wurden  vor  das
Zucht-Polizeigericht  dieser  Stadt  geraden,  weil  sie  an  einem  verdächtigen -
  Orte  mit  einem  verbrannten  Stöpsel  der  Büste  des  Königs
einen  Schnurrbart  gemacht,  und  dieselbe  dann  zum  Fenster  hinaus
auf  die  Straße  geworfen  haben  sollten.  Beide  Krieger  hatten  früher
unter  der  Kaisergarde  gedient,  und  standen  deshalb  eben  nicht  im
besten  Geruche  des  Royälismus.  Die  Klage  gegen  sie  führte  übrigens
die  ehrbare  Wirthinn  selbst,  die  keinen  Unfug  in  ihrem  Hause  dulden
wollte.  Als  die  Sache  in  der  öffentlichen  Gerichtssitzung
vorkam,  gestanden  die  Soldaten  die  Thatsache  ein,  entwickelten  aber
die  Gründe,  die  sie  dazu  verleitet  hatten,  ganz  zu  ihrem  Vortheil.
Der  von  ihnen  das  Wort  führte,  sprach  also:  „„Wir  beide  hatten
ein  wenig  über  die  Gebühr  getrunken,  und  sahen  nicht  mehr  so  ganz
klar,  daß  wir  alle  Gegenstände  hätten  bestimmt  unterscheiden  können.
Daher  kam  es  denn  auch,  daß  wir  die  befragliche  Büse,  die  auf
dem  Kamin  dieser  Jungfer  stand,  etwas  unsäuberlich  behandelten.
.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer