Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 33 (1912))

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M. Wlassak,

sein, einen Schritt weiterzugehen und die Verbindung zu
öinem Verfahren sogar aus zwingender Vorschrift abzuleiten.
Demgemäß hat wohl der Praetor das calumniae iudicium
wegen Verspätung verweigert, wenn es nach Begründung
des Hauptprozesses erbeten wurde. Freilich fehlt ein be-
sonderes Zeugnis1) für diese Annahme; doch wächst ihr viel
Wahrscheinlichkeit zu aus der gut bekannten Behandlung
der kriminellen Calumnia im Strafprozeß. Von Kaiser Alexan-
der ist darüber ein Erlaß erhalten im C. I. 9, 46,1, der es
deutlich ausspricht:
Calumnia eo tempore coerceri solet, quo de causa prae-
sente accusatore iudicatur. ideoque posteaquam de causa
iudicatum est, contra consuetudinem calumniam accusa-
toris puniri desideras.2)
Erwägt man weiter, daß die Verfolgung der Calumnia
gewiß nicht statthaft war ohne Rücksicht auf den Ausgang
der angeblich schikanösen Klage3); hält man also — mit
Lenel4) — den Gegenanspruch auf die decima pars für be-
dingt durch den Freispruch im Hauptprozeß, dem bloß der
Rücktritt des Klägers (das destitisse) gleichstand, so mußte
es auch hier die Aufgabe der Juristen sein, — wenigstens
für die Regelfälle — eine Formel zu entwerfen, die nur
gelten soll, wenn sich ein künftiges und ungewisses Ereignis
verwirklicht.
vielleicht seine Vorlage mißverstanden. — Anders aber wird man den
Diocletianschen Erlaß der Cons. 6,13 beurteilen müssen. Weder darf
er verworfen noch dazu benutzt werden, die Gaianische Darstellung zu
berichtigen. Das calumniae iudicium und das remedium repromissionis
(wohl zu beachten: initio postulatae, d. h. bei der L. E.) sind zwei
verschiedene Mittel zur Erreichung desselben Zwecks. Standen sie
nebeneinander, so hatte wohl der Verklagte — unter amtlicher Kon-
trolle — zu wählen, indem er das eine oder andere postuliert.
*) Zur Unterstützung dienen: Gell. 14, 2, 8 (nicht eindeutig),
Diocl. C. I. 7,16,13, Cons. 6,13 (s. die vorige Anm.). — *) Dazu Mommsen,
Köm. Strafrecht 492. 494. — *) Mochte eine andere Ordnung auch denk-
bar sein, jedenfalls wäre sie in hohem Grade verkehrt gewesen. —
4) Edictum* 8. 105 f. Lenel beruft sich auch auf Theoph. 1. c. (slta
ifvnj'&ijv), dagegen nicht auf Gai. 4,178, wo die Verurteilung des Klägers
mit dem contrarium iudicium an die Voraussetzung gebunden ist: si
causam non tenuerit. Allerdings war hier die Abweisung im Haupt-
prozeß schlechthin unentbehrlich zur Begründung der Gegenklage.

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