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mit, sei es ohne Einverständnis mit dem Feilgebotenen — dazu ¬
beitrug, den Herren zu schädigen. Hier war die Schädigung
durch eine Täuschung des Herren von dem Ausgebotenen verursacht ¬
worden. Also wurde die actio dupli gegeben.
arg. l. 16 § 3 dig. de liberali causa 40, 12 (Ulpianus):
Quare si filius familias emit, siquidem ipse scit, pater
ignoravit, non acquisiit patri actionem; hoc si peculiari
nomine egerit; ceterum si patre mandante, hic quaeritur,
an filii scientia noceat. Et puto, adhuc nocere, quemadmodum ¬
procuratoris nocet.
Die letzten Worte bedeuten: „unter denselben Voraussetzungen, -
unter denen eine Kenntnis des procurators schadet“
d. h., wie aus der noch zu besprechenden lex 17 dig. eod. hervorgeht, ¬
bei einem Generalmandate, nicht bei einer besonderen
Weisung. Mit der Lehre von der Vertragsauslegung und also
mit der lex 12 dig. contr. empt. 18, 1 hat dieser letzterwähnte
Fall nicht die geringste Ähnlichkeit; es handelt sich gar nicht
um den vermutlichen Vertragswillen des Geschäftsherrn, sondern
darum, inwieweit er durch das Delikt geschädigt worden ist.
Mit der Lehre von der Kenntnis heimlicher Mängel ist allerdings ¬
im Falle der l. 16 § 3 cit. sowohl nach dem Inhalte, als
auch nach der Begründung der getroffenen Entscheidung eine
gewisse Ähnlichkeit vorhanden. Es sind nämlich bei einem besonderen ¬
Auftrage seitens des Vertretenen in beiden Fällen
diesem die auf die Täuschung gegründeten Klagen zu versagen,
und sie können ihm andererseits nicht entzogen werden, wenn
der Vertreter getäuscht wird und der Geschäftsherr zwar den
Mangel des Kaufgegenstandes kennt, aber nicht weiss, dass
dieser für ihn gekauft wird. Damit hat aber die Ähnlichkeit
ein Ende; denn die juristische Verschiedenheit beider Fälle
liegt darin, dass in dem einen ein mit Enttäuschungen verbundener ¬
Vertrag aufgehoben, in dem anderen ein Delikt mit
Nachteilen verknüpft wird. Darum würde es ganz unzulässig
sein, etwa in Analogie der 1. 17 cit. dig. 40, 12 im Falle eines
besonderen Auftrages dann, wenn der Vertreter betrüglicherweise ¬
handelt, weil er die Mängel der gekauften Sachen kennt,
*) So richtig Hellmann a. a. O. S. 158.