Volltext : ¬Der Irrtum als Ursache nichtiger Verträge (2)

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mit,  sei  es  ohne  Einverständnis  mit  dem  Feilgebotenen  —  dazu ¬
  beitrug,  den  Herren  zu  schädigen.  Hier  war  die  Schädigung
durch  eine  Täuschung  des  Herren  von  dem  Ausgebotenen  verursacht ¬
  worden.  Also  wurde  die  actio  dupli  gegeben.
arg.  l.  16  §  3  dig.  de  liberali  causa  40,  12  (Ulpianus):
Quare  si  filius  familias  emit,  siquidem  ipse  scit,  pater
ignoravit,  non  acquisiit  patri  actionem;  hoc  si  peculiari
nomine  egerit;  ceterum  si  patre  mandante,  hic  quaeritur,
an  filii  scientia  noceat.  Et  puto,  adhuc  nocere,  quemadmodum ¬
  procuratoris  nocet.
Die  letzten  Worte  bedeuten:  „unter  denselben  Voraussetzungen, -
  unter  denen  eine  Kenntnis  des  procurators  schadet“
d.  h.,  wie  aus  der  noch  zu  besprechenden  lex  17  dig.  eod.  hervorgeht, ¬
  bei  einem  Generalmandate,  nicht  bei  einer  besonderen
Weisung.  Mit  der  Lehre  von  der  Vertragsauslegung  und  also
mit  der  lex  12  dig.  contr.  empt.  18,  1  hat  dieser  letzterwähnte
Fall  nicht  die  geringste  Ähnlichkeit;  es  handelt  sich  gar  nicht
um  den  vermutlichen  Vertragswillen  des  Geschäftsherrn,  sondern
darum,  inwieweit  er  durch  das  Delikt  geschädigt  worden  ist.
Mit  der  Lehre  von  der  Kenntnis  heimlicher  Mängel  ist  allerdings ¬
  im  Falle  der  l.  16  §  3  cit.  sowohl  nach  dem  Inhalte,  als
auch  nach  der  Begründung  der  getroffenen  Entscheidung  eine
gewisse  Ähnlichkeit  vorhanden.  Es  sind  nämlich  bei  einem  besonderen ¬
  Auftrage  seitens  des  Vertretenen  in  beiden  Fällen
diesem  die  auf  die  Täuschung  gegründeten  Klagen  zu  versagen,
und  sie  können  ihm  andererseits  nicht  entzogen  werden,  wenn
der  Vertreter  getäuscht  wird  und  der  Geschäftsherr  zwar  den
Mangel  des  Kaufgegenstandes  kennt,  aber  nicht  weiss,  dass
dieser  für  ihn  gekauft  wird.  Damit  hat  aber  die  Ähnlichkeit
ein  Ende;  denn  die  juristische  Verschiedenheit  beider  Fälle
liegt  darin,  dass  in  dem  einen  ein  mit  Enttäuschungen  verbundener ¬
  Vertrag  aufgehoben,  in  dem  anderen  ein  Delikt  mit
Nachteilen  verknüpft  wird.  Darum  würde  es  ganz  unzulässig
sein,  etwa  in  Analogie  der  1.  17  cit.  dig.  40,  12  im  Falle  eines
besonderen  Auftrages  dann,  wenn  der  Vertreter  betrüglicherweise ¬
  handelt,  weil  er  die  Mängel  der  gekauften  Sachen  kennt,
*)  So  richtig  Hellmann  a.  a.  O.  S.  158.
            
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