Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Vollst. Sach- und Gesetz-Reg., Bd. 1)

Sachregister.
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den.  177.  V.  444.  484.  In  welchen  Fällen  konnte  auch  gegen
einen  bonae  fidei  Contract  Restitution  wegen  erlittener  Furcht
gesucht  werden?  IV.  300.  178.  Heutzutage  fällt  jedoch  jener
Unterschied  zwischen  bonae  fidei  und  stricti  juris  Contracten
weg.  ib.  2)  Die  Furcht  ist  von  einem  Dritten  erregt  worden,
a)  die  Drohung  war  gerecht,  hier  ist  der  Vertrag  nicht  ungültig. ¬
  179.  b)  Sie  war  ungerecht  und  gab  2)  blos  die  Gelegenheit ¬
  zur  Schließung  des  Vertrags,  welchen  der  Drohende
nicht  beabsichtigte,  hier  schadet  sie  ebenfalls  nichts  und  es  findet
nicht  einmal  Restitution  dagegen  statt.  ib.  3)  Der  Drohende  hat
den  Vertrag  intendirt,  und  aa)  der  Promissar  wußte  darum,
hier  ist  der  Vertrag  ungültig,  wenn  die  Furcht  gegründet  war.  180.
bb)  Er  wußte  nicht  darum  aa)  der  Vertrag  war  noch  nicht
erfullt,  hier  kann  sich  der  Promissar  mit  der  exceptione  metus
schützen.  181.  38)  Er  war  schon  erfüllt,  hier  ist  er  nicht  schlechterdings ¬
  ungültig,  sondern  der  Promissar  muß  sich  an  denjenigen
halten,  der  ihn  durch  widerrechtliche  Gewalt  in  Schaden  gebracht
hat,  auch  kann  er  sich,  wenn  von  diesem  nichts  zu  erhalten  ist,
restituiren  lassen.  ib.  Furcht  macht  einen  Vergleich  ungültig.  V.
347.  9.  Desgleichen  den  Kaufcontract.  XVI.  973.  16.  Den
Mieth=  und  Pachtcontract.  XVII.  1046.  306.  Sie  schadet  auch
der  Gültigkeit  des  Eides.  XII.  794.  208.  Kann  das  erzwungene
Geschäft  durch  Eid  gültig  gemacht  werden?  V.  451.  510.  Nach
röm.  Recht  sind  nicht  alle  Geschäfte,  die  keine  Contracte  sind,
ohne  alle  Ausnahme  schon  an  sich  für  nichtig  zu  halten,  wenn  sie
durch  Furcht  veranlaßt  wurden.  V.  444.  473.  Ein  erzwungenes
Geschäft  kann  durch  eine  nachher  erfolgte  freiwillige,  ausdrückliche
oder  stillschweigende,  Genehmigung  gültig  werden.  IV.  300.  181.
V.  451.  509.  Wer  muß  beweisen,  daß  ein  Vertrag  durch  ungerechte ¬
  Furcht  erzwungen  worden  sey?  IV.  500.  181.  Furcht
ist  eine  rechtmäßige  Ursache  zur  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand.  V.  452.  401.  §.  444.  468.  S.  das  Nähere  unter  Restitutio ¬
  in  integrum.  Rechtsmittel,  welche  dem  Beschädigten ¬
  wegen  widerrechtlich  erlittener  Furcht  zustehen,  1)  außergerichtliche, ¬
  V.  448.  495.  2)  gerichtliche  a)  Klagen  a)  actio
rescissoria  utilis.  494.  Dieß  ist  die  alte  Klage,  welche
aus  dem  nach  strengem  Rechte  durch  das  erzwungene  Geschäft  erloschenen ¬
  Recht  entspringt.  ib.  Sie  ist  nach  der  Natur  dieses
Rechts  bald  eine  persönliche,  bald  eine  dingliche  Klage.  ib.
ß)  Actio  quod  metus  causa.  Dieß  ist  die  neue  Klage,
welche  mit  der  actio  rescissoria  electivisch  concurrirt.  495.  Sie
hat  statt,  das  erzwungene  Geschäft  mag  durch  die  Uebergabe
schon  vollzogen  seyn  oder  nicht.  ib.  Sie  ist  eine  actio  in  rem
scripta.  ib.  §.  449.  498.  Desgleichen  eine  arbitraria.  §.  448.
496.  Ferner  eine  rei  persecutoria.  §.  449.  498.  §  450.  505.
Wodurch  konnte  sie  zur  Pönalklage  werden?  ib.  Wem  steht  die
            
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