Sachregister.
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den. 177. V. 444. 484. In welchen Fällen konnte auch gegen
einen bonae fidei Contract Restitution wegen erlittener Furcht
gesucht werden? IV. 300. 178. Heutzutage fällt jedoch jener
Unterschied zwischen bonae fidei und stricti juris Contracten
weg. ib. 2) Die Furcht ist von einem Dritten erregt worden,
a) die Drohung war gerecht, hier ist der Vertrag nicht ungültig. ¬
179. b) Sie war ungerecht und gab 2) blos die Gelegenheit ¬
zur Schließung des Vertrags, welchen der Drohende
nicht beabsichtigte, hier schadet sie ebenfalls nichts und es findet
nicht einmal Restitution dagegen statt. ib. 3) Der Drohende hat
den Vertrag intendirt, und aa) der Promissar wußte darum,
hier ist der Vertrag ungültig, wenn die Furcht gegründet war. 180.
bb) Er wußte nicht darum aa) der Vertrag war noch nicht
erfullt, hier kann sich der Promissar mit der exceptione metus
schützen. 181. 38) Er war schon erfüllt, hier ist er nicht schlechterdings ¬
ungültig, sondern der Promissar muß sich an denjenigen
halten, der ihn durch widerrechtliche Gewalt in Schaden gebracht
hat, auch kann er sich, wenn von diesem nichts zu erhalten ist,
restituiren lassen. ib. Furcht macht einen Vergleich ungültig. V.
347. 9. Desgleichen den Kaufcontract. XVI. 973. 16. Den
Mieth= und Pachtcontract. XVII. 1046. 306. Sie schadet auch
der Gültigkeit des Eides. XII. 794. 208. Kann das erzwungene
Geschäft durch Eid gültig gemacht werden? V. 451. 510. Nach
röm. Recht sind nicht alle Geschäfte, die keine Contracte sind,
ohne alle Ausnahme schon an sich für nichtig zu halten, wenn sie
durch Furcht veranlaßt wurden. V. 444. 473. Ein erzwungenes
Geschäft kann durch eine nachher erfolgte freiwillige, ausdrückliche
oder stillschweigende, Genehmigung gültig werden. IV. 300. 181.
V. 451. 509. Wer muß beweisen, daß ein Vertrag durch ungerechte ¬
Furcht erzwungen worden sey? IV. 500. 181. Furcht
ist eine rechtmäßige Ursache zur Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. V. 452. 401. §. 444. 468. S. das Nähere unter Restitutio ¬
in integrum. Rechtsmittel, welche dem Beschädigten ¬
wegen widerrechtlich erlittener Furcht zustehen, 1) außergerichtliche, ¬
V. 448. 495. 2) gerichtliche a) Klagen a) actio
rescissoria utilis. 494. Dieß ist die alte Klage, welche
aus dem nach strengem Rechte durch das erzwungene Geschäft erloschenen ¬
Recht entspringt. ib. Sie ist nach der Natur dieses
Rechts bald eine persönliche, bald eine dingliche Klage. ib.
ß) Actio quod metus causa. Dieß ist die neue Klage,
welche mit der actio rescissoria electivisch concurrirt. 495. Sie
hat statt, das erzwungene Geschäft mag durch die Uebergabe
schon vollzogen seyn oder nicht. ib. Sie ist eine actio in rem
scripta. ib. §. 449. 498. Desgleichen eine arbitraria. §. 448.
496. Ferner eine rei persecutoria. §. 449. 498. § 450. 505.
Wodurch konnte sie zur Pönalklage werden? ib. Wem steht die