Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

8. 
IX 
Inhaltsverzeichniß. 
admitti verliert auch der den Besitz, der von seinem Detentor 
widerrechtlich zurückgewiesen wird. L. 12 h. t. L. 18 pr. 
eod. S. 59 f. Auch hinsichtlich des non admittere steht der 
körperlichen Gewalt die ernsthafte Drohung mit solcher gleich 
S. 60 f. Dejection liegt im non admittere nicht, sofern es 
propter justam et probabilem causam geschieht, also 
namentlich zwecks Geltendmachung eines contractlichen An 
spruchs auf uti frui oder uti oder eines ius in re solchen 
enhalts oder eines Retentionsrechtes. Eine Ueberschreitung 
der Innehabungsbefugniß unter Anerkennung des fremden 
Besitzes ist zwar eine Störung des letztern, aber keine De 
jection S. 61f. Die Verhinderung an der ersten Besitz 
ergreifung ist keine Dejection. L. 1 §. 26 h. t. S. 62. 
Wohl dagegen die Entziehung der thatsächlichen Verfügung 
ohne Vertreibung aus dem Grundstücke. L. 1 §. 47 h. t. 
Paul. V, 6, 6. S. 62 f. Hiernach läßt sich auch verstehen 
1. 11 h. t. S. 63 f. 
Praktische Bedeutung eines remedium recuperandae pos 
sessionis im Falle heimlicher Occupation eines Grundstückes, 
solange diese den bisherigen Besitz beseitigte S. 64 f. 
Sabinus gab hier zwar die condictio furtiva; aber diese, 
wie die actio furti, hatte weitere Voraussetzungen, als den 
Besitzverlust S. 65 f. Anhaltspuncte für ein interdictum 
de clandestina possessione: Cic. de lege agr. III, 3, 11; 
1. 7 §. 5 D. comm. div. 10, 3. S. 66. Widerlegung des 
Versuchs v. Savignys, das vermeintliche Verschwinden 
dieses Interdicts aus dem Verschwinden der clandestina pos 
sessio an Grundstücken zu erklären. Eine solche ist immer 
noch möglich an Grundstücken, deren Besitz durch einen De 
tentor geübt wird und nach Paul. V, 6, 12. S. 67 f. Auch 
bei einem Grundstücke, dessen Besitz solo animo retinetur, 
wäre ein interdictum recuperandae possessionis de clan 
destina possessione immer noch denkbar, sofern dessen Vor 
aussetzung nicht auf den Besitz des Occupanten lautete, son 
dern auf seine clandestina occupatio S. 68—70. Freilich 
wäre ein solches Interdict jetzt nicht mehr unbedingtes Be 
dürfniß gewesen, seitdem Celsus ein condictio possessionis 
zur Geltung gebracht hatte; aber es hätte durch sein Ver 
fahren immer noch Vortheil geboten und wäre schwerlich ver 
schwunden S. 70. Cic. 1. c. und 1. 7 §. 5 cit. sind füglich
	        
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