8.
IX
Inhaltsverzeichniß.
admitti verliert auch der den Besitz, der von seinem Detentor
widerrechtlich zurückgewiesen wird. L. 12 h. t. L. 18 pr.
eod. S. 59 f. Auch hinsichtlich des non admittere steht der
körperlichen Gewalt die ernsthafte Drohung mit solcher gleich
S. 60 f. Dejection liegt im non admittere nicht, sofern es
propter justam et probabilem causam geschieht, also
namentlich zwecks Geltendmachung eines contractlichen An
spruchs auf uti frui oder uti oder eines ius in re solchen
enhalts oder eines Retentionsrechtes. Eine Ueberschreitung
der Innehabungsbefugniß unter Anerkennung des fremden
Besitzes ist zwar eine Störung des letztern, aber keine De
jection S. 61f. Die Verhinderung an der ersten Besitz
ergreifung ist keine Dejection. L. 1 §. 26 h. t. S. 62.
Wohl dagegen die Entziehung der thatsächlichen Verfügung
ohne Vertreibung aus dem Grundstücke. L. 1 §. 47 h. t.
Paul. V, 6, 6. S. 62 f. Hiernach läßt sich auch verstehen
1. 11 h. t. S. 63 f.
Praktische Bedeutung eines remedium recuperandae pos
sessionis im Falle heimlicher Occupation eines Grundstückes,
solange diese den bisherigen Besitz beseitigte S. 64 f.
Sabinus gab hier zwar die condictio furtiva; aber diese,
wie die actio furti, hatte weitere Voraussetzungen, als den
Besitzverlust S. 65 f. Anhaltspuncte für ein interdictum
de clandestina possessione: Cic. de lege agr. III, 3, 11;
1. 7 §. 5 D. comm. div. 10, 3. S. 66. Widerlegung des
Versuchs v. Savignys, das vermeintliche Verschwinden
dieses Interdicts aus dem Verschwinden der clandestina pos
sessio an Grundstücken zu erklären. Eine solche ist immer
noch möglich an Grundstücken, deren Besitz durch einen De
tentor geübt wird und nach Paul. V, 6, 12. S. 67 f. Auch
bei einem Grundstücke, dessen Besitz solo animo retinetur,
wäre ein interdictum recuperandae possessionis de clan
destina possessione immer noch denkbar, sofern dessen Vor
aussetzung nicht auf den Besitz des Occupanten lautete, son
dern auf seine clandestina occupatio S. 68—70. Freilich
wäre ein solches Interdict jetzt nicht mehr unbedingtes Be
dürfniß gewesen, seitdem Celsus ein condictio possessionis
zur Geltung gebracht hatte; aber es hätte durch sein Ver
fahren immer noch Vortheil geboten und wäre schwerlich ver
schwunden S. 70. Cic. 1. c. und 1. 7 §. 5 cit. sind füglich