Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

VIII 
Inhaltsverzeichniß. 
waren, so gab er die actio quod metus, nahm also er 
zwungene Tradition an S. 38f. Nach l. 1 §. 29 h. t. hielt 
er den Fliehenden für dejicirt, während Pomponius zur 
Dejection corporalis vis erforderte und deshalb im Falle 
der Flucht eine Dejection dann annahm, wenn nunmehr die 
Occupation seitens der Anrückenden erfolgte S. 39. L. 9 
pr. D. quod. met. 4, 2 cit. steht zu 1. 1 §. 29 h. t. cit. 
in unlöslichem Widerspruche S. 39—41. L. 1 § 29 ist ver 
derbt: sie giebt in sich keinen richtigen Sinn. Verbesserungs 
vorschlag S. 41—44. Nach Julian liegt eine Dejection 
in dem Falle der Flucht vor einer drohenden Gewalt auch 
dann, wenn seitens dieser Gewalt eine Occupation nicht er 
folgt. L. 33 §. 2 D. de usurp. 41, 3 S. 44f. Jedoch wird 
dabei vorausgesetzt, daß der Anrückende in der Absicht heran 
gekommen ist, den Besitzer zu vertreiben; hier wirkt die 
Drohung mit körperlicher Gewalt der Anwendung solcher 
Gewalt gleich: auch sie nimmt den Besitz solo corpore 
S. 45f. Andernfalls giebt durch die Flucht der Besitzer den 
Besitz gar nicht auf S. 46--48. Diese Gleichstellung der 
Flucht aus begründeter Furcht vor Vergewaltigung mit der 
Vergewaltigung selbst ist später allgemein gebilligt worden. 
Paul. V, 6, 4. L. 1 §. 28; l. 3 §§. 6 und 7 h. t. S. 48f. 
L. 6 §. 1 D. de a. p. 41, 2. Der Dejection gleichgestellt ist 
das non admitti des Besitzers zu dem solo animo besessenen 
Grundstücke. Nach Labeo verwandelt sich die clandestina 
possessio des Occupanten damit in eine violenta S.50-52. 
Vielleicht nahm schon Q. Mucius Scaevola an, der 
solo animo fortgesetzte Besitz eines Grundstücks höre corpore 
nicht schon mit dessen heimlicher Occupation auf, sondern 
erst durch die gewaltsame Zurückweisung des bisherigen Be 
sitzers. L. 25 §. 2 D. de a. p. 41, 2 S. 52-54. Be 
stätigung findet diese Vermuthung darin, daß schon zu 
Ciceros Zeit das Interdict nicht mehr auf eicere lautete, 
sondern auf deicere S. 54f. Später ist diese Ansicht all 
gemein gebilligt, auch gegenüber einem gutgläubigen Oc 
cupanten S. 55--57. Non admittere liegt auch in Ver 
hinderung des Besitzers an der Rückkehr, sofern diese Ver 
hinderung geschieht, um den Besitz zu behaupten oder ihn 
nunmehr zu ergreifen und Ergreifung erfolgt. L. 1 §§. 24sq. 
h. t. L. 3 §. 8 eod. Paul. V, 6, 6 S. 57-59. Durch non
	        
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