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Inhaltsverzeichniß.
waren, so gab er die actio quod metus, nahm also er
zwungene Tradition an S. 38f. Nach l. 1 §. 29 h. t. hielt
er den Fliehenden für dejicirt, während Pomponius zur
Dejection corporalis vis erforderte und deshalb im Falle
der Flucht eine Dejection dann annahm, wenn nunmehr die
Occupation seitens der Anrückenden erfolgte S. 39. L. 9
pr. D. quod. met. 4, 2 cit. steht zu 1. 1 §. 29 h. t. cit.
in unlöslichem Widerspruche S. 39—41. L. 1 § 29 ist ver
derbt: sie giebt in sich keinen richtigen Sinn. Verbesserungs
vorschlag S. 41—44. Nach Julian liegt eine Dejection
in dem Falle der Flucht vor einer drohenden Gewalt auch
dann, wenn seitens dieser Gewalt eine Occupation nicht er
folgt. L. 33 §. 2 D. de usurp. 41, 3 S. 44f. Jedoch wird
dabei vorausgesetzt, daß der Anrückende in der Absicht heran
gekommen ist, den Besitzer zu vertreiben; hier wirkt die
Drohung mit körperlicher Gewalt der Anwendung solcher
Gewalt gleich: auch sie nimmt den Besitz solo corpore
S. 45f. Andernfalls giebt durch die Flucht der Besitzer den
Besitz gar nicht auf S. 46--48. Diese Gleichstellung der
Flucht aus begründeter Furcht vor Vergewaltigung mit der
Vergewaltigung selbst ist später allgemein gebilligt worden.
Paul. V, 6, 4. L. 1 §. 28; l. 3 §§. 6 und 7 h. t. S. 48f.
L. 6 §. 1 D. de a. p. 41, 2. Der Dejection gleichgestellt ist
das non admitti des Besitzers zu dem solo animo besessenen
Grundstücke. Nach Labeo verwandelt sich die clandestina
possessio des Occupanten damit in eine violenta S.50-52.
Vielleicht nahm schon Q. Mucius Scaevola an, der
solo animo fortgesetzte Besitz eines Grundstücks höre corpore
nicht schon mit dessen heimlicher Occupation auf, sondern
erst durch die gewaltsame Zurückweisung des bisherigen Be
sitzers. L. 25 §. 2 D. de a. p. 41, 2 S. 52-54. Be
stätigung findet diese Vermuthung darin, daß schon zu
Ciceros Zeit das Interdict nicht mehr auf eicere lautete,
sondern auf deicere S. 54f. Später ist diese Ansicht all
gemein gebilligt, auch gegenüber einem gutgläubigen Oc
cupanten S. 55--57. Non admittere liegt auch in Ver
hinderung des Besitzers an der Rückkehr, sofern diese Ver
hinderung geschieht, um den Besitz zu behaupten oder ihn
nunmehr zu ergreifen und Ergreifung erfolgt. L. 1 §§. 24sq.
h. t. L. 3 §. 8 eod. Paul. V, 6, 6 S. 57-59. Durch non