Metadaten : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 1 (1865))

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Feuerversicherung. — Hypothekengläubiger. — Allg. Preuß. Landrecht ... 601
Abrechnung. — Contocurrent. — Einwand des Betruges. — Allg. Preuß. Land-Recht 605
„Kaufmännischer Verkehr" in stempelsteuerlicher Hinsicht in Preußen. — Vorbehalt
bei Zahlung des Stempels.607
Amortisation der Köln-Mindener Eisenbahn-Stamm-Aktien; Zeitpunkt der Rechts-
kraft des Amortisations-Beschlusses; Verjährung des Anspruches auf Gewähr-
leistung eines Käufers eines amortisirten Jnhaberpapiers nach Allg. Preuß.
Landrecht..610
Rheinisches Falliments - Verfahren. — In welchen Fällen wird das Falliment be-
züglich seiner Wirkungen dem Falliten gegenüber beendigt?.614
Gerichtsstand der Feuerversicherung - Gesellschaften im Bezirke des Preußischen
Landrechts ..618

B. Wechselrecht.
Der Einwand des Verklagten, daß der Besitzer eines mit einem Blankogiro ver-
sehenen Wechsels nur Bevollmächtigter eines Dritten sei (s. g. Blanko-Pro-
kura-Jndossament), istim Wechselprozeß nicht zulässig, wohl aber im gewöhn-
lichen Prozeß.. . . ..
Voraussetzung der Klage auf Sicherheitsstellung. Zum Art. 29 der A. d. Wech-
sel-Ordn. und resp. der dazu gehörigen Novelle.
Einrede der nicht gehörigen und nicht rechtzeitigen Notifikation des Vormannes
von der Nichtzahlung des Wechsels..
Wirkung des Durchstrichensein eines Wechselpapiers. (Art. 55 der A. d. Wech-
sel-Ordn.).'.
Der Wechselinhaber kann die Kosten eines Vorprozesses, in welchem er obgesiegt
hat, von dem Acceptanten, Aussteller oder sonstigen Regreßpflichtigen nicht
wechselmäßig ersetzt verlangen.
Bedeutung des Durchstreichens von wechselrechtlich erheblichen Vermerken auf dem
Wechsel.
Wechsel. Blankoindossament nach Protest. Klage eines frühern Indossanten .
Bereicherungsklage. Dem Aussteller liegt der Beweis ob, daß er vom Remittenten
keine Valuta erhalten habe. .
Beweislast bei der Bereicherungsklage aus verjährten Wechseln. Art. 83 der A.
d. Wechsel-Ordn.
Form des Wechselprotestes. Ort der Präsentation des Wechsels und der Protest-
erhebung. Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn.
Präsentation des Wechsels als Vorbedingung des Klagerechts überhaupt und der
Regreßnahme. Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn. Wechsel an eigene Ordre
bei mehreren Ausstellern. Wechselverpflichtung einer Ehefrau.
I. Wirkung der Session einer Wechselforderung auf die Klagerechte des Cefsionars
und die Einwendungen des Wechselverpflichteten. II. Einrede des vertrags-
widrigen Handelns des Wechselausstellers und Beweis desselben ....
Kann im. Preuß. Wechselprozeß für den am Zahlungsort belangten Wechsel-
Beklagten beantragt werden, daß er sich zur Leistung des Diffessionseides
vor seinem persönlichen Richter gestellen dürfe?.
Das schriftliche Versprechen einer Wechselannahme hat nicht die Wirksamkeit eines
auf dem Wechsel beigesügten Accepts. Das Recht aus solchem Versprechen
ist nicht cessibel. Statuten-Collisston..
Ansprüche einer Conkursmasse aus Wechseln, für welche keine Deckung gewährt
worden ist.
Ist bei dem Protest Mangels Zahlung zu Ehren des Trassanten interveniri, so
. muß Derjenige, welcher sich durch ein vor dem Protest auf dem Wechsel be-
findliches Indossament als Wechselinhaber legitimirt, sich dem Bezogenen ge-
genüber die Einrede gefallen lassen, welche der Bezogene Demjenigen, der
zur Zeit des Protestes Wechselinhaber war, entgegensetzen konnte ....
Wechsel-Separatum. Begründung des Einwandes nicht erhaltener Valuta . -
Wirkung der Mitunterzeichnung eines Wechsels . ..-
Unrichtige Bezeichnung des Zahlungstags in einem Wechsel.
Judikatsklage auf Grund eines Wechselerkenntnisses und die in diesem Verfahren
zulässigen Einwendungen. Separatum in Wechselsachen nach den Grundsätzen
der A. Preuß. Gerichts-Ordn.. .

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