VII
Inhaltsverzeichniß.
Detentor gemeint sein; es ist ein juristischer Besitzer, der nicht
ex iusta causa besitzt. L. 1 §. 30; l. 12; l. 18 pr. h. t.
S. 29—34. (In l. 24 D. de a. p. 41,2 und l. 38 §§. 7sq.
de V. O. 45, 1 ist possessio civilis juristischer Besitz; eben
so in l. 3 §. 15 D. ad exh. 10, 4; in 1. 7 §. 1 eod. heißt
civiliter non possidere rotam, der Besitzer des Wagens
besitze das Rad nicht als solches, sondern nur als Theil des
Wagens S. 30—33 N. 22.) Als dejicirt gilt der juristische
Besitzer auch dann, wenn sein Detentor dejicirt worden ist.
L. 1 §. 22 h. t. S. 34. Wurde der Besitz durch Sklaven
ausgeübt, so galt es auch als Dejection, wenn der Occupant
diese Sklaven selbst occupirte. L. 1 §. 46 h. t. S. 34f.
Dejection des juristischen Besitzers ist auch die Dejection des
Subdetentors. L. 20 h. t. S. 35f. Die Erwähnung der
familia und des procurator auf impetrantischer Seite konnte
daher im Interdicte gestrichen werden S. 36. Eine Dejection
des juristischen Besitzers ist nicht vorhanden, wenn er zwar
persönlich dejicirt, sein Detentor aber in der Detention ver
blieben ist. L. 1 §. 45 h. t. S. 36. Für den Begriff der
Dejection ist es gleichgültig, ob der Dejicient den Besitz er
greift. L. 4 §. 22 D. de usurp. 41, 3. L. 33 §. 2 eod.
S. 36f.
Dejection ist zunächst die gewaltsame körperliche Entsetzung
aus dem körperlichen Besitze eines Grundstücks. Die dabei
angewandte Gewalt ist vis absoluta; sie bewirkt den Verlust
des Besitzes für den bisherigen Besitzer solo corpore. Wer
durch Drohung, vis compulsiva, veranlaßt einem Andern
die Besitzergreifung gestattet, verliert den Besitz et animo
et corpore; er hat zwecks Wiedererlangung des Besitzes die
actio quod metus causa, nicht unser Interdict. L. 9 pr. i.
f. D. quod met. 4, 2. L. 5 h. t. S. 37. Wer aus Furcht
vor einer drohenden Vergewaltigung flieht, galt zu Ciceros
Zeit als dejicirt. Cic. pro Caec. 17, 49 S. 38. Nach l. 9 pr.
D. quod met. 4,2 forderte Labeo zum Begriffe der Dejection
schlechthin die unmittelbare Anwendung körperlicher Gewalt
gegen die Person des Detinirenden; dem Fliehenden ver
sagte er nicht nur die actio quod metus, sondern auch das
Unde vi, wenn die Flucht stattgefunden hatte, bevor die
Anrückenden das Grundstück betreten hatten; fand sie erst
statt, nachdem die Letzteren in das Grundstück eingedrungen