Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

VII 
Inhaltsverzeichniß. 
Detentor gemeint sein; es ist ein juristischer Besitzer, der nicht 
ex iusta causa besitzt. L. 1 §. 30; l. 12; l. 18 pr. h. t. 
S. 29—34. (In l. 24 D. de a. p. 41,2 und l. 38 §§. 7sq. 
de V. O. 45, 1 ist possessio civilis juristischer Besitz; eben 
so in l. 3 §. 15 D. ad exh. 10, 4; in 1. 7 §. 1 eod. heißt 
civiliter non possidere rotam, der Besitzer des Wagens 
besitze das Rad nicht als solches, sondern nur als Theil des 
Wagens S. 30—33 N. 22.) Als dejicirt gilt der juristische 
Besitzer auch dann, wenn sein Detentor dejicirt worden ist. 
L. 1 §. 22 h. t. S. 34. Wurde der Besitz durch Sklaven 
ausgeübt, so galt es auch als Dejection, wenn der Occupant 
diese Sklaven selbst occupirte. L. 1 §. 46 h. t. S. 34f. 
Dejection des juristischen Besitzers ist auch die Dejection des 
Subdetentors. L. 20 h. t. S. 35f. Die Erwähnung der 
familia und des procurator auf impetrantischer Seite konnte 
daher im Interdicte gestrichen werden S. 36. Eine Dejection 
des juristischen Besitzers ist nicht vorhanden, wenn er zwar 
persönlich dejicirt, sein Detentor aber in der Detention ver 
blieben ist. L. 1 §. 45 h. t. S. 36. Für den Begriff der 
Dejection ist es gleichgültig, ob der Dejicient den Besitz er 
greift. L. 4 §. 22 D. de usurp. 41, 3. L. 33 §. 2 eod. 
S. 36f. 
Dejection ist zunächst die gewaltsame körperliche Entsetzung 
aus dem körperlichen Besitze eines Grundstücks. Die dabei 
angewandte Gewalt ist vis absoluta; sie bewirkt den Verlust 
des Besitzes für den bisherigen Besitzer solo corpore. Wer 
durch Drohung, vis compulsiva, veranlaßt einem Andern 
die Besitzergreifung gestattet, verliert den Besitz et animo 
et corpore; er hat zwecks Wiedererlangung des Besitzes die 
actio quod metus causa, nicht unser Interdict. L. 9 pr. i. 
f. D. quod met. 4, 2. L. 5 h. t. S. 37. Wer aus Furcht 
vor einer drohenden Vergewaltigung flieht, galt zu Ciceros 
Zeit als dejicirt. Cic. pro Caec. 17, 49 S. 38. Nach l. 9 pr. 
D. quod met. 4,2 forderte Labeo zum Begriffe der Dejection 
schlechthin die unmittelbare Anwendung körperlicher Gewalt 
gegen die Person des Detinirenden; dem Fliehenden ver 
sagte er nicht nur die actio quod metus, sondern auch das 
Unde vi, wenn die Flucht stattgefunden hatte, bevor die 
Anrückenden das Grundstück betreten hatten; fand sie erst 
statt, nachdem die Letzteren in das Grundstück eingedrungen
	        
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