VI
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5.
Inhaltsverzeichniß.
Ahndung gewaltsamer Besitzentziehung beweglicher Sachen
dienen andre Klagen. L. 1 §§. 6 und 7 h. t. L. 2 §. 26
D. vi bon. 47, 8. Paul. V, 6, 5 S. 14—16.
Noch in der Edictsredaction Julians enthielt das Interdict
den ausdrücklichen Hinweis auf den Besitz des Impetranten
in den Worten: cum ille possideret. Nichts dagegen be
weiset 1.1 §. 23 h. t. und Vat. fragm. 91 S. 16—18. Ge
fordert wird juristischer Besitz des Impetranten im Augen
blicke der Dejection. Gleichgültig ist, ob sein Besitz eine iusta
causa hatte oder nicht. L. 1 §§. 9 und 10 h. t. S. 18f.
Ebenso, ob er Eigenthümer ist oder nicht. L. 8 h. t.
S. 19—30.
Dagegen haftete der ohne Waffen dejicirende Eigenthümer
dem Unde vi grundsätzlich nicht. Vat. fragm. §. 312. L. 17
Cod. de A. E. et V. 4, 49 S. 20—23; sondern nur dann,
wenn er durch die Dejection den auch ihm gegenüber begrün
deten Anspruch des bisherigen Inhabers auf Besitz oder
Quasibesitz verletzte; auch konnte in Ermangelung einer
andern Klage die actio de dolo begründet sein. Entsprechend
verhält es sich mit der heimlichen Occupation einer Sache
durch deren Eigenthümer S. 23; ebenso ist die actio vi bo
norum raptorum gegen den Eigenthümer ausgeschlossen.
L. 2 §. 18 D. vi bon. 47. 8; §. 1 J. eod. 4, 2. Das „aliter
in 1. 2 §. 18 cit. bezieht sich nicht auf die leges
multabitul
Juliae de vi, sondern ist Interpolation nach 1. 3 Cod. Theod.
unde vi 4, 22 S. 23f. Auch §. 6 J. de interd. 4, 15 sagt
nicht, daß der ohne Waffen dejicirende Eigenthümer der lex
Julia de vi privata unterliege S. 24-26. Nach Paul. V.
26, 3 war die unbewaffnete Dejection seitens des Eigen
thümers schwerlich aus diesem Gesetze strafbar S. 26f. Wie
1. 3 §. 2 D. ad leg. Jul. de vi priv. 48, 6 wahrscheinlich
so auch 1. 5 eod. S. 27f. Gegen die An
interpolirt ist
wendbarkeit des interdictum de vi non armata spricht auch
die exceptio vitiosae possessionis in demselben. Paul. V
6, 7 S. 28f. Interpolirt ist auch 1. 4 §. 25 D. de usurp.
41,3 S. 29. Behauptete der ohne Waffen Dejicirende Eigen
thümer zu sein, so wurde im Unde vi die Eigenthumsfrage
endgültig entschieden S. 29.
Der bloße Detentor hat das Unde vi nicht. In 1. 1 §. 9
h. t. kann also unter naturalis possessor nicht der bloße