Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

VI 
3. 
4. 
5. 
Inhaltsverzeichniß. 
Ahndung gewaltsamer Besitzentziehung beweglicher Sachen 
dienen andre Klagen. L. 1 §§. 6 und 7 h. t. L. 2 §. 26 
D. vi bon. 47, 8. Paul. V, 6, 5 S. 14—16. 
Noch in der Edictsredaction Julians enthielt das Interdict 
den ausdrücklichen Hinweis auf den Besitz des Impetranten 
in den Worten: cum ille possideret. Nichts dagegen be 
weiset 1.1 §. 23 h. t. und Vat. fragm. 91 S. 16—18. Ge 
fordert wird juristischer Besitz des Impetranten im Augen 
blicke der Dejection. Gleichgültig ist, ob sein Besitz eine iusta 
causa hatte oder nicht. L. 1 §§. 9 und 10 h. t. S. 18f. 
Ebenso, ob er Eigenthümer ist oder nicht. L. 8 h. t. 
S. 19—30. 
Dagegen haftete der ohne Waffen dejicirende Eigenthümer 
dem Unde vi grundsätzlich nicht. Vat. fragm. §. 312. L. 17 
Cod. de A. E. et V. 4, 49 S. 20—23; sondern nur dann, 
wenn er durch die Dejection den auch ihm gegenüber begrün 
deten Anspruch des bisherigen Inhabers auf Besitz oder 
Quasibesitz verletzte; auch konnte in Ermangelung einer 
andern Klage die actio de dolo begründet sein. Entsprechend 
verhält es sich mit der heimlichen Occupation einer Sache 
durch deren Eigenthümer S. 23; ebenso ist die actio vi bo 
norum raptorum gegen den Eigenthümer ausgeschlossen. 
L. 2 §. 18 D. vi bon. 47. 8; §. 1 J. eod. 4, 2. Das „aliter 
in 1. 2 §. 18 cit. bezieht sich nicht auf die leges 
multabitul 
Juliae de vi, sondern ist Interpolation nach 1. 3 Cod. Theod. 
unde vi 4, 22 S. 23f. Auch §. 6 J. de interd. 4, 15 sagt 
nicht, daß der ohne Waffen dejicirende Eigenthümer der lex 
Julia de vi privata unterliege S. 24-26. Nach Paul. V. 
26, 3 war die unbewaffnete Dejection seitens des Eigen 
thümers schwerlich aus diesem Gesetze strafbar S. 26f. Wie 
1. 3 §. 2 D. ad leg. Jul. de vi priv. 48, 6 wahrscheinlich 
so auch 1. 5 eod. S. 27f. Gegen die An 
interpolirt ist 
wendbarkeit des interdictum de vi non armata spricht auch 
die exceptio vitiosae possessionis in demselben. Paul. V 
6, 7 S. 28f. Interpolirt ist auch 1. 4 §. 25 D. de usurp. 
41,3 S. 29. Behauptete der ohne Waffen Dejicirende Eigen 
thümer zu sein, so wurde im Unde vi die Eigenthumsfrage 
endgültig entschieden S. 29. 
Der bloße Detentor hat das Unde vi nicht. In 1. 1 §. 9 
h. t. kann also unter naturalis possessor nicht der bloße
	        
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