Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

XII 
12. 
13. 
Inhaltsverzeichniß. 
§. 28 i. f. h. t. S. 98 f. Auch nicht ein sofortiges gewalt 
sames Wiedererlangen des vi entzogenen Besitzes. L. 17 h. t. 
Immer aber muß das repellere die Schranke der Nothwehr 
einhalten. L. 1 Cod. h. t. S. 99. Mit dieser Maßgabe ist 
auch bewaffnete Abwehr statthaft — L. 3 §. 9 h. t. — 
auch gegenüber einem unbewaffneten Angriffe S. 99f, und 
auch gegenüber dem Eigenthümer S. 100f. Seitdem die 
heimliche Occupation eines Grundstücks, quod solo animo 
possidetur, den Besitz nicht mehr beseitigt, gilt auch die ge 
waltsame Behauptung dieses Besitzes als ein vim vi repellere 
S. 101—104. Clam possidere beim Eigenthümer grund 
sätzlich ausgeschlossen. L. 40 §. 3 D. de a. p. 41,2 S. 104. 
Die legislatorische Begründung dieses Satzes ergiebt zugleich 
die Ausnahme für den Eigenthümer, der dem Faustpfand 
gläubiger oder dem Nießbraucher die Sache wegnimmt. 
Widerlegung des Cujaz und der Glosse S. 104. Das An 
wendungsgebiet der exceptio clandestinae possessionis beim 
Unde vi später beschränkt auf die heimliche Occupation von 
Grundstücken, deren Besitz durch Detentoren geübt wird 
S. 113f. Exceptio precariae possessionis S. 114. L. 3 
Cod. h. t. S. 114. 
Exceptio annalis. Fassung S. 114f. Ursprüngliche Stelle; 
Grund der Verschiebung S. 115f. L. 1 §. 39 h. t. L. 2 
Cod. h. t. S. 116. 
Der Restitutionsbefehl, bei Cic. pro Caec. 30, 88 nur mit 
den Worten „eo restituas“ bezeichnet, lautet in Julians 
Edict: „eo illum quaeque ille tunc ibi habuit restituas 
Widerlegung Kellers, der diese Worte dem iudicium secu 
torium bezw. der formula arbitraria beilegt S. 116f 
L. 1 §. 31 h. t. Dem Dejicirten soll die nämliche Lage 
zurückverschafft werden, in welcher er sich ohne die Dejection 
befinden würde S. 118. Dazu gehört auch Ersatz des 
Schadens, den er hinsichtlich beweglicher Sachen erlitten hat. 
Wegen dieser Sachen ist auch die actio ad exhibendum und 
die actio vi bonorum raptorum statthaft. L. 1 §. 32 h. t. 
S. 118f. Die Restitutionspflicht erstreckt sich auch auf die 
dem Dejicirten nicht gehörigen Sachen. L. 1 §. 33 h. t. 
S. 119 f. Entscheidend für das Haben ist der Augenblick 
der Dejection; der Impetrat haftet auch für den durch die 
Dejection verursachten spätern Verlust dieser Sachen. L. 1 §.34
	        
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