XII
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Inhaltsverzeichniß.
§. 28 i. f. h. t. S. 98 f. Auch nicht ein sofortiges gewalt
sames Wiedererlangen des vi entzogenen Besitzes. L. 17 h. t.
Immer aber muß das repellere die Schranke der Nothwehr
einhalten. L. 1 Cod. h. t. S. 99. Mit dieser Maßgabe ist
auch bewaffnete Abwehr statthaft — L. 3 §. 9 h. t. —
auch gegenüber einem unbewaffneten Angriffe S. 99f, und
auch gegenüber dem Eigenthümer S. 100f. Seitdem die
heimliche Occupation eines Grundstücks, quod solo animo
possidetur, den Besitz nicht mehr beseitigt, gilt auch die ge
waltsame Behauptung dieses Besitzes als ein vim vi repellere
S. 101—104. Clam possidere beim Eigenthümer grund
sätzlich ausgeschlossen. L. 40 §. 3 D. de a. p. 41,2 S. 104.
Die legislatorische Begründung dieses Satzes ergiebt zugleich
die Ausnahme für den Eigenthümer, der dem Faustpfand
gläubiger oder dem Nießbraucher die Sache wegnimmt.
Widerlegung des Cujaz und der Glosse S. 104. Das An
wendungsgebiet der exceptio clandestinae possessionis beim
Unde vi später beschränkt auf die heimliche Occupation von
Grundstücken, deren Besitz durch Detentoren geübt wird
S. 113f. Exceptio precariae possessionis S. 114. L. 3
Cod. h. t. S. 114.
Exceptio annalis. Fassung S. 114f. Ursprüngliche Stelle;
Grund der Verschiebung S. 115f. L. 1 §. 39 h. t. L. 2
Cod. h. t. S. 116.
Der Restitutionsbefehl, bei Cic. pro Caec. 30, 88 nur mit
den Worten „eo restituas“ bezeichnet, lautet in Julians
Edict: „eo illum quaeque ille tunc ibi habuit restituas
Widerlegung Kellers, der diese Worte dem iudicium secu
torium bezw. der formula arbitraria beilegt S. 116f
L. 1 §. 31 h. t. Dem Dejicirten soll die nämliche Lage
zurückverschafft werden, in welcher er sich ohne die Dejection
befinden würde S. 118. Dazu gehört auch Ersatz des
Schadens, den er hinsichtlich beweglicher Sachen erlitten hat.
Wegen dieser Sachen ist auch die actio ad exhibendum und
die actio vi bonorum raptorum statthaft. L. 1 §. 32 h. t.
S. 118f. Die Restitutionspflicht erstreckt sich auch auf die
dem Dejicirten nicht gehörigen Sachen. L. 1 §. 33 h. t.
S. 119 f. Entscheidend für das Haben ist der Augenblick
der Dejection; der Impetrat haftet auch für den durch die
Dejection verursachten spätern Verlust dieser Sachen. L. 1 §.34