11.
XI
Inhaltsverzeichniß.
walthaber in solidum, wenn er sie befohlen oder doch hat
geschehen lassen oder genehmigt hat S. 86. Wegen des
bloßen pervenire haftet er wie jeder Andre. Bei ihm aber
tritt ein pervenire auch ohne Besitzerwerb und ohne seinen
Willen ein, sofern er seine Gewaltunterthänigen zwingen
kann, die thatsächlich in ihrer Verfügung befindlichen Sachen
herauszugeben S. 86 f. Für diese Fälle wäre eine Er
wähnung der familia in der Interdictsformel nicht nöthig
gewesen. Nothwendig wurde sie, wenn keiner dieser Fälle
vorlag: hier aber gab man dem Gewalthaber die Befugniß,
sich durch noxae datio der Schuldigen der eignen Haftung
zu entziehen. Die Formel erhielt deshalb neben der Erwäh
nung der familia das Prädicat: deiecit. L. 1 §. 11. §. 15
h. t. S. 87—89. Diese Formel macht im Falle des perve
nire eine besondere Fassung unnöthig S. 89. Bei der
noxae datio wie bei der Preisgebung der Schuldigen ohne
Vertheidigung muß der Gewalthaber stets auch herausgeben,
quod ad eum pervenit. L. 1 §. 19 h. t. S. 89 f. Begrif
der familia. L. 1 §. 16. §. 17 h. t. S. 90 f. Paul. V.
6, 3 S. 91f. Auch fremde Sklaven, die der Impetrat be
sitzt, gehören zu seiner familia. L. 1 §. 18 h. t. S. 92.
Processualisches Verhältniß des Unde vi wegen einer von
der familia verübten Dejection zu dem Processe über die
Freiheit des angeblichen Herrn. L. 1 §. 21 h. t. S. 92 f.
Zur familia gehören in classischer Zeit auch die in manci
dio Befindlichen und die Hauskinder. L. 195 §. 3 D. de
V. S. 50, 16 S. 93f. Directe Haftung des Gewalthabers
auf das pervenire aus der vom Hauskinde verülbten De
jection. L. 16 h. t. S. 94. Das dejicirende Hauskind
konnte schon in classischer Zeit mit dem Unde vi belangt
werden. L. 1 §. 20 h. t. S. 94-96. Diese Entwickelung
machte die Formel bei Cic. pro Tull. 12, 29 unnöthig
S. 96.
Die exceptio vitiosae possessionis. Ihre Fassung. Cic.
pro Tull. 19, 44. Lex agr. v. J. 643 v. 18. Gai. IV,
154 i. f. P aul. V, 6, 7. §. 6 J. de interd. 4, 15. Gai.
IV, 155 S. 96 f. Vi possidere beim Eigenthümer grund
sätzlich ausgeschlossen S. 97 f. Seine Bedeutung abhängig
vom Begriffe des deicere S. 98. Gewaltsame Abwehr von
Gewalt macht den Besitz nicht zum gewaltsamen. L. 1 §. 27.