Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

11. 
XI 
Inhaltsverzeichniß. 
walthaber in solidum, wenn er sie befohlen oder doch hat 
geschehen lassen oder genehmigt hat S. 86. Wegen des 
bloßen pervenire haftet er wie jeder Andre. Bei ihm aber 
tritt ein pervenire auch ohne Besitzerwerb und ohne seinen 
Willen ein, sofern er seine Gewaltunterthänigen zwingen 
kann, die thatsächlich in ihrer Verfügung befindlichen Sachen 
herauszugeben S. 86 f. Für diese Fälle wäre eine Er 
wähnung der familia in der Interdictsformel nicht nöthig 
gewesen. Nothwendig wurde sie, wenn keiner dieser Fälle 
vorlag: hier aber gab man dem Gewalthaber die Befugniß, 
sich durch noxae datio der Schuldigen der eignen Haftung 
zu entziehen. Die Formel erhielt deshalb neben der Erwäh 
nung der familia das Prädicat: deiecit. L. 1 §. 11. §. 15 
h. t. S. 87—89. Diese Formel macht im Falle des perve 
nire eine besondere Fassung unnöthig S. 89. Bei der 
noxae datio wie bei der Preisgebung der Schuldigen ohne 
Vertheidigung muß der Gewalthaber stets auch herausgeben, 
quod ad eum pervenit. L. 1 §. 19 h. t. S. 89 f. Begrif 
der familia. L. 1 §. 16. §. 17 h. t. S. 90 f. Paul. V. 
6, 3 S. 91f. Auch fremde Sklaven, die der Impetrat be 
sitzt, gehören zu seiner familia. L. 1 §. 18 h. t. S. 92. 
Processualisches Verhältniß des Unde vi wegen einer von 
der familia verübten Dejection zu dem Processe über die 
Freiheit des angeblichen Herrn. L. 1 §. 21 h. t. S. 92 f. 
Zur familia gehören in classischer Zeit auch die in manci 
dio Befindlichen und die Hauskinder. L. 195 §. 3 D. de 
V. S. 50, 16 S. 93f. Directe Haftung des Gewalthabers 
auf das pervenire aus der vom Hauskinde verülbten De 
jection. L. 16 h. t. S. 94. Das dejicirende Hauskind 
konnte schon in classischer Zeit mit dem Unde vi belangt 
werden. L. 1 §. 20 h. t. S. 94-96. Diese Entwickelung 
machte die Formel bei Cic. pro Tull. 12, 29 unnöthig 
S. 96. 
Die exceptio vitiosae possessionis. Ihre Fassung. Cic. 
pro Tull. 19, 44. Lex agr. v. J. 643 v. 18. Gai. IV, 
154 i. f. P aul. V, 6, 7. §. 6 J. de interd. 4, 15. Gai. 
IV, 155 S. 96 f. Vi possidere beim Eigenthümer grund 
sätzlich ausgeschlossen S. 97 f. Seine Bedeutung abhängig 
vom Begriffe des deicere S. 98. Gewaltsame Abwehr von 
Gewalt macht den Besitz nicht zum gewaltsamen. L. 1 §. 27.
	        
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