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43. Buch. 1. Tit. §. 1837 b. 81.
interdicto reddito. °25) Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ¬
diese in Paul. R. S. IV, 7, 6 83) für das unverjährbare ¬
interdictum de tabulis exhibendis und in 1. 1
pr. i. f. D. uti poss. 43, 17 gemäß Lenels Restitution64
für das Uti possidetis bezeugte Verjährung als eine
Eigenthümlichkeit der genannten Juterdicte gelten soll. Vielmehr ¬
begründet der Umstand, daß für die interdicta de via
publica und de via publica reficienda als Popularinterdicte
und für die interdicta Ne vis fiat aedificanti, de migrando
und Ne vis fiat ei, qui legatorum nomine missus est,
nach unsrer Ansicht die Unverjährbarkeit der sponsio besonders ¬
hervorgehoben wird, 65) die Annahme, dies seien eben
nur Ausnahmen. Fanden wir doch die Rechtfertigung für
solche einerseits in der popularen Natur der beiden erstge66) ¬
anderseits in den eigenthümlichen
nannten Interdicte,
Verhältnissen der drei anderen. Hiernach läßt sich füglich
eine Ausdehnung dieser Ausnahmen behaupten, nämlich auf
alle Popularinterdicte, mindestens auf die prohibitorischen,
und sodann auf alle solche prohibitorische interdicta privata, ¬
welche zum Schutze eines sachlich nicht erst durch
den Erlaß des Interdictes hervorgerufenen Anspruchs dienen. ¬
Von den letzteren führen wir neben den bereits
genannten noch an das Interdict zum Schutze des damni
67)
infecti nomine missus und das Salvianum.
) A. M. Schmidt a. a. O. S. 249 f., welcher die Wir62 ¬
kung des interdictum redditum als dauernde ansieht,
soweit ihr eine Grenze nicht gezogen sei, von einer solchen ¬
Grenze aber nichts weiß. Ihm stimmt zu Burckhard ¬
in diesem Commentar Serie der Bücher 39 u. 40
Thl. 1 S. 393 N. 41.
S. oben Ziffer 77 S. 498.
63
64
Das. S. 497 f.
65)
S. das. S. 491 ff.
66
S. oben zu N. 61 f.
67) Vgl. unten §. 1838 Ziffer 88 zu N. 15 f.