De interd. s. extraord. act., quae pro his compet. 527
ergiebt sich aus 1. 1 §. 3 D. de via publ refic. 43, 11 6i
auch in ihr wird die Unverjährbarkeit, und zwar nach
unsrer Ansicht diejenige der actio ex interdicto, unmittelbar ¬
in Verbindung mit der popularen Natur des prohibitorischen ¬
interdictum de via publica reficienda (dabituromnibus) -
genannt.
So kommen wir mit Schmidt *2) zu dem rein negativen ¬
Ergebnisse, daß die in den Quellen für die Verjährbarkeit ¬
von Klagen aufgestellten Grundsätze auf die Interdicte ¬
nicht passen; vermögen aber ebenso wenig, wie er,
aus den bezeugten Beispielen verjährender und nichtverjährender ¬
Interdicte einen maßgebenden Satz für die Interdicte
als solche zu entwickeln.
Unter diesen Umständen erscheint die Annahme geboten, ¬
daß der Prätor bei der Aufstellung der einzelnen
Interdicte auch hinsichtlich der Verjährbarkeit derselben
keinesweges von allgemeinen Erwägungen ausgegangen ist,
vielmehr in jedem Falle das anordnete, was er eben für
diesen Fall als angemessen hielt. In dem nämlichen Sinne
scheint auch die römische Jurisprudenz bei denjenigen Interdicten, ¬
deren edictsmäßige Fassung der Frage nach der
Verjährung etwa Raum gelassen hatte, mit ihrer Entscheidung ¬
vorgegangen zu sein, wie der, demnächst allgemein
anerkannte, Ausspruch Labeos über das interdictum de
zeigt.
precario in l. 8 §. 7 D. de precario
Als verjährend aber werden uns nur diejenigen Interdicte ¬
gelten dürfen, für welche die Verjährung in den Quellen
bekundet ist.
Umgekehrt dagegen dürfte es sich verhalten mit der
Verjährung der sponsio und des agere per sponsionem ex
612) S. das. S. 493 zu N. 10.
62) A. a. O. S. 125.
62*) S. oben Ziffer 77 S. 490 f.