Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 1)

De  interd.  s.  extraord.  act.,  quae  pro  his  compet.  527
ergiebt  sich  aus  1.  1  §.  3  D.  de  via  publ  refic.  43,  11  6i
auch  in  ihr  wird  die  Unverjährbarkeit,  und  zwar  nach
unsrer  Ansicht  diejenige  der  actio  ex  interdicto,  unmittelbar ¬
  in  Verbindung  mit  der  popularen  Natur  des  prohibitorischen ¬
  interdictum  de  via  publica  reficienda  (dabituromnibus) -
  genannt.
So  kommen  wir  mit  Schmidt  *2)  zu  dem  rein  negativen ¬
  Ergebnisse,  daß  die  in  den  Quellen  für  die  Verjährbarkeit ¬
  von  Klagen  aufgestellten  Grundsätze  auf  die  Interdicte ¬
  nicht  passen;  vermögen  aber  ebenso  wenig,  wie  er,
aus  den  bezeugten  Beispielen  verjährender  und  nichtverjährender ¬
  Interdicte  einen  maßgebenden  Satz  für  die  Interdicte
als  solche  zu  entwickeln.
Unter  diesen  Umständen  erscheint  die  Annahme  geboten, ¬
  daß  der  Prätor  bei  der  Aufstellung  der  einzelnen
Interdicte  auch  hinsichtlich  der  Verjährbarkeit  derselben
keinesweges  von  allgemeinen  Erwägungen  ausgegangen  ist,
vielmehr  in  jedem  Falle  das  anordnete,  was  er  eben  für
diesen  Fall  als  angemessen  hielt.  In  dem  nämlichen  Sinne
scheint  auch  die  römische  Jurisprudenz  bei  denjenigen  Interdicten, ¬
  deren  edictsmäßige  Fassung  der  Frage  nach  der
Verjährung  etwa  Raum  gelassen  hatte,  mit  ihrer  Entscheidung ¬
  vorgegangen  zu  sein,  wie  der,  demnächst  allgemein
anerkannte,  Ausspruch  Labeos  über  das  interdictum  de
zeigt.
precario  in  l.  8  §.  7  D.  de  precario
Als  verjährend  aber  werden  uns  nur  diejenigen  Interdicte ¬
  gelten  dürfen,  für  welche  die  Verjährung  in  den  Quellen
bekundet  ist.
Umgekehrt  dagegen  dürfte  es  sich  verhalten  mit  der
Verjährung  der  sponsio  und  des  agere  per  sponsionem  ex
612)  S.  das.  S.  493  zu  N.  10.
62)  A.  a.  O.  S.  125.
62*)  S.  oben  Ziffer  77  S.  490  f.
            
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