De interd. s. extraord. act., quae pro his compet. 271
Mit Recht macht Schmidt*5) darauf aufmerksam,
daß die gleiche Bezeichnung auch auf andere Interdicte passe,
z. B. auf das interdictum de itinere actuque privato,
auf das interdictum de loco publico fruendo, welches
letztere gleich gut zur ersten Erlangung, wie zur Wiedererlaugung ¬
und endlich zur Behauptung des Pachtbesitzes an
einem locus publicus geeignet ist; ferner auf das Utrubi
des classischen Rechtes, welches denjenigen schützt, der während ¬
des letzten Jahres länger als der Gegner diesem gegenüber ¬
fehlerfrei besessen hat, gleichviel ob er bei Erlaß des
Juterdictes noch im Besitze ist oder nicht, — kurzum auf
alle prohibitorischen Interdicte, welche die recuperatorische
Wirkung mit einer andern vereinigen.
§. 1836 b.
c. laut der Richtung gegen eine Partei oder
gegen beide Parteien; interdicta simplicia und
interdicta duplicia.
47. Ueber diesen Gegensatz haben wir folgende
Quellenberichte:
75) A. a. O. S. 69 N. 55.
76) Vgl. 1. 1 §. 12. l. 2 D. de itin. actuque priv. 43, 19.
Schmidt a. a. O. S. 80 N 8.
77) Vgl. oben §. 1835 b. Ziffer 32 S. 182 ff.
S. Schmidt Interdictenverfahren S. 180—188. Eck
die sogenannten doppelseitigen Klagen des Römischen
und des gemeinen Deutschen Rechts. Berlin 1870.
S. 28—87. Krüger kritische Versuche im Gebiete des
römischen Rechts. Berl. 1870. S. 88—112. Wendt
das Faustrecht oder Besitzvertheidigung und Besitzverfolgung ¬
in v. Iherings Jahrbücher für die Dogmatik
des heutigen römischen und deutschen Privatrechts. Bd. 21
S. 205-214.