Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 1)

De  interd.  s.  extraord.  act.,  quae  pro  his  compet.  271
Mit  Recht  macht  Schmidt*5)  darauf  aufmerksam,
daß  die  gleiche  Bezeichnung  auch  auf  andere  Interdicte  passe,
z.  B.  auf  das  interdictum  de  itinere  actuque  privato,
auf  das  interdictum  de  loco  publico  fruendo,  welches
letztere  gleich  gut  zur  ersten  Erlangung,  wie  zur  Wiedererlaugung ¬
  und  endlich  zur  Behauptung  des  Pachtbesitzes  an
einem  locus  publicus  geeignet  ist;  ferner  auf  das  Utrubi
des  classischen  Rechtes,  welches  denjenigen  schützt,  der  während ¬
  des  letzten  Jahres  länger  als  der  Gegner  diesem  gegenüber ¬
  fehlerfrei  besessen  hat,  gleichviel  ob  er  bei  Erlaß  des
Juterdictes  noch  im  Besitze  ist  oder  nicht,  —  kurzum  auf
alle  prohibitorischen  Interdicte,  welche  die  recuperatorische
Wirkung  mit  einer  andern  vereinigen.
§.  1836  b.
c.  laut  der  Richtung  gegen  eine  Partei  oder
gegen  beide  Parteien;  interdicta  simplicia  und
interdicta  duplicia.
47.  Ueber  diesen  Gegensatz  haben  wir  folgende
Quellenberichte:
75)  A.  a.  O.  S.  69  N.  55.
76)  Vgl.  1.  1  §.  12.  l.  2  D.  de  itin.  actuque  priv.  43,  19.
Schmidt  a.  a.  O.  S.  80  N  8.
77)  Vgl.  oben  §.  1835  b.  Ziffer  32  S.  182  ff.
S.  Schmidt  Interdictenverfahren  S.  180—188.  Eck
die  sogenannten  doppelseitigen  Klagen  des  Römischen
und  des  gemeinen  Deutschen  Rechts.  Berlin  1870.
S.  28—87.  Krüger  kritische  Versuche  im  Gebiete  des
römischen  Rechts.  Berl.  1870.  S.  88—112.  Wendt
das  Faustrecht  oder  Besitzvertheidigung  und  Besitzverfolgung ¬
  in  v.  Iherings  Jahrbücher  für  die  Dogmatik
des  heutigen  römischen  und  deutschen  Privatrechts.  Bd.  21
S.  205-214.
            
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