309
§. 39. Willenserklärung.
auch nicht einmal der Verdacht einer möglichen Verfälschung
vorhanden sein. Daher darf der Vormund seine Ernennung
nicht selbst geschrieben haben. Zwar redet das S. C. Libonianum -
(769. p. C. 16) und das Edict des Claudius nicht
ausdrücklich von der Tutel, sondern nur von Erbschaften, Legaten =
und Fideicommissen. Allein es wurde späterhin durch
die Jnterpretation auf jedes emolumentum aus einem letzten
Willen ausgedehnt (28) und daß auch die Tutel als ein solches =
betrachttet werden müsse, läßt sich durchaus nicht bezweifeln. =
Denn wenn gleich die Tutel mehr eine Last als ein
Vortheil genannt werden muß, so ist sie dies doch nur in den
Händen eines redlichen Vormundes, während ein unredlicher
Tutor sie allerdings sehr nutzbar zu machen verstehen kann.
Die tutoris datio ist daher in einem solchen Fall zwar ipso
jure civili gültig, aber „ex sententia S. Cti. Liboniani pro
non scripta" selbst wenn der Vater durch seine eigenhändige
Unterschrift seine Einstimmung zu erkennen gegeben hätte. (29)
Ferner trifft den tutor die poena legis Corneliae de falsis
nach dem Edict von Claudius, ausgenommen wenn der Vater
die datio durch eigenhändige Unterschrift genehmigte. (30) Endlich =
wird der Tutor gewöhnlich sofort von der Verwaltung, die
er pro tutore angefangen hat, entfernt, weil er sich zugedrängt
hat und daher als suspect zu präsumiren ist. (31)
(28) L. 22. §. 8—11. de L.
(30) L. 15. §. 1. 2. de lege
Corn. de fals.
Corn. de fals. L. 2. 6. C. de his
qui sibi adscr.
(29) L. 29. h. t. Papin. lib.
(31) Paullus III. 6. 15. L. 18.
15. respons. L. 18. § 1. de lege ¬
Corn. de fals.
§. 1. de lege Corn. de fals.