Metadaten : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (1)

309
§.  39.  Willenserklärung.
auch  nicht  einmal  der  Verdacht  einer  möglichen  Verfälschung
vorhanden  sein.  Daher  darf  der  Vormund  seine  Ernennung
nicht  selbst  geschrieben  haben.  Zwar  redet  das  S.  C.  Libonianum -
  (769.  p.  C.  16)  und  das  Edict  des  Claudius  nicht
ausdrücklich  von  der  Tutel,  sondern  nur  von  Erbschaften,  Legaten =
  und  Fideicommissen.  Allein  es  wurde  späterhin  durch
die  Jnterpretation  auf  jedes  emolumentum  aus  einem  letzten
Willen  ausgedehnt  (28)  und  daß  auch  die  Tutel  als  ein  solches =
  betrachttet  werden  müsse,  läßt  sich  durchaus  nicht  bezweifeln. =
  Denn  wenn  gleich  die  Tutel  mehr  eine  Last  als  ein
Vortheil  genannt  werden  muß,  so  ist  sie  dies  doch  nur  in  den
Händen  eines  redlichen  Vormundes,  während  ein  unredlicher
Tutor  sie  allerdings  sehr  nutzbar  zu  machen  verstehen  kann.
Die  tutoris  datio  ist  daher  in  einem  solchen  Fall  zwar  ipso
jure  civili  gültig,  aber  „ex  sententia  S.  Cti.  Liboniani  pro
non  scripta"  selbst  wenn  der  Vater  durch  seine  eigenhändige
Unterschrift  seine  Einstimmung  zu  erkennen  gegeben  hätte.  (29)
Ferner  trifft  den  tutor  die  poena  legis  Corneliae  de  falsis
nach  dem  Edict  von  Claudius,  ausgenommen  wenn  der  Vater
die  datio  durch  eigenhändige  Unterschrift  genehmigte.  (30)  Endlich =
  wird  der  Tutor  gewöhnlich  sofort  von  der  Verwaltung,  die
er  pro  tutore  angefangen  hat,  entfernt,  weil  er  sich  zugedrängt
hat  und  daher  als  suspect  zu  präsumiren  ist.  (31)
(28)  L.  22.  §.  8—11.  de  L.
(30)  L.  15.  §.  1.  2.  de  lege
Corn.  de  fals.
Corn.  de  fals.  L.  2.  6.  C.  de  his
qui  sibi  adscr.
(29)  L.  29.  h.  t.  Papin.  lib.
(31)  Paullus  III.  6.  15.  L.  18.
15.  respons.  L.  18.  §  1.  de  lege ¬
  Corn.  de  fals.
§.  1.  de  lege  Corn.  de  fals.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer