Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Verletzung  der  Amtspflicht.  §.  470.
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barkeit?  und  ebenso  gilt  es  für  die  amtliche  Thätigkeit  eines  jeden ¬
  andern  nicht  richterlichen  Beamten?.  Aus  der  Verletzung  der
a.  O.).  Dieser  letztere  Weg  führt  m.  E.  zum  Ziel.  Zwar  halte  ich  den  allgemeinen ¬
  Satz,  daß  lata  culpa  dem  dolus  auch  außerhalb  contractlicher  oder
sonst  begründeter  obligatorischer  Verhältnisse  in  allen  Fällen  gleichzustellen  sei,
für  äußerst  bedenklich  (vgl.  I  §.  101  Note  10  a.  E.);  aber  gerade  für  den  vorliegenden ¬
  Fall  findet  derselbe  einen  Anhalt  in  den  Bestimmungen  des  römischen ¬
  Rechts  über  den  mensor.  Das  römische  Recht  faßt  die  Stellung  des
mensor  ebenso  auf,  wie  die  des  Richters;  es  wird  nach  römischer  Anschauung
mit  dem  mensor  ebenso  wenig  ein  Contract  geschlossen,  wie  mit  dem  Richter
(§.  404  Note  4).  Deßwegen  läßt  das  römische  Recht  den  mensor  zunächst
nur  für  dolus  haften.  L.  1  §.  1  D.  si  mens.  11.  6.  „Hac  actio  dolum
malum  dumtaxat  exigit;  visum  est  enim,  satis  abundeque  coerceri  mensorem, ¬
  si  dolus  malus  solus  conveniatur  eius  hominis,  qui  civiliter  obligatus ¬
  non  est  .  .“.  Dann  aber  wird  hinzugefügt:  „Lata  culpa  plane  dolo
comparabitur“.  Für  die  hier  vertretene  Meinung  sind  (im  Resultat)  außer
Wetzell:  Sintenis  a.  a.  O.,  Arndts  §.  338,  Pfeiffer  prakt.  Ausführungen ¬
  II  S.  365,  so  wie  das  OAG.  zu  Lübeck  bei  Kierulff  Entscheidungen ¬
  2c.  1866  S.  650  fg.  [Seuff.  Arch.  XXII.  48;  für  die  Beschränkung
der  Verhaftung  auf  dolus:  Weber  (welcher  aber  diese  Beschränkung  bereits
im  römischen  Recht  begründet  findet),  Strippelmann  (S.  311,  s.  aber  auch
S.  316),  Schwarze  (XI  S.  133,  s.  aber  auch  S.  141),  Schlayer,  Unterholzner, ¬
  Bayer.  Umgekehrt  sind  für  die  Erstreckung  der  Verhaftung  auf
omnis  culpa,  welche  nach  dem  Gesagten  gar  keinen  Anhalt  hat,  die  bei  Sintenis ¬
  S.  768  in  der  Anm.  Genannten.  —  Man  streitet  ferner  darüber,  ob
die  Syndicatsklage  subsidiarisch  sei,  oder  nicht,  d.  h.  ob  sie  voraussetze,  daß
die  zu  Gebote  stehenden  Rechtsmittel  gegen  das  Urtheil  angewendet  worden
seien,  und  ob  sie  demnach  wegfalle,  wenn  die  unterliegende  Partei  sich  in  dieser
Beziehung  ein  Versäumniß  habe  zu  Schulden  kommen  lassen.  Für  die  Bejahung ¬
  dieser  Frage  sind:  Weber  S.  36  fg.,  Strippelmann  S.  346  fg.,
Schwarze  XII  S.  292  fg.,  Unterholzner  §.  698.  k;  für  die  Verneinung:
Heffter  S.  98,  Bayer  S.  280,  Sintenis  S.  772  in  der  Anm.,  Zachariä
deutsches  Staats=  und  Bundesrecht  II  §.  140  a.  E.,  Seuff.  Arch.  XIV.  140.
Ich  glaube  nicht,  daß  die  Bejahung  gerechtfertigt  ist.  Die  Frage  reducirt  sich
auf  die  andere  Frage:  ob  ein  Schaden  deßwegen  weniger  vorhanden  ist,  weil
Wiederaufhebung  der  beschädigenden  Thatsache  verlangt  werden  kann,  —  und
diese  Frage  muß  verneint  werden.  Man  hat  sich  für  das  Gegentheil  auf
1.  3  §.  2.  3  D.  si  mens.  11.  6  berufen.  Aber  diese  Stelle  will  nur  sagen,
daß  derjenige,  welcher  Eigenthum  verloren  und  dafür  einen  obligatorischen
Anspruch  erworben  hat,  effectiv  noch  nicht  ärmer  geworden  sei,  indem  sie  nämlich ¬
  voraussetzt,  daß  der  Anspruch  sich  ohne  Mühe  oder  sonstige  Aufopferung
werde  realisiren  lassen.  Wäre  dem  Verfasser  der  Stelle  die  Frage  vorgelegt
worden,  ob  der  Beschädigte,  wenn  er  die  mit  der  Realisirung  des  Anspruches
            
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