Verletzung der Amtspflicht. §. 470.
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barkeit? und ebenso gilt es für die amtliche Thätigkeit eines jeden ¬
andern nicht richterlichen Beamten?. Aus der Verletzung der
a. O.). Dieser letztere Weg führt m. E. zum Ziel. Zwar halte ich den allgemeinen ¬
Satz, daß lata culpa dem dolus auch außerhalb contractlicher oder
sonst begründeter obligatorischer Verhältnisse in allen Fällen gleichzustellen sei,
für äußerst bedenklich (vgl. I §. 101 Note 10 a. E.); aber gerade für den vorliegenden ¬
Fall findet derselbe einen Anhalt in den Bestimmungen des römischen ¬
Rechts über den mensor. Das römische Recht faßt die Stellung des
mensor ebenso auf, wie die des Richters; es wird nach römischer Anschauung
mit dem mensor ebenso wenig ein Contract geschlossen, wie mit dem Richter
(§. 404 Note 4). Deßwegen läßt das römische Recht den mensor zunächst
nur für dolus haften. L. 1 §. 1 D. si mens. 11. 6. „Hac actio dolum
malum dumtaxat exigit; visum est enim, satis abundeque coerceri mensorem, ¬
si dolus malus solus conveniatur eius hominis, qui civiliter obligatus ¬
non est . .“. Dann aber wird hinzugefügt: „Lata culpa plane dolo
comparabitur“. Für die hier vertretene Meinung sind (im Resultat) außer
Wetzell: Sintenis a. a. O., Arndts §. 338, Pfeiffer prakt. Ausführungen ¬
II S. 365, so wie das OAG. zu Lübeck bei Kierulff Entscheidungen ¬
2c. 1866 S. 650 fg. [Seuff. Arch. XXII. 48; für die Beschränkung
der Verhaftung auf dolus: Weber (welcher aber diese Beschränkung bereits
im römischen Recht begründet findet), Strippelmann (S. 311, s. aber auch
S. 316), Schwarze (XI S. 133, s. aber auch S. 141), Schlayer, Unterholzner, ¬
Bayer. Umgekehrt sind für die Erstreckung der Verhaftung auf
omnis culpa, welche nach dem Gesagten gar keinen Anhalt hat, die bei Sintenis ¬
S. 768 in der Anm. Genannten. — Man streitet ferner darüber, ob
die Syndicatsklage subsidiarisch sei, oder nicht, d. h. ob sie voraussetze, daß
die zu Gebote stehenden Rechtsmittel gegen das Urtheil angewendet worden
seien, und ob sie demnach wegfalle, wenn die unterliegende Partei sich in dieser
Beziehung ein Versäumniß habe zu Schulden kommen lassen. Für die Bejahung ¬
dieser Frage sind: Weber S. 36 fg., Strippelmann S. 346 fg.,
Schwarze XII S. 292 fg., Unterholzner §. 698. k; für die Verneinung:
Heffter S. 98, Bayer S. 280, Sintenis S. 772 in der Anm., Zachariä
deutsches Staats= und Bundesrecht II §. 140 a. E., Seuff. Arch. XIV. 140.
Ich glaube nicht, daß die Bejahung gerechtfertigt ist. Die Frage reducirt sich
auf die andere Frage: ob ein Schaden deßwegen weniger vorhanden ist, weil
Wiederaufhebung der beschädigenden Thatsache verlangt werden kann, — und
diese Frage muß verneint werden. Man hat sich für das Gegentheil auf
1. 3 §. 2. 3 D. si mens. 11. 6 berufen. Aber diese Stelle will nur sagen,
daß derjenige, welcher Eigenthum verloren und dafür einen obligatorischen
Anspruch erworben hat, effectiv noch nicht ärmer geworden sei, indem sie nämlich ¬
voraussetzt, daß der Anspruch sich ohne Mühe oder sonstige Aufopferung
werde realisiren lassen. Wäre dem Verfasser der Stelle die Frage vorgelegt
worden, ob der Beschädigte, wenn er die mit der Realisirung des Anspruches