Metadaten : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

Anhang.
576
Zweiter  Fall.
Die  gedachte  Gesellschaft  hat  auf  Grund  einer  Statutenänderung ¬
  eine  Prioritätsanleihe  von  10000000  A  aufgenommen.
um  eine  Fortsetzung  ihrer  Linie  über  B  hinaus  nach  C  zu
erbauen.  Von  diesem  neuen  Baufonds  sind  284000    nicht
verwendet  worden.
Die  nach  Fertigstellung  der  neuen  Linie  errichtete  Bilanz
würde  lauten:
Bilanz
der  Südbahn-Actiengesellschaft  pro  Geschäftsjahr  1878/79.
abgeschlossen  per  31.  März  1879.
Activa.
(Zahl  der  Actien:  60  000  Stück.)
Passiva.
N.
M
Eigenthum  der  GesellAuf ¬
  dem  Gesellschaftsschaft ¬
  ist  die  Eisenvermögen ¬
  lastet  eine
bahnlinie  A—B  nebst
Prioritätsanleihe  von
allen  .  ..  etc.  etc.
10000  000  ,  welche
Ferner  ist  Eigenthum  der
zu  4½%  in  halbjährGesellschaft -
  die  Eisenlichen ¬
  Raten  verzinsbahnlinie -
  B—C  nebst
lich,  und  bei  pünktallen ¬
  dazu  gehörigen
licher  Zinszahlung  und
Bauwerken,  Gebäuden,
Amortisation
nicht
Locomotiven,  Wagen,
kündbar,  sondern  nur
Fabriken  und  Werkmit -
  Aufwendung  von
stätten,  wie  solche  in
jährlich  1%  ihres  Noder -
  bereits  genehmigminalbetrages ¬
  sammt
ten  Schlussabrechnung
den  auf  die  amortisiraufgeführt -
  sind.
ten  Stücke  entfallenden
Zinsen  nach  näherer
Anleitung  des  Allerhöchsten ¬
  Privilegiums
vom  16.  October  1877
amortisirbar  ist.
Materialienbestände
oooo00
Nicht  verwendete  Beträge
Diverse  Debitores
ooo00
aus  den  Baufonds
459000
etc.  etc.
Anleihe-,  Verzinsungs-  und
Amortisations-Conto
oo00
Erneuerungsfonds..
oooo00
Reservefonds
oo00
etc.  etc.
Dritter  Fall.
Die  im  vorigen  Fall  gedachte  Verlängerung  der  Eisenbahnlinie ¬
  ist  nicht  durch  Aufnahme  einer  Prioritätsanleihe,
sondern  auf  Grund  einer  Statutenänderung  durch  Vermehrung
der  Antheilsrechte  um  25000  Stück  gegen  Einlage  von  400  A.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer