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De collatione bonorum.
nach dem gewissen freieren Ermessen, wie es bei Beurtheilung ¬
von derartigen Familienangelegenheiten nothwendig ¬
walten muß, die Ausgabe hiernach als eine
außergewöhnliche Bevorzugung erscheint, so kommt es
weiter darauf an, mit welchem animus sie vom Ascendenten ¬
geleistet wird. Entweder prästirt er die Kosten
credendi animo, dann sind sie später vom Kinde als
); oder donandi animo,
eine Schuld zu ersetzen
dann fallen sie unter den Gesichtspunkt der simplex
donatio, und hier kann (abgesehen von der besonderen
Stellung des Hauskindes und des Emancipirten zur
Collationsfrage) der Ascendent gleich bei der Feststellung
der Schenkung ihr die lex der Collation auflegen 16
Hat er dies unterlassen, so kann er eine spätere derwohl ¬
aber kann
artige Auflage nicht mehr machen 17
auf den richtigen Standpunkt stellt) auf S. 410.
Anm. 37. erwähnte Punkt. —
Es kann sich auch
so stellen, daß, während dem Vater die Alimentation
obliegt, ein anderer Ascendent die Kosten für dies
besondere Studium übernimmt.
15) fr. 50. fam. erc.; vgl. oben Ziff. 86. Wenn die Eltern ¬
sich „die Erstattung" ausbedungen haben, so ist
das keine Collationsauflage, sondern die Bezeichnung
des credendi animo Gegebenen als einer wahren Erbschaftsschuld. ¬
Unger §. 46. Anm. 8.
16)
Seuffert XIV. 151. (Lübeck): .. „hat der Vater ihm
die Studirkosten nur unter der Bedingung bewilligt, ¬
daß er dieselben sich (bei der Erbtheilung) anrechnen ¬
lasse, und dies würde genügen um eine Collationspflicht ¬
in Betreff der Intestatportion zu begründen". ¬
17
Seuffert IX. 190. (Celle): „Zuschüsse, welche der Vater ¬
seinem Sohne zu den Studienkosten leistet ...