Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 3)

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De  collatione  bonorum.
nach  dem  gewissen  freieren  Ermessen,  wie  es  bei  Beurtheilung ¬
  von  derartigen  Familienangelegenheiten  nothwendig ¬
  walten  muß,  die  Ausgabe  hiernach  als  eine
außergewöhnliche  Bevorzugung  erscheint,  so  kommt  es
weiter  darauf  an,  mit  welchem  animus  sie  vom  Ascendenten ¬
  geleistet  wird.  Entweder  prästirt  er  die  Kosten
credendi  animo,  dann  sind  sie  später  vom  Kinde  als
);  oder  donandi  animo,
eine  Schuld  zu  ersetzen
dann  fallen  sie  unter  den  Gesichtspunkt  der  simplex
donatio,  und  hier  kann  (abgesehen  von  der  besonderen
Stellung  des  Hauskindes  und  des  Emancipirten  zur
Collationsfrage)  der  Ascendent  gleich  bei  der  Feststellung
der  Schenkung  ihr  die  lex  der  Collation  auflegen  16
Hat  er  dies  unterlassen,  so  kann  er  eine  spätere  derwohl ¬
  aber  kann
artige  Auflage  nicht  mehr  machen  17
auf  den  richtigen  Standpunkt  stellt)  auf  S.  410.
Anm.  37.  erwähnte  Punkt.  —
Es  kann  sich  auch
so  stellen,  daß,  während  dem  Vater  die  Alimentation
obliegt,  ein  anderer  Ascendent  die  Kosten  für  dies
besondere  Studium  übernimmt.
15)  fr.  50.  fam.  erc.;  vgl.  oben  Ziff.  86.  Wenn  die  Eltern ¬
  sich  „die  Erstattung"  ausbedungen  haben,  so  ist
das  keine  Collationsauflage,  sondern  die  Bezeichnung
des  credendi  animo  Gegebenen  als  einer  wahren  Erbschaftsschuld. ¬
  Unger  §.  46.  Anm.  8.
16)
Seuffert  XIV.  151.  (Lübeck):  ..  „hat  der  Vater  ihm
die  Studirkosten  nur  unter  der  Bedingung  bewilligt, ¬
  daß  er  dieselben  sich  (bei  der  Erbtheilung)  anrechnen ¬
  lasse,  und  dies  würde  genügen  um  eine  Collationspflicht ¬
  in  Betreff  der  Intestatportion  zu  begründen". ¬

17
Seuffert  IX.  190.  (Celle):  „Zuschüsse,  welche  der  Vater ¬
  seinem  Sohne  zu  den  Studienkosten  leistet  ...
            
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