Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 3)

492
37.  Buch.  6.  Tit.  §.  1614.
B)  Eine  Ausdehnung  auf  an  sich  nicht  conferirbare
Objecte  tritt  in  einer  nach  unseren  neueren  Verhältnissen
öfters  zur  Anwendung  kommenden  Gestalt  auf.  Es  bestimmt ¬
  der  Ascendent,  daß  Ausgaben,  die  von  ihm  an
sich  in  Folge  einer  Rechtsnothwendigkeit  zu  prästiren
sind,  —  wie  Alimente,  Studienkosten,  Erziehungskosten,
—  von  dem  Kinde,  auf  welches  sie  verwendet  werden,
zu  conferiren  sind.  Hier  ist  zu  unterscheiden.  Je  nach
den  Verhältnissen  dieser  Familie  können  die  Kosten  für
eine  bestimmte  Erziehungsweise,  ein  gewisses  Studium,
den  übrigen  Kindern  gegenüber  als  ein  besonderer  Aufwand ¬
  erscheinen,  die  Bewilligung  dieser  Kosten  kann
also  als  eine  Bevorzugung  dieses  Kindes  seitens  des
Ascendenten  dastehen.  Als  ein  Moment  für  die  Beurtheilung, ¬
  wie  weit  hier  die  Bevorzugung  überhaupt
reicht,  wird  dabei  immer  in  Betracht  zu  ziehen  sein,
wie  viel  ohne  diese  bestimmte  Erziehung  der  Ascendent
nach  seinen  Verhältnissen  auf  die  Alimentation  dieses
Kindes  zu  verwenden  gehabt  haben  würde  **).  Wenn
bejahen  könne.  Aber  bei  Schenkungen  mit  der
Auflage  der  Collation  kann  die  Frage  gar  nicht
aufgeworfen  werden,  weil  hier  die  etwaige  Anordnung
der  Collation  im  Testament  nichts  ausspricht,  als  was
ohnehin  Rechtens  ist".  —  Man  muß  im  Auge  behalten, ¬
  daß  letztwillige  Dispositionen  vom  Standpunkt
der  Verfügung  über  den  Nachlaß  zu  interpretiren
sind,  während  die  simplex  donatio  mit  lex  imposita
der  Collation  unterliegt  als  etwas  außerhalb  der  bona
Stehendes,  aber  kraft  des  eigentlichen  Collationsinstituts ¬
  propter  bona  von  dieser  besonderen  Rechtspflicht
Getroffenes.
Der  von  Fein  (der  dieser  Frage  gegenüber  sich  nicht
14
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer