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37. Buch. 6. Tit. §. 1614.
B) Eine Ausdehnung auf an sich nicht conferirbare
Objecte tritt in einer nach unseren neueren Verhältnissen
öfters zur Anwendung kommenden Gestalt auf. Es bestimmt ¬
der Ascendent, daß Ausgaben, die von ihm an
sich in Folge einer Rechtsnothwendigkeit zu prästiren
sind, — wie Alimente, Studienkosten, Erziehungskosten,
— von dem Kinde, auf welches sie verwendet werden,
zu conferiren sind. Hier ist zu unterscheiden. Je nach
den Verhältnissen dieser Familie können die Kosten für
eine bestimmte Erziehungsweise, ein gewisses Studium,
den übrigen Kindern gegenüber als ein besonderer Aufwand ¬
erscheinen, die Bewilligung dieser Kosten kann
also als eine Bevorzugung dieses Kindes seitens des
Ascendenten dastehen. Als ein Moment für die Beurtheilung, ¬
wie weit hier die Bevorzugung überhaupt
reicht, wird dabei immer in Betracht zu ziehen sein,
wie viel ohne diese bestimmte Erziehung der Ascendent
nach seinen Verhältnissen auf die Alimentation dieses
Kindes zu verwenden gehabt haben würde **). Wenn
bejahen könne. Aber bei Schenkungen mit der
Auflage der Collation kann die Frage gar nicht
aufgeworfen werden, weil hier die etwaige Anordnung
der Collation im Testament nichts ausspricht, als was
ohnehin Rechtens ist". — Man muß im Auge behalten, ¬
daß letztwillige Dispositionen vom Standpunkt
der Verfügung über den Nachlaß zu interpretiren
sind, während die simplex donatio mit lex imposita
der Collation unterliegt als etwas außerhalb der bona
Stehendes, aber kraft des eigentlichen Collationsinstituts ¬
propter bona von dieser besonderen Rechtspflicht
Getroffenes.
Der von Fein (der dieser Frage gegenüber sich nicht
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