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37. Buch. 3. Tit. §. 1604.
mine, und daß der pupillus infantia maior die ordinaria ¬
b. p. unter Auctorität des Tutor agnosciren kann,
durch besondere singuläre Rechtsbestimmung3
zugelassen ¬
worden, daß der Tutor während der ganzen Zeit
der Tutel, also für infantes wie für infantia maiores,
auch allein die ordinaria b. p. agnosciren kann **)
Aber nur dies ist zugelassen worden; also allein repudiiren ¬
kann der Tutor die dem impubes infantia maior
zugefallene Erbschaft nicht sobgleich das „magis est
des Ulpian (Anm. 26.) die entgegengesetzte Ansicht als
eine Möglichkeit immerhin anerkennt]. Und die dem
Infans zugefallene Erbschaft kann der Tutor (was nun
jedenfalls auch unter dem Satze des fr. 8. de b. p.
mitbegriffen wurde) ebenfalls nicht repudiiren. In solchen ¬
Fällen kann man sich also, wenn der Tutor die
Repudiation für wünschenswerth hielt, nur so geholfen
haben, daß der Tutor die decretale b. p. erbat, um
einstweilen Alles in der Schwebe zu lassen, und daß
man erst das Ueberschreiten der Infantia abwartete, um
30) Dem inneren Charakter nach wird man sie auf ein
Kaiserrescript zurückführen müssen.
31) Daß es sich auch für den Infans um die durch den
Tutor erlangbare b. p. ordinaria handelt, beweist sich
aus einem Rescript Alexanders v. J. 224. (also zu
Ulpian's Zeit), worin diese b. p. direct als contra
tabulas, durch deren Ertheilung in der regulären Weise
die b. p. sec. tab. definitiv verhindert wird, bezeichnet
ist. L. 2. C. de b. p. c. t. 6. 12: Postumo nato,
qui neque heres institutus a patre, neque nominatim
exheredatus est, testamentum rumpitur; et si contra
tabulas bonorum possessio infantis nomine a tutore
petita est, secundum tabulas possessio locum habere
non potest.