IV
Inhaltsverzeichniß.
infantia maior Zulassung der pro herede gestio (und ebenso
der Repudiation) unter Auctorität des Tutor. Mäcian'scher
Versuch, dies auch für den Infans zur Geltung zu bringen.
2. Erlangung der b. p.; a. Agnition der ordinaria b. p.
durch den pupillus infantia maior unter Auctorität des Tutor; -
b. für den Infans Agnition der provisionellen und decretalen ¬
b. p. durch den Tutor.
— 6) c. Das Recht des
Tuter, die ordinäre b. p. für den pupillus, infantia maior
wie infans, zu agnosciren (besteht schon zu Ulpians Zeit.)
d. Entwicklung der Gaiischen Ansicht, daß der Tutor das
Recht der definitiven, nicht bloß Agnition, sondern auch Repudiation ¬
der ordinären b. p. habe. 3. Für den unter Cura
stehenden Minderjährigen kommt dessen eigene Civilantretung
und Agnition der ordinären b. p. erst durch den Consens
des Curator zu materieller Wirksamkeit. — 8) B. Die spätere ¬
Kaisergesetzgebung. 1. Für den Infans nach l. 18.
C. de iure del. definitiver Erbschaftserwerb durch die Adition
oder Agnition des Tutor. 2. Bei Unbevormundetsein des
Infans oder bei Unterlassung der vormundschaftlichen Antretung ¬
tritt im Fall des Todes des Kindes in der Infantia
die Berufung des ab initio Nächststehenden ein. 3. Für den
pupillus infantia maior nach l. 18. C. de iure del. Anerkennung ¬
des bisherigen Rechts, insbes. also auch der Befugniß ¬
des Tutor nomine des Pupillen die ordinäre b. p. zu
erbitten. Aus dieser Befugniß ist nunmehr auch die auf die
hereditatis aditio zu entnehmen. 4. Erschaftserwerb für den
bevormundeten pubes minor.
9) III. Erbschaftserwerb ¬
seitens der Wahnsinnigen. Gleiche factische Sachlage ¬
wie beim Infans. A. Die Zeit der classischen Juristen. ¬
1. Es ist während des Wahnsinns (in der dem Curator ¬
des Wahnsinnigen und event. dem substitutus furiosi,
zur factischen Sicherung des Erbvermögens, eine provisionelle
b. p. angeboten ist) ein definitiver Erbschaftserwerb nicht
möglich. — 10) 2. Die provisionelle b. p. des Curators des
Wahnsinnigen oder des substitutus furiosi ist keine missio
in possessionem, sondern eine wahre b. p. — 11) 3. Unterschied -
der provisionellen von der ordinären b. p.
12) 4. Nach Abschluß der provisionellen b. p. Erbschaftsre¬