Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 3)

IV
Inhaltsverzeichniß.
infantia  maior  Zulassung  der  pro  herede  gestio  (und  ebenso
der  Repudiation)  unter  Auctorität  des  Tutor.  Mäcian'scher
Versuch,  dies  auch  für  den  Infans  zur  Geltung  zu  bringen.
2.  Erlangung  der  b.  p.;  a.  Agnition  der  ordinaria  b.  p.
durch  den  pupillus  infantia  maior  unter  Auctorität  des  Tutor; -
  b.  für  den  Infans  Agnition  der  provisionellen  und  decretalen ¬
  b.  p.  durch  den  Tutor.
—  6)  c.  Das  Recht  des
Tuter,  die  ordinäre  b.  p.  für  den  pupillus,  infantia  maior
wie  infans,  zu  agnosciren  (besteht  schon  zu  Ulpians  Zeit.)
d.  Entwicklung  der  Gaiischen  Ansicht,  daß  der  Tutor  das
Recht  der  definitiven,  nicht  bloß  Agnition,  sondern  auch  Repudiation ¬
  der  ordinären  b.  p.  habe.  3.  Für  den  unter  Cura
stehenden  Minderjährigen  kommt  dessen  eigene  Civilantretung
und  Agnition  der  ordinären  b.  p.  erst  durch  den  Consens
des  Curator  zu  materieller  Wirksamkeit.  —  8)  B.  Die  spätere ¬
  Kaisergesetzgebung.  1.  Für  den  Infans  nach  l.  18.
C.  de  iure  del.  definitiver  Erbschaftserwerb  durch  die  Adition
oder  Agnition  des  Tutor.  2.  Bei  Unbevormundetsein  des
Infans  oder  bei  Unterlassung  der  vormundschaftlichen  Antretung ¬
  tritt  im  Fall  des  Todes  des  Kindes  in  der  Infantia
die  Berufung  des  ab  initio  Nächststehenden  ein.  3.  Für  den
pupillus  infantia  maior  nach  l.  18.  C.  de  iure  del.  Anerkennung ¬
  des  bisherigen  Rechts,  insbes.  also  auch  der  Befugniß ¬
  des  Tutor  nomine  des  Pupillen  die  ordinäre  b.  p.  zu
erbitten.  Aus  dieser  Befugniß  ist  nunmehr  auch  die  auf  die
hereditatis  aditio  zu  entnehmen.  4.  Erschaftserwerb  für  den
bevormundeten  pubes  minor.
9)  III.  Erbschaftserwerb ¬
  seitens  der  Wahnsinnigen.  Gleiche  factische  Sachlage ¬
  wie  beim  Infans.  A.  Die  Zeit  der  classischen  Juristen. ¬
  1.  Es  ist  während  des  Wahnsinns  (in  der  dem  Curator ¬
  des  Wahnsinnigen  und  event.  dem  substitutus  furiosi,
zur  factischen  Sicherung  des  Erbvermögens,  eine  provisionelle
b.  p.  angeboten  ist)  ein  definitiver  Erbschaftserwerb  nicht
möglich.  —  10)  2.  Die  provisionelle  b.  p.  des  Curators  des
Wahnsinnigen  oder  des  substitutus  furiosi  ist  keine  missio
in  possessionem,  sondern  eine  wahre  b.  p.  —  11)  3.  Unterschied -
  der  provisionellen  von  der  ordinären  b.  p.
12)  4.  Nach  Abschluß  der  provisionellen  b.  p.  Erbschaftsre¬
            
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