Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 49)

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30.—32.  Buch.  §.  1526.  e.
der  Werth  der  dem  Freigelassenen  zugefallenen  Erbschaft
den  Betrag  des  ursprünglich  zu  restituirenden  Nachlasses
bei  weitem  übersteigt.
Nach  alledem  wird  man  die  in  1.  26  §.  3  cit.  enthaltene ¬
  Entscheidung  auf  den  im  vorangehenden  §.  2  in
erster  Reihe  behandelten  Fall  der  Freilassung  des  Sklaven
in  Kenntniß  des  Fideicommisses  beschränken  müssen.  Und
dafür  spricht  auch  entschieden  der  ganze  Zusammenhang  der
Stelle,  wenn  man  sich  nur  nicht  an  die  Paragrapheneintheilung ¬
  bindet.  Der  Satz  „hoc  amplius  —  damnum  adferat" -
  enthält  nur  eine  in  Parenthese  zu  setzende  Zwischenbemerkung ¬
  des  Juristen,  wie  sich  schon  deutlich  aus
dem  Futurum  praestare  debebunt  im  Gegensatz  zu
dem  in  der  vorangehenden  und  nachfolgenden  Entscheidung
gebrauchten  Präsens  praestare  debent  ergiebt.
Es  ist  noch  die  Frage  zu  erörtern,  worauf  sich  die
besprochene  Haftung  des  Onerirten  für  die  durch  seine  freie
Handlung  herbeigeführte  Vernichtung  und  Beschädigung  der
Allgemein  verbreitet  ist  die
vermachten  Sache  gründet.
Auffassung,  daß  wir  es  hier  mit  einem  singulären  Rechtssatz ¬
  zu  thun  haben,  der  sich  als  eine  einzig  bei  Vermächtnissen ¬
  geltende  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  darstelle, ¬
  wonach  unverschuldete  Unmöglichkeit  der  Leistung  den
Diese  Ausnahme  wird  von
Schuldner  allemal  befreit.
31)  In  den  neueren  Gesetzgebungen  findet  diese  Haftung  sich
nicht  ausgesprochen.
32)
Einen  anderen  Standpunkt  nehmen  zum  Theil  die  Aelteren ¬
  ein,  bei  denen  aber  nicht  viel  zu  finden  ist.  Von  der
Glosse  an  dreht  sich  in  den  gelegentlichen  Erörterungen
unseres  Falles  Alles  um  die  Vereinigung  der  ihn  behandelnden ¬
  Quellenstellen  mit  der  angeblich  widersprechenden
1.  65  §.  8  D.  de  cond.  indeb.  12,  6.  Die  Neueren  sprechen ¬
  hier  durchweg  von  einem  singulären  Rechtssatze;
            
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