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30.—32. Buch. §. 1526. e.
der Werth der dem Freigelassenen zugefallenen Erbschaft
den Betrag des ursprünglich zu restituirenden Nachlasses
bei weitem übersteigt.
Nach alledem wird man die in 1. 26 §. 3 cit. enthaltene ¬
Entscheidung auf den im vorangehenden §. 2 in
erster Reihe behandelten Fall der Freilassung des Sklaven
in Kenntniß des Fideicommisses beschränken müssen. Und
dafür spricht auch entschieden der ganze Zusammenhang der
Stelle, wenn man sich nur nicht an die Paragrapheneintheilung ¬
bindet. Der Satz „hoc amplius — damnum adferat" -
enthält nur eine in Parenthese zu setzende Zwischenbemerkung ¬
des Juristen, wie sich schon deutlich aus
dem Futurum praestare debebunt im Gegensatz zu
dem in der vorangehenden und nachfolgenden Entscheidung
gebrauchten Präsens praestare debent ergiebt.
Es ist noch die Frage zu erörtern, worauf sich die
besprochene Haftung des Onerirten für die durch seine freie
Handlung herbeigeführte Vernichtung und Beschädigung der
Allgemein verbreitet ist die
vermachten Sache gründet.
Auffassung, daß wir es hier mit einem singulären Rechtssatz ¬
zu thun haben, der sich als eine einzig bei Vermächtnissen ¬
geltende Ausnahme von der allgemeinen Regel darstelle, ¬
wonach unverschuldete Unmöglichkeit der Leistung den
Diese Ausnahme wird von
Schuldner allemal befreit.
31) In den neueren Gesetzgebungen findet diese Haftung sich
nicht ausgesprochen.
32)
Einen anderen Standpunkt nehmen zum Theil die Aelteren ¬
ein, bei denen aber nicht viel zu finden ist. Von der
Glosse an dreht sich in den gelegentlichen Erörterungen
unseres Falles Alles um die Vereinigung der ihn behandelnden ¬
Quellenstellen mit der angeblich widersprechenden
1. 65 §. 8 D. de cond. indeb. 12, 6. Die Neueren sprechen ¬
hier durchweg von einem singulären Rechtssatze;