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De legatis et fideicommissis.
formlose Uebereinkunft vollkommen wirksam errichtet werden
können! Solchem Rechte ist nun die Theorie Hartmann's
entgegengetreten. Sie erfordert für einen gültigen Erbvertrag ¬
eine Erbernennung, die an sich als widerrufliche zu
Recht bestehen könnte, durch den Vertrag aber unwiderruflich ¬
gemacht wird. Und eben so ist zu einem gültigen
Vermächtnißvertrage ein als widerrufliches gültiges Vermächtniß ¬
erforderlich, bei welchem nur durch den Vertrag
die Widerruflichkeit ausgeschlossen ist 1
Somit ist auch
bei dem Vermächtnißvertrag regelmäßig die Form=Vorschrift
der L. 8. §. 3. Cod. de codicillis zu beachten. Aber
auch ein sog. Oralfideicommiß ist als vertragsmäßig unwiderrufliches ¬
möglich. Wenn in Gegenwart des künftigen
Erben und mit dessen Wissen der Erblasser einer anderen
Person vertragsweise ein bestimmtes Vermächtniß unwiderruflich ¬
zusagt, so ist darin ohne Zweifel ein wirksames
Fideicommiß anzuerkennen und kann der Beschwerte, wenn
er es in Abrede stellt, durch Eidesantrag dasselbe anzuerkennen ¬
angehalten werden. Dasselbe muß aber auch gelten, ¬
wenn der Erblasser erst hinterher von dem mit dem
Vermächtnißnehmer geschlossenen Vertrage dem beschwerten
Erben persönlich Kunde gegeben und das darin zugesagte
Vermächtniß zu entrichten ihm anbefohlen hat.
Was übrigens die Folgen der Unwiderruflichkeit des
vertragsmäßigen Vermächtnisses betrifft, so ist darüber eingehender ¬
zu handeln dem Commentar zu Dig. lib. XXXIV.
tit. 4. vorzubehalten.
1) A. a. O. §. 5. S. 44. fg. S. 79. Damit stimmt auch
Windscheid Pand. §. 541. eigentlich überein, indem er
anerkennt, daß Hartmann „mit guten Gründen" gegen
die herrschende Meinung sich erklärt habe. Vgl. Arndts
a. a. O. S. 281. (civilist. Schriften II. S. 198.)