Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 47, Abt. 2)

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De  legatis  et  fideicommissis.
formlose  Uebereinkunft  vollkommen  wirksam  errichtet  werden
können!  Solchem  Rechte  ist  nun  die  Theorie  Hartmann's
entgegengetreten.  Sie  erfordert  für  einen  gültigen  Erbvertrag ¬
  eine  Erbernennung,  die  an  sich  als  widerrufliche  zu
Recht  bestehen  könnte,  durch  den  Vertrag  aber  unwiderruflich ¬
  gemacht  wird.  Und  eben  so  ist  zu  einem  gültigen
Vermächtnißvertrage  ein  als  widerrufliches  gültiges  Vermächtniß ¬
  erforderlich,  bei  welchem  nur  durch  den  Vertrag
die  Widerruflichkeit  ausgeschlossen  ist  1
Somit  ist  auch
bei  dem  Vermächtnißvertrag  regelmäßig  die  Form=Vorschrift
der  L.  8.  §.  3.  Cod.  de  codicillis  zu  beachten.  Aber
auch  ein  sog.  Oralfideicommiß  ist  als  vertragsmäßig  unwiderrufliches ¬
  möglich.  Wenn  in  Gegenwart  des  künftigen
Erben  und  mit  dessen  Wissen  der  Erblasser  einer  anderen
Person  vertragsweise  ein  bestimmtes  Vermächtniß  unwiderruflich ¬
  zusagt,  so  ist  darin  ohne  Zweifel  ein  wirksames
Fideicommiß  anzuerkennen  und  kann  der  Beschwerte,  wenn
er  es  in  Abrede  stellt,  durch  Eidesantrag  dasselbe  anzuerkennen ¬
  angehalten  werden.  Dasselbe  muß  aber  auch  gelten, ¬
  wenn  der  Erblasser  erst  hinterher  von  dem  mit  dem
Vermächtnißnehmer  geschlossenen  Vertrage  dem  beschwerten
Erben  persönlich  Kunde  gegeben  und  das  darin  zugesagte
Vermächtniß  zu  entrichten  ihm  anbefohlen  hat.
Was  übrigens  die  Folgen  der  Unwiderruflichkeit  des
vertragsmäßigen  Vermächtnisses  betrifft,  so  ist  darüber  eingehender ¬
  zu  handeln  dem  Commentar  zu  Dig.  lib.  XXXIV.
tit.  4.  vorzubehalten.
1)  A.  a.  O.  §.  5.  S.  44.  fg.  S.  79.  Damit  stimmt  auch
Windscheid  Pand.  §.  541.  eigentlich  überein,  indem  er
anerkennt,  daß  Hartmann  „mit  guten  Gründen"  gegen
die  herrschende  Meinung  sich  erklärt  habe.  Vgl.  Arndts
a.  a.  O.  S.  281.  (civilist.  Schriften  II.  S.  198.)
            
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