Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 47, Abt. 2)

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30.—32.  Buch.  §.  1523.  c.
durchgeführt  hat.  Eben  so  wie  ein  universeller  Erbvertrag,
vielleicht  noch  entschiedener,  war  aber  auch  ein  sogenannter
singulärer,  d.  i.  ein  Vermächtnißvertrag,  längst  vor  Hasse
zur  Anerkennung  gelangt,  und  die  wissenschaftliche  Construktion ¬
  des  ersten  mußte  dann  consequent  auch  auf  den
letzten  analoge  Anwendung  finden.  Und  so  wird  denn
auch,  gegenüber  den  zwei  berühmten  Germanisten,  in  Uebereinstimmung ¬
  mit  Hasse  von  der  Mehrzahl  der  heutigen
Rechtsgelehrten  neben  dem  Erbeinsetzungsvertrag  der  Vermächtnißvertrag ¬
  als  ein  eigenes  gültiges  Rechtsgeschäft  des
heutigen  gemeinen  Rechts  anerkannt  ?3
Was  nun  die
Form  dieses  Vermächtnißvertrages  betrifft,  so  wird  als  die
herrschende  Lehrmeinung  angegeben,  daß  dafür  „irgend  welche
Form
so  wenig  wie  für  den  Erbvertrag  erfordert
werde  99
Aber  mit  Recht  hat  Hasse  das  ein  monstroses ¬
  Recht  genannt,  welches  für  eine  widerrufliche  Erbeinsetzung ¬
  die  strengste  Form  erfordere,  für  eine  unwiderrufliche ¬
  die  laxeste  Form,  einen  formlosen  Vertrag,  als  ge100 ¬

Und  dasselbe  kann  man  in  Benügend ¬
  gelten  lasse
treff  des  Vermächtnißvertrages  sagen:  zu  wirksamer  Errichtung ¬
  eines  widerruflichen  Vermächtnisses  soll  die  Zuziehung
von  fünf  Zeugen  erforderlich  sein;  auch  für  die  widerrufist ¬
  die  gleiche  Form  vorgeliche ¬
  mortis  causa  donatio
schrieben;  ein  unwiderrufliches  Vermächtniß  aber  soll  durch
98)  Albrecht  in  den  krit.  Jahrb.  von  Richter  u.  Schneider ¬
  Jahrg.  VI.  S.  325.  334.  Walter,  deutsches  Privatrecht ¬
  §.  433.  Bluntschli,  deutsches  Privatr.  §.  196.,  und
vorzüglich  Hartmann  a.  a.  O.  S.  73—84.,  sodann
Arndts  in  Haimerl's  Vierteljahrschrift  für  oesterreich.
Rechts=  und  Staatswissensch.  VII.  S.  280.  fg.  (civilist.
Schriften  II.  S.  196.  fg.)  Unger  a.  a.  O.  §.  77.
Anm.  13.  Windscheid  Pand.  §.  632.
Windscheid  Pand.  a.  a.  O.
99)
Hasse  im  Rhein.  Mus.  II.  S.  191.
100)
            
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