Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 46, Abt. 1)

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30.—32.  Buch.  §.  1517.  a.
vielmehr  als  legatum  per  damnationem  geltend  machen, ¬
  also  die  Sache  sofort  als  Eigenthümer  vindiciren
oder  den  Erben  mit  der  actio  in  personam  belangen
wolle.  Er  brauchte  wohl  nicht  dem  Erben  gegenüber
das  Risico  auf  sich  zu  nehmen,  zu  beweisen,  daß  die
Sache  utroque  tempore  ex  iure  Quiritium  testatoris
fuit,  wenn  er  behaupten  konnte,  daß  der  Erbe  doch  jedenfalls, ¬
  wenn  das  auch  nicht  der  Fall  sei,  die  Sache  ihm
zu  geben  verpflichtet  sei
82).  Unzweifelhaft  aber  konnte
diese  Wahl  zwischen  der  einen  oder  anderen  Klage  dem
82)  So  auch  schon  Schulting  zu  Ulp.  XXIV.  11.  Anderer
Meinung  ist  Mayer  a.  a.  O.  §.  2.  Anm.  12.  Die
Annahme,  daß  in  Folge  des  Sc.  Neronianum  jedes,  auch
das  gültige  Vindicationslegat  von  dem  Legatar  als  Damnationslegat ¬
  behandelt  werden  konnte,  meint  er,  widerlege -
  sich  durch  die  Betrachtung:  „Die  Klage  aus  dem
Damnationslegate  war  eine  condictio,  die  ihrer  regelmäßigen ¬
  Natur  nach  neben  einer  wirksamen  rei  vindicatio
nicht  stattfinden  konnte".  Ich  verstehe  aber  nicht,  wie
sich  dies  mit  dem  vereinigt,  was  der  Verfasser  in  §.  5
sagt  (vgl.  Anm.  84),  und  wie  sich  derselbe  die  praktische
Gestaltung  des  Verhältnisses  vorstellt.  Wenn  der  Legatar ¬
  gegen  den  Erben  die  actio  in  personam  anstellte,
konnte  dann  der  letzte  etwa  verlangen,  der  Kläger  solle
beweisen,  daß  das  Legat  nicht  als  Vindicationslegat  gültig ¬
  sei?  oder  mußte  er  seinerseits,  um  die  Abweisung
der  Klage  zu  erwirken,  beweisen,  daß  die  Sache  wirklich
utroque  tempore  ex  iure  Quiritium  testatoris  fuit?
Und  wenn  dann  in  Folge  dessen  der  Legatar  abgewiesen
wurde,  und  nun  die  rei  vindicatio  etwa  gegen  den  dritten ¬
  Besitzer  anstellte,  in  diesem  Prozesse  aber  ihm  der  Beweis ¬
  mißlang,  der  in  jenem  Prozesse  dem  Erben  gelungen
war:  wie  dann?  Dann  hatte  der  Legatar  das  leere  Nachsehen, ¬
  weil  die  in  personam  actio  consumirt  war.  Und
ebenso  mutatis  mutandis  im  umgekehrten  Falle,  wenn
der  Legatar  zuerst  die  Vindicatio  vergeblich  versucht  hatte.
            
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