Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 46, Abt. 1)

30.—32.  Buch.  §.  1517.a.
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Die  bisher  erklärte  Unterscheidung  der  Legate  nach
ihrer  Wortfassung  war  keineswegs  blos  eine  Erfindung
spitzfindiger  Juristen;  sie  war  vielmehr  ihrem  Wesen  nach
begründet  durch  die  Verschiedenheit  des  Inhaltes  der  Legate ¬
  oder  der  Willensrichtung  des  Erblassers,  die  in  den
Worten  ihren  Ausdruck  fand,  und  die  einzelnen  Sätze,
die  für  die  vier  Hauptarten  der  Legate  aufgestellt  wurden, ¬
  waren  nur  mehr  oder  minder  sichere  Folgerungen
die  sich  aus  der  Ausdrucksweise  des  Erblassers  nach  genauer ¬
  Auffassung  derselben  zu  ergeben  schienen.  Ja,
man  darf  sagen:  wenn  der  Erblasser  seinen  Ausdruck
mit  sorgfältiger  Erwägung  seiner  sprachlichen  Kraft  und
Bedeutung  gewählt  hatte,  so  mußte  er  selbst  jene  Folgerungen, ¬
  wenigstens  diejenigen  Sätze,  worüber  die  Juristen ¬
  einig  waren,  als  richtig  anerkennen.  Allein  nach
römischer  Weise  hielt  man  an  jenen  Consequenzen  streng
fest,  ohne  sich  durch  die  Frage  nach  dem  wirklichen  Willen ¬
  des  Erblassers  irre  machen  zu  lassen.  So  erklärte
man  das  Legat  für  ungültig,  wenn  es  als  Legat  der
Art,  als  welches  es  sich  durch  seinen  Ausdruck  formell
charakterisirte,  wegen  Mangels  der  einen  oder  anderen
besonderen  Voraussetzung  desselben  nicht  zu  Recht  bestehen ¬
  konnte,  obwohl  dieselbe  Sache  in  anderer  Legatsform ¬
  hätte  wirksam  hinterlassen  werden  können.  Dadurch -
  aber  mußte  man,  zumal  bei  Abnahme  des  alterthümlichen ¬
  strengen  Formensinnes,  häufig  in  Conflict
gerathen  mit  dem  thatsächlich  unbezweifelbaren  wirklichen
Willen  des  Testators.  Insbesondere  bezüglich  der  Formel ¬
  do  lego  ist  es  begreiflich,  daß  Viele,  die  alte  intensive ¬
  Kraft  derselben  als  einer  unmittelbares  Geben
vom  Erblasser  selbst  aus  bezeichnenden  Ausdrucksweise
verkennend,  ihrer  sich  unvorsichtig  bedienten,  wo  die  Verhältnisse ¬
  nicht  so  beschaffen  waren,  daß  ein  Vindications¬
            
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