30.—32. Buch. §. 1517.a.
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Die bisher erklärte Unterscheidung der Legate nach
ihrer Wortfassung war keineswegs blos eine Erfindung
spitzfindiger Juristen; sie war vielmehr ihrem Wesen nach
begründet durch die Verschiedenheit des Inhaltes der Legate ¬
oder der Willensrichtung des Erblassers, die in den
Worten ihren Ausdruck fand, und die einzelnen Sätze,
die für die vier Hauptarten der Legate aufgestellt wurden, ¬
waren nur mehr oder minder sichere Folgerungen
die sich aus der Ausdrucksweise des Erblassers nach genauer ¬
Auffassung derselben zu ergeben schienen. Ja,
man darf sagen: wenn der Erblasser seinen Ausdruck
mit sorgfältiger Erwägung seiner sprachlichen Kraft und
Bedeutung gewählt hatte, so mußte er selbst jene Folgerungen, ¬
wenigstens diejenigen Sätze, worüber die Juristen ¬
einig waren, als richtig anerkennen. Allein nach
römischer Weise hielt man an jenen Consequenzen streng
fest, ohne sich durch die Frage nach dem wirklichen Willen ¬
des Erblassers irre machen zu lassen. So erklärte
man das Legat für ungültig, wenn es als Legat der
Art, als welches es sich durch seinen Ausdruck formell
charakterisirte, wegen Mangels der einen oder anderen
besonderen Voraussetzung desselben nicht zu Recht bestehen ¬
konnte, obwohl dieselbe Sache in anderer Legatsform ¬
hätte wirksam hinterlassen werden können. Dadurch -
aber mußte man, zumal bei Abnahme des alterthümlichen ¬
strengen Formensinnes, häufig in Conflict
gerathen mit dem thatsächlich unbezweifelbaren wirklichen
Willen des Testators. Insbesondere bezüglich der Formel ¬
do lego ist es begreiflich, daß Viele, die alte intensive ¬
Kraft derselben als einer unmittelbares Geben
vom Erblasser selbst aus bezeichnenden Ausdrucksweise
verkennend, ihrer sich unvorsichtig bedienten, wo die Verhältnisse ¬
nicht so beschaffen waren, daß ein Vindications¬