De legatis et fideicommissis.
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oder sonstigen Verlust des Eigenthums gestellt ist. Und
fragt man nun nach dem Grunde einer solchen Bestimmung, ¬
so kann er wohl in nichts Anderem als in der
Rücksicht auf den Willen des Erblassers gesucht werden.
Weiß der Testator, daß die Sache dem Bedachten schon
gehört, so kann man denken, er müsse wohl gar nicht
den ernstlichen Willen gehabt haben, demselben ein wirksames ¬
Vermächtniß zu hinterlassen. Weiß er jenes nicht,
so kann man etwa sagen: wenn er es gewußt hätte, so
würde er gewiß diese Sache nicht vermacht haben; ob
er dann eine andere und welche vermacht haben würde,
das lasse sich nicht bestimmen. Somit gelangte man
zu demselben Erklärungsgrunde dieser einzelnen Bestimmung, ¬
welcher auch schon zur Begründung und Rechtfertigung ¬
der Catonianischen Regel überhaupt benutzt
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worden ist
Das römische Recht nimmt auf den Irrthum ¬
des Erblassers in der fraglichen Beziehung keine
Rücksicht. So sagt insbesondere von dem Fall, wenn
der Testator seine Sache irrthümlich für eine dem Legatar ¬
gehörende gehalten hat, §. 11. J. de legat. II. 20.
... Sed si legatarii putavit, valere constat,
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quia exitum voluntas defuncti potest habere
Nach der Vorstellung des Testators würde das Legat ¬
gemäß der Catonianischen Regel unwirksam sein,
und so sollte man, wenn auf die Ernstlichkeit des Willens ¬
Rücksicht genommen wird, meinen, es könne „durch
seinen Irrthum in facto nicht gültig werden, wenigstens
nicht, ohne daß man die sonderbare Absicht des Testa69) ¬
Roßhirt im Arch. für civ. Prax. X. S. 228. fg. Arndts
im Rhein. Mus. V. S. 240. fg. Roßhirt L. v. d.
Vermächtnissen I. S. 114. 413. fg.
70) Vgl. oben S. 188. fg. Anm. 60.