Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 46, Abt. 1)

De  legatis  et  fideicommissis.
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oder  sonstigen  Verlust  des  Eigenthums  gestellt  ist.  Und
fragt  man  nun  nach  dem  Grunde  einer  solchen  Bestimmung, ¬
  so  kann  er  wohl  in  nichts  Anderem  als  in  der
Rücksicht  auf  den  Willen  des  Erblassers  gesucht  werden.
Weiß  der  Testator,  daß  die  Sache  dem  Bedachten  schon
gehört,  so  kann  man  denken,  er  müsse  wohl  gar  nicht
den  ernstlichen  Willen  gehabt  haben,  demselben  ein  wirksames ¬
  Vermächtniß  zu  hinterlassen.  Weiß  er  jenes  nicht,
so  kann  man  etwa  sagen:  wenn  er  es  gewußt  hätte,  so
würde  er  gewiß  diese  Sache  nicht  vermacht  haben;  ob
er  dann  eine  andere  und  welche  vermacht  haben  würde,
das  lasse  sich  nicht  bestimmen.  Somit  gelangte  man
zu  demselben  Erklärungsgrunde  dieser  einzelnen  Bestimmung, ¬
  welcher  auch  schon  zur  Begründung  und  Rechtfertigung ¬
  der  Catonianischen  Regel  überhaupt  benutzt
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worden  ist
Das  römische  Recht  nimmt  auf  den  Irrthum ¬
  des  Erblassers  in  der  fraglichen  Beziehung  keine
Rücksicht.  So  sagt  insbesondere  von  dem  Fall,  wenn
der  Testator  seine  Sache  irrthümlich  für  eine  dem  Legatar ¬
  gehörende  gehalten  hat,  §.  11.  J.  de  legat.  II.  20.
...  Sed  si  legatarii  putavit,  valere  constat,
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quia  exitum  voluntas  defuncti  potest  habere
Nach  der  Vorstellung  des  Testators  würde  das  Legat ¬
  gemäß  der  Catonianischen  Regel  unwirksam  sein,
und  so  sollte  man,  wenn  auf  die  Ernstlichkeit  des  Willens ¬
  Rücksicht  genommen  wird,  meinen,  es  könne  „durch
seinen  Irrthum  in  facto  nicht  gültig  werden,  wenigstens
nicht,  ohne  daß  man  die  sonderbare  Absicht  des  Testa69) ¬
  Roßhirt  im  Arch.  für  civ.  Prax.  X.  S.  228.  fg.  Arndts
im  Rhein.  Mus.  V.  S.  240.  fg.  Roßhirt  L.  v.  d.
Vermächtnissen  I.  S.  114.  413.  fg.
70)  Vgl.  oben  S.  188.  fg.  Anm.  60.
            
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