thumbs : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

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§§17—19.
Vorfluths=Gesetz  vom  15.  November  1811.—
b)  ob  durch  die  beabsichtigte  Entwässerung  nicht  andere  Grundbesitzer*3) ¬
  leiden  oder  ein  Nachtheil  davon  für  die  Schifffahrt  oder
49)
öffentlichen  Anlagen  zu  besorgen  sei?
§  17.  Die  letztere  Untersuchung  muß  auch  für  den  Fall  stattfinden,
wenn  beide  Theile  über  die  Ablassung  gütlich  einverstanden  sind.
§  18.  Auf  den  Grund  dieser  Untersuchung  bestimmt  die  ProvinzialPolizeibehörde, ¬
  ob  die  Ablassung  des  Wassers  überhaupt  stattfinden  könne,
und  unter  welchen  Modalitäten  sie  ausgeführt  werden  müsse.
)  Bestimmung  nicht  unter§ ¬
  19.  Wollen  die  Interessenten  sich  dieser
werfen,  so  findet  dagegen  keine  gerichtliche  Klage,  sondern  nur  Berufung
auf  die  höhere  Polizeibehörde  statt?1
für  Entwässerungszwecke  in  Anspruch  zu  nehmen,  liegt,  wie  sich  aus  dem  Gesetz  vom
15.  Nov.  1811  ergiebt,  keineswegs  schon  dann  vor,  wenn  diese  Art  der  Ableitung
gegenüber  der  Benutzung  des  eigenen  Landes  als  leichter  und  zweckmäßiger
sich
erweist,  sondern  erst  unter  der  Voraussetzung,  daß  es  für  den  Besitzer  nicht  thunlich
ist,  das  Wasser  durch  Veranstaltungen  auf  eigenem  Grund  und  Boden  abzuführen
sei  es,  daß  dies  in  technischen  Schwierigkeiten,  sei  es,  daß  es  in  dem  ganz  unverhältnißmäßigen ¬
  Kostenaufwande  oder  in  sonstigen  im  einzelnen  Falle  hervortretenden
und  zu  würdigenden  Nachtheilen  seinen  Grund  hat.  (Erk.  d.  O.  V.  G.  II.  Sen.
vom  8.  Januar  1885.  —  Entsch.  Bd.  11.  S.  269.)  —  Vergl.  auch  das  Erk.  des
O.  V.  G.  v.  28.  Nov.  1881  (Entsch.  Bd.  8.  S.  217).
49)  Der  Unternehmer  einer  Entwässerungs=Anlage  ist,  ebenso  wie  der  Unternehmer
einer  Bewässerungs=Anlage,  nicht  verpflichtet,  sondern  nur  befugt,  die  Mitwirkung
und  Genehmigung  der  Polizeibehörde  zur  Durchführung  der  Anlage  nachzusuchen.
Das  geht  aus  dem  Vorfluths=Gesetz  vom  15.  Nov.  1811.  §§  13  ff.  und  dem  Präklusions=Gesetz ¬
  vom  23.  Jan.  1846.  §§  1  ff.  (vergl.  Ges.  v.  28.  Febr.  1843.  §  19)
unzweifelhaft  hervor.  Die  Polizeibehörde  hat  daher  das  im  Vorfluths=Gesetz  vom
15.  Nov.  1811.  §§  16  ff.  geregelte  Verfahren  nur  auf  den  Antrag  des  Unternehmers
anzuordnen.  Ist  ein  solcher  Antrag  nicht  erhoben,  so  kann  die  Polizeibehörde  nur
einschreiten  aus  allgemein  polizeilichen  Gründen,  wenn  die  Entwässerung  gemeingefährlich ¬
  zu  werden  droht  (A.  L.  R.  II.  17.  §  10)  oder  wenn  Nachtheil  davon  für  die
Schifffahrt  oder  öffentliche  Anlagen  zu  besorgen  ist.  (Vorfl.=Ges.  v.  15.  Nov.  1811.
§  17.)  Rescr.  d.  Min.  f.  d.  landw.  Angel.  vom  6.  Aug.  1853.  (Min.  Bl.  d.  inn.
Verw.  1853.  S.  168.
Der  in  den  §§  15.  16  vorgesehene  „Antrag“  ist  im  Geltungsbereiche  des  Zuständigkeitsgesetzes ¬
  vom  1.  August  1883  an  den  Kreis=(Stadt=)  Ausschuß  zu  richten.
Dieser  hat  hierüber  durch  Beschluß  zu  entscheiden.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerzwei ¬
  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  (§  68  des  Zust.
halb
Ges.  unten  sub  Nr.  XV.
50)  Ueber  die  Frage,  ob  der  unterhalb  liegende  Grundbesitzer  auf  keinem  andern
Wege,  als  über  ein  bestimmtes  unterhalb  liegendes  Grundstück  das  Wasser  ableiten
könne,  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.  (Erk.  d.  Ob.  Trib.  II.  Senat  v.  30.  Juni
1870;  Strieth.  Arch.  Bd.  78.  S.  314.
51)  Die  Frage,  ob,  wenn  eine  Entwässerung  durch  die  Verwaltungsbehörde  für
unzulässig  erachtet  wird,  die  Betheiligten  nach  ihren  Rechtsverhältnissen  Entschädigungsansprüche ¬
  gegen  einander  oder  gegen  Dritte  zu  machen  berechtigt  sind,  ob  also  ein
Grundbesitzer,  wenn  durch  die  Verwaltungsbehörde  entschieden  ist,  daß  ihm  ein  Entwässerungsrecht ¬
  nicht  zustehe,  von  einem  Dritten  für  dieses  Recht  Entschädigung  zu  fordern ¬
  berechtigt  ist,  ist  der  richterlichen  Cognition  nicht  entzogen;  nur  die  technische  Frage:
ob  und  wie  die  Entwässerung  stattfinden  darf,  ist  dem  sachverständigen  Urtheil  der
            
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