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§§17—19.
Vorfluths=Gesetz vom 15. November 1811.—
b) ob durch die beabsichtigte Entwässerung nicht andere Grundbesitzer*3) ¬
leiden oder ein Nachtheil davon für die Schifffahrt oder
49)
öffentlichen Anlagen zu besorgen sei?
§ 17. Die letztere Untersuchung muß auch für den Fall stattfinden,
wenn beide Theile über die Ablassung gütlich einverstanden sind.
§ 18. Auf den Grund dieser Untersuchung bestimmt die ProvinzialPolizeibehörde, ¬
ob die Ablassung des Wassers überhaupt stattfinden könne,
und unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden müsse.
) Bestimmung nicht unter§ ¬
19. Wollen die Interessenten sich dieser
werfen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur Berufung
auf die höhere Polizeibehörde statt?1
für Entwässerungszwecke in Anspruch zu nehmen, liegt, wie sich aus dem Gesetz vom
15. Nov. 1811 ergiebt, keineswegs schon dann vor, wenn diese Art der Ableitung
gegenüber der Benutzung des eigenen Landes als leichter und zweckmäßiger
sich
erweist, sondern erst unter der Voraussetzung, daß es für den Besitzer nicht thunlich
ist, das Wasser durch Veranstaltungen auf eigenem Grund und Boden abzuführen
sei es, daß dies in technischen Schwierigkeiten, sei es, daß es in dem ganz unverhältnißmäßigen ¬
Kostenaufwande oder in sonstigen im einzelnen Falle hervortretenden
und zu würdigenden Nachtheilen seinen Grund hat. (Erk. d. O. V. G. II. Sen.
vom 8. Januar 1885. — Entsch. Bd. 11. S. 269.) — Vergl. auch das Erk. des
O. V. G. v. 28. Nov. 1881 (Entsch. Bd. 8. S. 217).
49) Der Unternehmer einer Entwässerungs=Anlage ist, ebenso wie der Unternehmer
einer Bewässerungs=Anlage, nicht verpflichtet, sondern nur befugt, die Mitwirkung
und Genehmigung der Polizeibehörde zur Durchführung der Anlage nachzusuchen.
Das geht aus dem Vorfluths=Gesetz vom 15. Nov. 1811. §§ 13 ff. und dem Präklusions=Gesetz ¬
vom 23. Jan. 1846. §§ 1 ff. (vergl. Ges. v. 28. Febr. 1843. § 19)
unzweifelhaft hervor. Die Polizeibehörde hat daher das im Vorfluths=Gesetz vom
15. Nov. 1811. §§ 16 ff. geregelte Verfahren nur auf den Antrag des Unternehmers
anzuordnen. Ist ein solcher Antrag nicht erhoben, so kann die Polizeibehörde nur
einschreiten aus allgemein polizeilichen Gründen, wenn die Entwässerung gemeingefährlich ¬
zu werden droht (A. L. R. II. 17. § 10) oder wenn Nachtheil davon für die
Schifffahrt oder öffentliche Anlagen zu besorgen ist. (Vorfl.=Ges. v. 15. Nov. 1811.
§ 17.) Rescr. d. Min. f. d. landw. Angel. vom 6. Aug. 1853. (Min. Bl. d. inn.
Verw. 1853. S. 168.
Der in den §§ 15. 16 vorgesehene „Antrag“ ist im Geltungsbereiche des Zuständigkeitsgesetzes ¬
vom 1. August 1883 an den Kreis=(Stadt=) Ausschuß zu richten.
Dieser hat hierüber durch Beschluß zu entscheiden. Gegen den Beschluß findet innerzwei ¬
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. (§ 68 des Zust.
halb
Ges. unten sub Nr. XV.
50) Ueber die Frage, ob der unterhalb liegende Grundbesitzer auf keinem andern
Wege, als über ein bestimmtes unterhalb liegendes Grundstück das Wasser ableiten
könne, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. (Erk. d. Ob. Trib. II. Senat v. 30. Juni
1870; Strieth. Arch. Bd. 78. S. 314.
51) Die Frage, ob, wenn eine Entwässerung durch die Verwaltungsbehörde für
unzulässig erachtet wird, die Betheiligten nach ihren Rechtsverhältnissen Entschädigungsansprüche ¬
gegen einander oder gegen Dritte zu machen berechtigt sind, ob also ein
Grundbesitzer, wenn durch die Verwaltungsbehörde entschieden ist, daß ihm ein Entwässerungsrecht ¬
nicht zustehe, von einem Dritten für dieses Recht Entschädigung zu fordern ¬
berechtigt ist, ist der richterlichen Cognition nicht entzogen; nur die technische Frage:
ob und wie die Entwässerung stattfinden darf, ist dem sachverständigen Urtheil der