De acquirenda vel omittenda hereditate. 37
Das canon. Recht verpflichtet nämlich überhaupt den
Erben zum vollen Schadensersatz, auch ist durchaus kein
Grund zu der Annahme vorhanden, daß die Päbste dabei ¬
nur die Delicte vor Augen hatten, aus welchen nach
röm. Recht die Erben nur auf Herausgabe der Bereiche38 ¬
rung belangt werden konnten
mithin erfordert die
Consequenz, daß auch die mildernde Auslegung der Praxis ¬
allgemein verstanden und angewandt werde, und es
erscheint hiernach inconsequent, wenn die condictio furtiva ¬
durchaus ungemildert gegen den Erben zugelassen
wird, wie dies nach den Zeugnissen practischer Juristen
geschehen seyn solls
2) In Ansehung der s. g. actiones vindictam
spirantes hat weder das canon. Recht noch die Praxis
etwas geändert
Jedoch versteht sich, daß da, wo
das röm. Recht neben einer solchen Klage eine Forderung
auf Schadensersatz oder wenigstens auf Restitution der
Bereicherung giebt, dafür jetzt das nämliche Recht gilt,
wie für die übrigen auf Schadensersatz gerichteten Delictsklagen. ¬
3) Auch der Grundsatz des röm. Rechts, daß Klagen, ¬
welche überall nicht oder nicht vollständig auf und
wider die Erben gehen, durch Litiscontestation die Wirkung ¬
vollständiger Transmission erhalten, ist durch die
heutige Praxis anerkannt. Die Reichscammergerichtsord38) ¬
Im Gegentheil ist in can. 3. C. XVI. Qu. 6. ausdrücklich ¬
von res die Rede, quae injuste ablatae suut
und wird auch hierauf das obige Prinzip angewandt.
39) Vgl. Francke a. a. O. S. 54. Note 92. Doch findet
sich bei dem daselbst angeführten STRUVE (Synt. Exerc.
XVIII. §. 54.) ein solches Zeugniß nicht.
40) Vgl. Francke a. a. S. 55. fgg.