Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 43)

De  acquirenda  vel  omittenda  hereditate.  37
Das  canon.  Recht  verpflichtet  nämlich  überhaupt  den
Erben  zum  vollen  Schadensersatz,  auch  ist  durchaus  kein
Grund  zu  der  Annahme  vorhanden,  daß  die  Päbste  dabei ¬
  nur  die  Delicte  vor  Augen  hatten,  aus  welchen  nach
röm.  Recht  die  Erben  nur  auf  Herausgabe  der  Bereiche38 ¬

rung  belangt  werden  konnten
mithin  erfordert  die
Consequenz,  daß  auch  die  mildernde  Auslegung  der  Praxis ¬
  allgemein  verstanden  und  angewandt  werde,  und  es
erscheint  hiernach  inconsequent,  wenn  die  condictio  furtiva ¬
  durchaus  ungemildert  gegen  den  Erben  zugelassen
wird,  wie  dies  nach  den  Zeugnissen  practischer  Juristen
geschehen  seyn  solls
2)  In  Ansehung  der  s.  g.  actiones  vindictam
spirantes  hat  weder  das  canon.  Recht  noch  die  Praxis
etwas  geändert
Jedoch  versteht  sich,  daß  da,  wo
das  röm.  Recht  neben  einer  solchen  Klage  eine  Forderung
auf  Schadensersatz  oder  wenigstens  auf  Restitution  der
Bereicherung  giebt,  dafür  jetzt  das  nämliche  Recht  gilt,
wie  für  die  übrigen  auf  Schadensersatz  gerichteten  Delictsklagen. ¬

3)  Auch  der  Grundsatz  des  röm.  Rechts,  daß  Klagen, ¬
  welche  überall  nicht  oder  nicht  vollständig  auf  und
wider  die  Erben  gehen,  durch  Litiscontestation  die  Wirkung ¬
  vollständiger  Transmission  erhalten,  ist  durch  die
heutige  Praxis  anerkannt.  Die  Reichscammergerichtsord38) ¬
  Im  Gegentheil  ist  in  can.  3.  C.  XVI.  Qu.  6.  ausdrücklich ¬
  von  res  die  Rede,  quae  injuste  ablatae  suut
und  wird  auch  hierauf  das  obige  Prinzip  angewandt.
39)  Vgl.  Francke  a.  a.  O.  S.  54.  Note  92.  Doch  findet
sich  bei  dem  daselbst  angeführten  STRUVE  (Synt.  Exerc.
XVIII.  §.  54.)  ein  solches  Zeugniß  nicht.
40)  Vgl.  Francke  a.  a.  S.  55.  fgg.
            
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