Objekt : Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (1)

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§.  38.
Verbesserungen  eines  Landguts  müssen  entweder ¬
  die  Vermehrung  der  Einnahme  oder  die  Verminderung ¬
  der  Ausgabe  zum  Resultat  haben,  und
zwar  nachhaltig,  sonst  sind  sie  nur  scheinbar  und
oft  von  wesentlichem  Nachtheil.  Es  ist  daher  bei  einer
jeden  Verbesserung  wohl  zu  überlegen,  ob  sie  von
Dauer,  ob  der  dazu  erforderliche  Aufwand  dem  künftigen ¬
  Gewinn  angemessen  sey,  ob  die  zu  erwartende =
  Nutzung  nicht  eine  einträglichere  und  schon  porhandene ¬
  schmälern  oder  gar  aufheben  werde.  Nur
derjenige  Landwirth,  welcher  sein  Gut  genau  kennt,
und  theoretische  mit  practischer  gründlicher  Kenntniß
des  allgemeinen  und  besondern  Theils  der  Oeconomie
verbindet,  wird  sich  mit  Erfplg  an  erhebliche  und
kostbare  Verbesserungen  durch  veränderte  innere  Einrichtung =
  der  Wirthschaft  wagen,  und  doch  immer
wohl  thun,  wo  möglich,  erst  im  Kleinen  Versuche  anzustellen. ¬
  Andere  Arten  von  Verbesserungen,  z.  B.
die  Vergrößerung  des  Areals  durch  ein  nützliches,
wohl  gelegenes  Stück,  durch  Tausch  oder  Kauf;  Arrondirung ¬
  der  Grundstücke,  um  geschlossene  Gränzen
zu  erhalten;  Aufhebung  der  Gemeinheit;  Ansetzung
von  Taglöhnern,  u.  dgl.  legen  in  den  meisten  Fällen
ihren  Nutzen  sogleich  zu  Tage.
§.  39.
Zu  den  landwirthschaftlichen  Gebäuden  gehört:
die  Wohnung  für  den  Gutsinhaber  selbst,  seine  Familie =
  und  Wirthschaftsbediente.
O
            
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