Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 43)

29.  Buch.  2.  Tit.  §.  1493.  u.  1497.
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causa  apud  aliquem  sit,  condici  posse*9)  nicht  auch
auf  andere  Delicte  angewandt  werden  dürfen?  So  in
den  Fällen,  in  welchen  (die  allgemeine  oder  eine  ange10). ¬
  Nimmt  man  dies
wandte)  doli  actio  möglich  ist
an31),  so  tritt  nur  noch  in  solchen  Fällen  die  Unbilligkeit
und  der  innere  Widerspruch  hervor,  welcher  darin  liegt,
daß  die  Folgen  des  Dolus  wider  die  Erben  vollständig
nur  aus  contractlichen  und  ähnlichen  Verhältnissen  verfolgt ¬
  werde,  —  wenn  der  Erblasser  sich  durch  seinen  Dolus ¬
  überall  nicht,  oder  doch  nicht  unmittelbar  bereichert
hat;  denn  in  diesen  Fällen  kann  freilich  von  einer  condictio ¬
  sine  causa  keine  Rede  seyn.
Die  Condiction  würde  daher  in  den  geeigneten  Fällen
electiv  mit  der  in  factum  a.  auf  die  Bereicherung  concurriren, ¬
  so  daß  durch  die  eine  die  andere  allemal  aufge32 ¬

Und  aus  gleichem  Grunde  fällt  denn
hoben  wird
29)  L.  6.  D.  de  cond.  ob  turp.  vel  injust.  causam.
(XII.  5.)
Daß  in  einem  Falle,  wenn  in  Beziehung  auf  ein  bereits
30)
bestehendes  obligatorisches  Verhältniß  Dolus  geübt  und
der  Obligirte  dadurch  unmittelbar  bereichert  ist,  die  Condiction ¬
  angestellt  werden  kann,  wird  ausdrücklich  gesagt:
L.  13.  §.  1.  D.  depos.  (XVI.  3.)
Dagegen  darf  man  sich  auch  nicht  auf  die  L.  28.  D.  de
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dolo  malo  (IV.  3.)  berufen,  die  nur  den  bekannten
Grundsatz  ausdrückt,  daß  die  de  dolo  a.  nicht  gegen
die  Erben  Statt  finden,  sondern  an  deren  Stelle  eine
in  factum  actio  gegeben  werde,  welche  natürlich  voraussetzt, ¬
  daß  die  durch  Dolus  dem  Erblasser  gewonnene
Sache  sich  noch  in  der  Erbschaft  befinde.
32
L.5.  §.  1.  D.  de  calumn.  u.  arg.  L.9.  §.  1.  D.  de
furt.  (XLVII.  2.)  auch  arg.  L.  2.  in  f.  D.  de  vi  bonor. ¬
  rupt.  (XLVIII.  8.)  Vgl.  Savigny  Syst.  Bd.  V.
S.  262.
            
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