29. Buch. 2. Tit. §. 1496.
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25), so
mündigen nur die Carbonianische B. P. erbeten
konnte (nach Ablauf des annus utilis) der scriptus heres, ¬
oder wenn der Streit zwischen dem impubes und
einem entfernteren Intestaterben Statt fand, dieser, eine
B. P. erhalten 26
Uebrigens gewährte auch vielleicht
die bloße Carbon. B. P. in dem Fall, daß für das Recht
des possessor entschieden wurde, die Rechte der ordinaria ¬
!), und seitdem alle Förmlichkeit bei Erbittung
agnoscere“. Vgl. POTHIER ad tit. de Carb. ed.
nr. 28. Vielleicht wurden die einem bonorum possessor ¬
zustehenden Actionen auch nicht zugelassen, wenn
nicht neben der Carbon. b. p. zugleich die ordinaria
agnoscirt war. Vgl. L. 4. u. L. 15. eod. und die Acc.
Gl. ordinaria ad L. 3. §. 15. de Carb. ed. Auch
unten Note 27.
„si quis, quam status controversiam pateretur,
25
Carbonianam solam acceperit“ — heißt es in L.2.
§. 12. D. ad Set. Tert. (XXXVIII. 17.)
L. 7. §. 8. D. de Carb. ed. u. L. 1. §. 4. D. si tab.
26)
test. (XXXVIII. 6.).
27) Dies nimmt Huschke an, in Richter's Jahrb. v.
1839. Hft. I. S. 31. Die Stellen aber, worauf man
sich hiefür beruft, setzen den Sieg des Kindes als Bedingung ¬
des Gebrauchs der Rechtsmittel überall nicht
voraus und lassen es überdies zweifelhaft, ob nicht neben
der Carbon. die ordinaria B. P. agnoscirt worden sey
(s. Note 24). In der L. 15. D. de Carbon. ed. (von
Hermogenian) heißt es zwar: Haec bonorum
possessio, non tantum ad possessionem adipiscendam -
u. s. w. prodest. Indessen lebte Hermogenian
nach der Zeit der aufgehobenen Förmlichkeiten bei Nachsuchung ¬
einer B. P. (Note 28. 29.) und überdies fragt
es sich, ob wir diese Stelle in ihrem ursprünglichen und
vollständigen Zusammenhange haben.