mirador : mirador

29.  Buch.  2.  Tit.  §.  1496.
172
25),  so
mündigen  nur  die  Carbonianische  B.  P.  erbeten
konnte  (nach  Ablauf  des  annus  utilis)  der  scriptus  heres, ¬
  oder  wenn  der  Streit  zwischen  dem  impubes  und
einem  entfernteren  Intestaterben  Statt  fand,  dieser,  eine
B.  P.  erhalten  26
Uebrigens  gewährte  auch  vielleicht
die  bloße  Carbon.  B.  P.  in  dem  Fall,  daß  für  das  Recht
des  possessor  entschieden  wurde,  die  Rechte  der  ordinaria ¬

!),  und  seitdem  alle  Förmlichkeit  bei  Erbittung
agnoscere“.  Vgl.  POTHIER  ad  tit.  de  Carb.  ed.
nr.  28.  Vielleicht  wurden  die  einem  bonorum  possessor ¬
  zustehenden  Actionen  auch  nicht  zugelassen,  wenn
nicht  neben  der  Carbon.  b.  p.  zugleich  die  ordinaria
agnoscirt  war.  Vgl.  L.  4.  u.  L.  15.  eod.  und  die  Acc.
Gl.  ordinaria  ad  L.  3.  §.  15.  de  Carb.  ed.  Auch
unten  Note  27.
„si  quis,  quam  status  controversiam  pateretur,
25
Carbonianam  solam  acceperit“  —  heißt  es  in  L.2.
§.  12.  D.  ad  Set.  Tert.  (XXXVIII.  17.)
L.  7.  §.  8.  D.  de  Carb.  ed.  u.  L.  1.  §.  4.  D.  si  tab.
26)
test.  (XXXVIII.  6.).
27)  Dies  nimmt  Huschke  an,  in  Richter's  Jahrb.  v.
1839.  Hft.  I.  S.  31.  Die  Stellen  aber,  worauf  man
sich  hiefür  beruft,  setzen  den  Sieg  des  Kindes  als  Bedingung ¬
  des  Gebrauchs  der  Rechtsmittel  überall  nicht
voraus  und  lassen  es  überdies  zweifelhaft,  ob  nicht  neben
der  Carbon.  die  ordinaria  B.  P.  agnoscirt  worden  sey
(s.  Note  24).  In  der  L.  15.  D.  de  Carbon.  ed.  (von
Hermogenian)  heißt  es  zwar:  Haec  bonorum
possessio,  non  tantum  ad  possessionem  adipiscendam -
  u.  s.  w.  prodest.  Indessen  lebte  Hermogenian
nach  der  Zeit  der  aufgehobenen  Förmlichkeiten  bei  Nachsuchung ¬
  einer  B.  P.  (Note  28.  29.)  und  überdies  fragt
es  sich,  ob  wir  diese  Stelle  in  ihrem  ursprünglichen  und
vollständigen  Zusammenhange  haben.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer