Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 43)

De  acquirenda  vel  omittenda  hereditate.  171
sen  legitime  Geburt  und  aus  diesem  Grunde  auch  das
Recht,  den  Vater  zu  beerben,  streitig  gemacht  wurde,
den  wirklichen  Besitz  des  väterlichen  Vermögens  und  den
Unterhalt  aus  demselben  bis  zur  erlangten  Pubertät  und
demnächst  erfolgten  rechtlichen  Entscheidung
)3  nur  soferne -
  der  eigne  Vortheil  des  Pupillen  es  erheischte,  wurde
mit  der  gerichtlichen  Verhandlung  der  Sache  nicht  erst
bis  zum  Eintritt  der  Pubertät  gewartet  22)
Es  konnte
aber  die  Carbon.  B.  P.  mit  einer  ordinaria  —  der
contra  tabulas,  unde  liberi,  unter  Umständen  auch  mit
der  secundum  tab.  B.  P.  verbunden  werden  23).  Ja  es
war  dies  sogar  nothwendig,  um  die  B.  P.  einer  später
Berufenen  auszuschließen  2*).
Denn,  wurde  für  den  Un21) ¬
  Vgl.  L.  1.  pr.  §.  3.  L.  6.  §.  5.6.  D.  de  Carbon.  ed.
Auch  wenn  die  mütterliche  Erbschaft  dem  impubes  aus
dem  Grunde  abgestritten  wurde,  daß  die  Erblasserin  nicht
seine  Mutter  sey,  mußte  die  Verhandlung  darüber  bis
zur  Pubertät  verschoben  werden,  nur  kam  dabei  die
Form  für  die  Ertheilung  der  Carbon.  B.  P.  nicht  vor;
L.  6.  pr.  D.  eod.
22)
L.  3.  §.  5.  D.  de  Carb.  ed.
23)  L.  3.  pr.  D.  de  Carb.  ed.  „Carbonianum  edictum
aptatum  est  ad  contra  tab.  bonorum  possessionem.
et  intestati,  quum  et  in  sec.  tabulas  in  quibusdam
casibus  possit  videri  necessarium,  veluti  si  paterfamilias ¬
  ita  instituerit:  postumus  heres  esto  —.
et  negatur  esse  verum,  quod  in  testamento  scriptum ¬
  est“.  Vgl.  L.  1.  §.  8.  verb.  nisi  forte  postumus -
  eod.
24
Nicht  von  einer  absoluten  Nothwendigkeit  ist  es  zu  verstehen, ¬
  wenn  Ulpian  (L.3.  §.  15.  eod.)  sagt:  „Sed
oportebit  hunc,  qui  se  filium  dicit,  non  solum  Carbonianam ¬
  b.  p.  accipere,  verum  etiam  ordinariam
            
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