De acquirenda vel omittenda hereditate. 169
vor entschiedener Sache der Testamentserbe, oder (wenn
kein Testament vorhanden) der Agnat, welcher dem Kinde
die legitime Geburt bestreitet, so geht ihr Recht auf ihre
Erben über. Denn warum (so argumentirt Papinian)
sollten sie darunter leiden, daß ihr Erblasser wegen eines
rechtlichen Hindernisses (jure cessante), oder eines obschwebenden ¬
Rechtsstreits an der Erbschaftsantretung ver19) ¬
— In der Stelle ist nun zunächst nur
hindert wurde
Sehr richtig bestimmt daher auch v. Löhr den wesentlichen ¬
Inhalt unserer Stelle in folgender Art: „Wenn
ein Testaments= oder Intestat=Erbe, welcher kein
Descendent des Erblassers ist, durch einen impubes,
der sich fälschlich für den Sohn des Verstorbenen ausgibt, ¬
an der Antretung der Erbschaft und Agnition der
B. P. gehindert werden, so gibt der Prätor ihren Erben ¬
eine B. P. decretalis“; (in dem Magaz. für Philos. ¬
u. Gesch. d. R. Bd. II. S. 448. Nr. 2.). Völlig
verfehlt ist der Sinn in der deutsch. Uebers. des C. j.
(Bd. 3. S. 887.); doch ist dies Mißverständniß durch
die schlechte Interpunction in den meisten Ausgaben veranlaßt. ¬
Denn man mag mit vielen Editoren (auch Geb.
Sp.) interpungiren: b. p. petit, exemplo legitimi,
sec. tab. u. s. w., oder mit Anderen (z. B. Kriegel):
b. p. petit exemplo legitimi, sec. tab. u. s. w., so
ommt doch leicht ein falscher Sinn zum Vorschein. Die
richtige Interpunction findet sich ed. Beck. POTHIER
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(in Pand. Just. Tit. de Carb. ed. nr. 25.) merpretirt ¬
das exemplo legitimi ganz richtig: i. e. quemadmodum ¬
nec admitteretur legitimus ad bon.
poss. unde legitimi, interpungirt übrigens in folgender ¬
Art: b. p. petit; exemplo legitimi, sec. tab.
u. s. w., wodurch jedenfalls das rechte Verständniß erschwert ¬
wird.
So verstehe ich, mit POTHIER (in der letzten Note zu
unserer Stelle), den freilich etwas dunkel ausgedrückten
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