Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 43)

De  acquirenda  vel  omittenda  hereditate.  169
vor  entschiedener  Sache  der  Testamentserbe,  oder  (wenn
kein  Testament  vorhanden)  der  Agnat,  welcher  dem  Kinde
die  legitime  Geburt  bestreitet,  so  geht  ihr  Recht  auf  ihre
Erben  über.  Denn  warum  (so  argumentirt  Papinian)
sollten  sie  darunter  leiden,  daß  ihr  Erblasser  wegen  eines
rechtlichen  Hindernisses  (jure  cessante),  oder  eines  obschwebenden ¬
  Rechtsstreits  an  der  Erbschaftsantretung  ver19) ¬

—  In  der  Stelle  ist  nun  zunächst  nur
hindert  wurde
Sehr  richtig  bestimmt  daher  auch  v.  Löhr  den  wesentlichen ¬
  Inhalt  unserer  Stelle  in  folgender  Art:  „Wenn
ein  Testaments=  oder  Intestat=Erbe,  welcher  kein
Descendent  des  Erblassers  ist,  durch  einen  impubes,
der  sich  fälschlich  für  den  Sohn  des  Verstorbenen  ausgibt, ¬
  an  der  Antretung  der  Erbschaft  und  Agnition  der
B.  P.  gehindert  werden,  so  gibt  der  Prätor  ihren  Erben ¬
  eine  B.  P.  decretalis“;  (in  dem  Magaz.  für  Philos. ¬
  u.  Gesch.  d.  R.  Bd.  II.  S.  448.  Nr.  2.).  Völlig
verfehlt  ist  der  Sinn  in  der  deutsch.  Uebers.  des  C.  j.
(Bd.  3.  S.  887.);  doch  ist  dies  Mißverständniß  durch
die  schlechte  Interpunction  in  den  meisten  Ausgaben  veranlaßt. ¬
  Denn  man  mag  mit  vielen  Editoren  (auch  Geb.
Sp.)  interpungiren:  b.  p.  petit,  exemplo  legitimi,
sec.  tab.  u.  s.  w.,  oder  mit  Anderen  (z.  B.  Kriegel):
b.  p.  petit  exemplo  legitimi,  sec.  tab.  u.  s.  w.,  so
ommt  doch  leicht  ein  falscher  Sinn  zum  Vorschein.  Die
richtige  Interpunction  findet  sich  ed.  Beck.  POTHIER
11444
(in  Pand.  Just.  Tit.  de  Carb.  ed.  nr.  25.)  merpretirt ¬
  das  exemplo  legitimi  ganz  richtig:  i.  e.  quemadmodum ¬
  nec  admitteretur  legitimus  ad  bon.
poss.  unde  legitimi,  interpungirt  übrigens  in  folgender ¬
  Art:  b.  p.  petit;  exemplo  legitimi,  sec.  tab.
u.  s.  w.,  wodurch  jedenfalls  das  rechte  Verständniß  erschwert ¬
  wird.
So  verstehe  ich,  mit  POTHIER  (in  der  letzten  Note  zu
unserer  Stelle),  den  freilich  etwas  dunkel  ausgedrückten

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