Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 42)

29.  Buch.  1.  Tit.  §.  1477.
derselben  nicht  angefochten  werden98),  vorausgesetzt,  daß
er  ihr  Daseyn  kannte  oder  erwarten  durfte:  §.  6.  J.  de
exhered.  liberor.  „Sed  si  in  expeditione  occupatus
miles  testamentum  faciat,  et  liberos  suos  jam  natos, ¬
  vel  postumos,  nominatim  non  exheredaverit,
sed  silentio  praeterierit,  non  ignorans  an  habeat
liberos,  silentium  ejus  pro  exheredatione  nominatim ¬
  facta  valere,  constitutionibus  principum  cautum
t6.  991
)  War  er  in  der  irrthümlichen  Meinung  befanes ¬

gen,  daß  sein  Kind  nicht  mehr  am  Leben  sey,  oder  starb
98)  L.  27.  §.  2.  D.  de  inoff.  test.  („De  inofficioso  testamento ¬
  militis  dicere  nec  miles  potest“).  L.  9.
L.  ult.  C.  eod.  (Ill.  28.)  L.1.  §.4.  D.  si  a  parente
quis  manumissus  sit.  (XXXVII.  12.).  Vergl.  unten
Note  26.
99)
Daher  die  Redensarten:  filium  silentio  exheredare
(L.  12.  pr.  D.  de  bonis  libertar.  XXXVIII.  2.),
oder  tacite  exheredare  (L.  9.  C.  h.  t.).  Doch  schloß
eine  stillschweigende  Enterbung  die  Kinder  nicht  von  der
Erbschaft  der  großväterlichen  Freigelassenen  aus  (L.  47.
sondern  dazu  bedurfte  es
§.  4.  D.  de  bon.  libertar.),
stets  einer  ausdrücklichen  Enterbung  (L.  10.  §.  1.  eod.).Daß -
  übrigens  dies  Präteritions-  oder  freie  AusschließungsRecht ¬
  für  Soldaten  auch  nach  der  Nov.  115.  noch  besteht, ¬
  ist  bereits  an  einem  anderen  Orte  des  Commentars
ausgeführt.  S.  Bd.  35.  S.  217.  a.  E.  fg.  Anders  verhält ¬
  es  sich  freilich  mit  dem  Präteritionsrecht,  welches  die
L.  ult.  C.  de  inoff.  test.  auch  den  Inhabern  eines
quasi  castrense  peculium  zugestand;  s.  ebendas.  S.
216—219.  —  Vergl.  Roßhirt  a.  a.  O.  S.  487.  fg.  —
Ganz  ohne  Grund  behaupten  einige  ältere  Juristen,  daß
die  im  militärischen  Testamente  präterirten  Kinder  wenigstens
den  Pflichttheil  in  Anspruch  nehmen  dürften.  S.  dagegen
VINNIUs  ad  §.  6.  J.  de  exher.  liber.  Nr.  1.
            
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