Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 42)

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De  testamento  militis.
indessen  sehr  gut  zusammen,  wenn  man  annimmt,  daß  den
zum  Tode  Verurtheilten  —  denn  dies  waren  die  servi
poenae  —  die  testamentifactio  (also  das  Recht  zu  testiren ¬
  und  zu  erben)  durch  ein  ausdrückliches  Gesetz  entzogen ¬
  wurde.  Als  aber  deren  Zustand  dem  der  eigentlichen ¬
  servi  auch  juristisch  immer  ähnlicher  wurde  (factisch
war  er  viel  härter)  und  als  es  feststand,  daß  sie  jedenfalls ¬
  kein  Recht  der  Civität  in  Anspruch  nehmen  durften ¬
  96),  da  schien  es  wohl  sehr  natürlich,  sie  hinsichtlich
der  Testamentifactio  denen  gleich  zu  stellen,  welche  zur
Strafe  ihrer  Civität  beraubt  waren  (den  Deportirten  und
Exilirten).  Diese  hatten  schon  nach  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  die  Testamentifactio  nicht,  ihre  Einsetzung  in  dem
Testamente  eines  Soldaten  war  aber  zuläßig  und  in  dem
Falle  auch  wirksam,  wenn  sie  beim  Tode  des  Testirers
wieder  restituirt  waren.  Für  Andere,  denen  durch  Gesetze  die
passive  Testamentifactio  ausdrücklich  entzogen  war,  blieb
aber  die  Beschränkung,  d.  h.  sie  können  überall  nicht  honorirt ¬
  werden,  auch  in  dem  Testamente  eines  Soldaten
nicht,  wie  aus  den  oben  (Note  91  und  93)  angeführten
Stellen  sich  ergiebt.  Es  ist  hiernach  schwerlich  zu  rechtfertigen, =
  wenn  man  den  Schlußsatz  der  L.  13.  §.  2.  D.
k.  k.  auf  alle  und  jede  Erbunfähige  bezieht,  wie  dies
gleichwohl  gewöhnlich  geschieht")
2)  Der  Soldat  braucht  seine  Notherben  nicht  zu  berücksichtigen, =
  sein  Testament  kann  also  wegen  Präterition
96)  S.  hierüber  Marezoll  über  die  bürgerl.  Ehen.  §.  2.  u.
besonders  das.  S.  30.
97)  S.  z.  B.  HOFACKER  princ.  jur.  civ.  R.  G.  §.  1370.
in  f.  u.  HAENEL  Diss.  I.  p.  39.  —  Dagegen  Roßhirt -
  testamentar.  Erbrecht.  I.  S.  470.  fg.
            
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