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De testamento militis.
indessen sehr gut zusammen, wenn man annimmt, daß den
zum Tode Verurtheilten — denn dies waren die servi
poenae — die testamentifactio (also das Recht zu testiren ¬
und zu erben) durch ein ausdrückliches Gesetz entzogen ¬
wurde. Als aber deren Zustand dem der eigentlichen ¬
servi auch juristisch immer ähnlicher wurde (factisch
war er viel härter) und als es feststand, daß sie jedenfalls ¬
kein Recht der Civität in Anspruch nehmen durften ¬
96), da schien es wohl sehr natürlich, sie hinsichtlich
der Testamentifactio denen gleich zu stellen, welche zur
Strafe ihrer Civität beraubt waren (den Deportirten und
Exilirten). Diese hatten schon nach allgemeinen Grundsätzen ¬
die Testamentifactio nicht, ihre Einsetzung in dem
Testamente eines Soldaten war aber zuläßig und in dem
Falle auch wirksam, wenn sie beim Tode des Testirers
wieder restituirt waren. Für Andere, denen durch Gesetze die
passive Testamentifactio ausdrücklich entzogen war, blieb
aber die Beschränkung, d. h. sie können überall nicht honorirt ¬
werden, auch in dem Testamente eines Soldaten
nicht, wie aus den oben (Note 91 und 93) angeführten
Stellen sich ergiebt. Es ist hiernach schwerlich zu rechtfertigen, =
wenn man den Schlußsatz der L. 13. §. 2. D.
k. k. auf alle und jede Erbunfähige bezieht, wie dies
gleichwohl gewöhnlich geschieht")
2) Der Soldat braucht seine Notherben nicht zu berücksichtigen, =
sein Testament kann also wegen Präterition
96) S. hierüber Marezoll über die bürgerl. Ehen. §. 2. u.
besonders das. S. 30.
97) S. z. B. HOFACKER princ. jur. civ. R. G. §. 1370.
in f. u. HAENEL Diss. I. p. 39. — Dagegen Roßhirt -
testamentar. Erbrecht. I. S. 470. fg.