Inhaltsverzeichnis : Prischl, F.: Advocatur und Anwaltschaft

II.  Die  Procuratur.
alle  empfindsamen  Bedenken  gegen  das  Ausstrecken  einer  eisernen
Hand  wäre  hier  vergeblich  und  am  unrechten  Orte,  wie  eine  Erfahrung ¬
  von  fünfzig  Jahren  zur  Genüge  bewiesen  hat.  Ohne  die  kräftigsten ¬
  Impulse  zur  Kundgabe  der  Wahrheit  vor  den  Schranken  der
Gerechtigkeit  hat  die  ganze  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  in  Civilsachen ¬
  nicht  den  Werth  einer  Haselnuß;  ohne  die  freie  Beweglichkeit
des  Urtheiles  über  die  Thatsachen  des  Prozesses,  ohne  eine  zwanglose ¬
  Kritik  des  inneren  Werthes  einer  jeden  Anführung  und  der
Glaubwürdigkeit  jeder  Ableugnung  verdient  sich  alle  Mündlichkeit
nicht  den  Preis  eines  Pfefferkornes.  Denn  die  Richter,  die  gebunden
bleiben,  einen  klaren  Widerspruch  gegen  besseres  Wissen  noch  immer
zu  respektiren,  oder  nur  dasjenige  zu  glauben,  was  zwei  Zeugen
bestätigen,  oder  was  eine  Partei  beschworen  hat,  würden  gar  nicht
wissen,  was  sie  mit  den  Lichtpunkten  anfangen  sollen,  welche  ihnen
aus  der  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  mit  allen  Urkunden
allen  Haupt-  und  Nebenumständen  des  Falles  einströmen,  ihre  Ueberzeugung ¬
  unwiderstehlich  mit  sich  fortziehen".  (S.  199.
„Dagegen  liegt  Alles  daran,  daß  das  Factum  im  deutschen
Prozesse  endlich  einmal  von  den  unseligen  Fesseln  eines  veralteten
Formalismus  befreit  werde,  in  denen  dasselbe  ein  ungerechtes  Mißhält; ¬

trauen  in  die  richterliche  Ueberzeugung  noch  immer  gefangen
über
es  liegt  das  Meiste  daran,  daß  sich  das  richterliche  Urtheil
das  Vorbringen  der  Theile  auf  den  Höhepunkt  einer  freien  Ueberschau ¬
  und  Würdigung  erheben  dürfe,  welche  jeden  Umstand  in  seinem
wahren  und  natürlichen  Lichte  erblicken  läßt.  Es  kömmt  vor  allem
Anderen  darauf  an,  daß  den  Gerichten  die  Kraft  verliehen  und  das
Ansehen  wiedergegeben  werde,  welche  nöthig  sind,  um  die  erbärmtichen
  Umtriebe,  die  sich  ihrer  Thatigkeit  auf  jedem  Schritte  in  den
Weg  legen,  mit  starkem  Arme  nieder  zu  halten  und  siegreich  darüber
hinwegzuschreiten;  es  ist  ein  Punkt  von  der  höchsten  Wichtigkeit,  daß
man  die  Gerechtigkeit  zu  einem  neuen  Aufschwunge  beflügle  und
ihren  Dienern  den  Muth  einflöße,  eine  energische  Ueberlegenheit  im
Angesichte  der  schmählichen  Winkelzüge  zu  entfalten,  vor  denen  ihr
pflichtmäßiger  Eifer  bisher  stille  zu  stehen  gewohnt  war.  Es  ist  eine
unerläßliche  Bedingniß  für  jede  Aenderung,  welche  die  Begrüßung
als  Fortschritt  zu  einer  neuen  Erhebung  der  Rechtspflege  aus  der
bisherigen  Verkommenheit  verdienen  will,  daß  sie  den  Parteien  und
ihren  Anwälten  jene  schamlosen  Ränke  und  pflichtvergessenen  Kunstgriffe
für  immer  verleide,  durch  welche  dieselben  bisher  den  Rechtslauf  in  endlose ¬
  Wirrsale  zu  stürzen,  ein  leichtes  Spiel  hatten.  Das  Uebel,  was  sie
damit  vermeiden  wollen,  daß  sie  jeder  gesetzlichen  Ordnung  Hohn  sprechen
muß  jedesmal  auf  die  Urheber  des  Frevels  selbst  zurückfallen".  (S.  6).
            
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